Liberal-Konservative Elitenproduktion
Die Hessische Landesregierung und die schulbetreibende „PHORMS Management AG“
Nach Art. 7 Abs. 4 GG sowie § 171 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann dem Träger die Errichtung einer privaten Grundschule nur dann genehmigt werden, wenn der Schulbetrieb eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern weder vornimmt noch fördert.
Eben dieser freie und gleichberechtigte Zugang für Kinder aller Einkommensschichten ist bei der genannten Phorms-Schule, deren Eigentümerin eine Aktiengesellschaft ist, jedoch offensichtlich nicht gewährleistet.
Um diese Problematik zu thematisieren, hat sich die Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag im März 2009 mit einer Kleinen Anfrage (Landtagsdrucksache 18/230 [PDF – 65,5 KB]) an die Regierung gewandt und um Beantwortung wichtiger Fragen gebeten. Die Antwort der Landesregierung ist ob ihrer Dreistigkeit durchaus als Schlag ins Gesicht der Opposition zu verstehen, in sich aber vor allem höchst widersprüchlich. Von Jens Wernicke
Liberal-Konservative Elitenproduktion
Die Hessische Landesregierung und die schulbetreibende „PHORMS Management AG“
Am 19. Juli 2007 wurde der Grundschule Phorms Frankfurt, Fürstenberger Straße 3 – 9, 60322 Frankfurt am Main die Ersatzschulgenehmigung erteilt, die unter anderem zur Folge haben wird, dass diese Schule gemäß § 1 Abs. 2 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (EschFG) ab 2010 rückwirkend staatliche Finanzhilfen erhält.
Nach Art. 7 Abs. 4 GG sowie § 171 Abs. 3 Hessischem Schulgesetz kann dem Träger die Errichtung einer privaten Grundschule jedoch nur dann genehmigt werden, wenn der Schulbetrieb eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern weder vornimmt noch fördert. Mit diesem „Sonderungsverbot“ will insbesondere das Grundgesetz eine Entwicklung der privaten Ersatzschulen zu einer Art von „Standes- oder Plutokratenschulen“ (Bundesverfassungsgericht) verhindern:
Es soll ein für Kinder aller Einkommensschichten freier Zugang zu einer Schule in freier Trägerschaft gewährleistet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts […] erfüllen einige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder besonders arme Kinder die Voraussetzungen nicht. Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich“ (Hessisches Kultusministerium: Leitfaden Privatschulen, S. 12 [PDF – 509 KB]).
Eben dieser freie und gleichberechtigte Zugang für Kinder aller Einkommensschichten ist bei genannter Phorms-Schule, deren Eigentümerin eine Aktiengesellschaft ist, jedoch offensichtlich nicht gewährleistet: Die Eigentümerin der Phorms-Schule, die Phorms AG, sucht durch den Betrieb der vermeintlich „gemeinnützigen“ Schul-GmbH Profite zu erwirtschaften, indem sie dieser Marketing, Personalauswahl, Curriculumentwicklung, Computertechnik und anderes als Dienstleistungen verkauft. Um dies leisten zu können, verlangt wiederum die gGmbH Schulgelder in Höhe von 230 bis hin zu 999 Euro im Monat. Einen Betrag also, der den Hartz-IV-Regelsatz von 207 Euro pro Monat, von dem eine immer größer werdende Zahl von Kindern der entsprechenden Altersgruppe auch in Hessen zu leben gezwungen ist, selbst in geringster Ausprägung bei weitem übersteigt.
Um diese Problematik zu thematisieren, hat sich die Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag im März 2009 mit einer Kleinen Anfrage (Landtagsdrucksache 18/230 [PDF – 65,5 KB]) an die Regierung gewandt und um beantwortet wichtiger Fragen gebeten. Die Antwort der Landesregierung ist ob ihrer Dreistigkeit durchaus als Schlag ins Gesicht der Opposition zu verstehen, in sich aber vor allem höchst widersprüchlich:
- In Antwort auf Frage 1 behauptet die Landesregierung: Eine Privatschule, die nach Einkommen gestaffelte Schulgelder erhebt, sondert per se nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern dieser SchülerInnen, verstößt also nicht gegen die entsprechende Regelung im Grundgesetz sowie Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes. In Antwort auf Frage 2 attestiert die Landesregierung sodann, dass eine „Untergrenze“, die nicht überschritten werden dürfe, um armen Kindern dennoch einen gleichberechtigten Zugang zu Privatschulen zu ermöglichen, unmöglich festzuschreiben ist, und der Schulgeld-Mindestbetrag bei einkommensabhängiger Schulgelderhebung daher jede beliebige Höhe zu haben vermag, weil „bei der Festsetzung der Höhe des Schulgeldes […] [schließlich] verschiedene Faktoren eine Rolle“ spielen. Aha! In etwa also: Soziale Gerechtigkeit kann an privaten Schulen nicht verbindlich etabliert werden, weil ihre Definition sich ändern könnte und außerdem ja auch anderswo keine Gerechtigkeit herrscht, mit einer solchen nur an Privatschulen also noch niemandem ‚wirklich’ geholfen wäre.
Hierzu ist festzustellen:
- Anhand der Einkommen der Eltern gestaffelte Schulgelder, die jedoch Mindestbeträge in x-beliebiger Höhe festschreiben können, sind nicht dazu angetan, die einschlägigen Bestimmungen von Grund- und Schulgesetz zu wahren, also eine – auch nur: Förderung der: – „Sonderung“ der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zu verhindern. Das Vorhandensein einer Schulgeldtabelle in Verbindung mit der potentiellen Möglichkeit für Geringverdienende, auch ihre Kinder auf derlei Schulen zu senden, bedeutet nämlich noch lange nicht, dass
- ihnen diese Möglichkeit auch faktisch – und nicht nur „auf dem Papier“ – gegeben wird sowie
- sie hiervon auch real Gebrauch machen.
Sollte jedoch eins von beiden (reale Möglichkeit, reale Teilhabe) nicht der Fall sein, sind private Schulen wie die Phorms-Schule schließlich doch Einrichtungen, die als „Standes- oder Plutokratenschulen“ fungieren und qua Grund- und Schulgesetz nicht zugelassen werden dürfen. Trotz einkommensgestaffelter Schulgelder wäre es bspw. möglich, dass nur Eltern mit Einkommen von bspw. 100.000,- Euro plus ihre Kinder auf derlei Schulen anmeldeten und die Schule derlei sogar noch forciert.
- Anhand der Einkommen der Eltern gestaffelte Schulgelder, die jedoch Mindestbeträge in x-beliebiger Höhe festschreiben können, sind nicht dazu angetan, die einschlägigen Bestimmungen von Grund- und Schulgesetz zu wahren, also eine – auch nur: Förderung der: – „Sonderung“ der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern zu verhindern. Das Vorhandensein einer Schulgeldtabelle in Verbindung mit der potentiellen Möglichkeit für Geringverdienende, auch ihre Kinder auf derlei Schulen zu senden, bedeutet nämlich noch lange nicht, dass
- In der Antwort auf Frage 3 behauptet die Landesregierung, dass unter den 97 Kindern, welche die Phorms-Schule in Frankfurt besuchen, auch Kinder sind, deren Eltern alleinerziehend oder Hartz-IV-Empfänger sind – und, dass diese Eltern den geringsten Schulgeldbetrag in Höhe von 150 Euro monatlich zahlten.
Hierzu ist festzustellen:
- Nach Aussagen der Phorms-Schule selbst und Informationen auf deren Homepage beträgt das Mindestschulgeld nicht 150,- Euro – wie dies die Landesregierung behauptet – sondern 230,- Euro monatlich. Hinzu kommen ggf. 100,- Euro für die Teilnahme am Hort sowie auf jeden Fall 575,- Euro einmalige Aufnahmegebühr pro Kind. Es fällt auf, dass die Landesregierung der Phorms-Schule ein „Mindestschulgeld“ von „nur“ 150,- Euro bescheinigt, während diese selbst mit anderen Zahlen hantiert. Erneut stellt sich, diesmal konkreter, die Frage: Was wird eigentlich getan, um zu verhindern, dass derlei Schulen womöglich sogar gezielt Menschen aus einkommensschwachen Verhältnissen abschrecken, weil an diesen nichts zu verdienen ist? Zudem aber auch noch die Frage, wie es zu der Diskrepanz der vermeintlich vom Schulamt genehmigten Mindestschulgeldhöhe und der von der Phorms-Schule selbst kommunizierten kommt.
- Wichtig wäre auch zu wissen, auf welcher (vermeintlichen) Datengrundlage die Landesregierung behauptet, unter den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Phorms-Schule seien auch einige Hartz-IV-Empfänger – zumal die Landesregierung andererseits in der Antwort auf Frage 7 klarstellt, dass sie über die Sozialstruktur der Schülerinnen und Schüler gar keine Daten vorliegen hat. Tatsache ist doch: Ob nun real 150 oder 230 Euro „Mindestschulgelder“ sind, die gezahlt werden müssen: Bei einem Hartz-IV-Regelsatz von 207 Euro pro Monat und Grundschulkind müssten die Familie praktisch verhungern, um dies finanziell stemmen zu können. Entweder sagt die Regierung die Unwahrheit – oder aber, es muss unter der Elternschaft der Phorms-Schulkinder einige geben, die zur Hälfte Hartz IV beziehen und zur anderen sehr wohlhabend sind. Das aber, der Wohlstand des einen Elternteils von zweien, schlösse sowohl den Hartz-IV-Bezug als auch und vor allem den niedrigsten Schulgeldbetrag aus. Was uns zurückführt zu: Die Regierung sagt die Unwahrheit.
- Da (auch) sozialwissenschaftliche Untersuchungen immer wieder ergeben haben, dass, wie es in der Volks- und Betriebswirtschaftslehre so schön heißt, „der Preis“ durchaus „die Nachfrage“ bestimmt, ist allgemein festzuhalten, dass Schulgelder (ebenso wie Studiengebühren etc.), egal, in welcher Höhe, abschreckend auf einkommensschwache Menschen wirken: Wo mindestens 50 Euro zu zahlen sind, werden sich weniger (arme) Menschen für das entsprechende Bildungsangebot interessieren, als dort, wo dies kostenlos zur Verfügung gestellt wird – wo hingegen 100 Euro zu zahlen sind, noch weniger – und so weiter uns so fort. –
Nähme man das „Sonderungsverbot“ des Grundgesetzes ernst, müsste das Ziel staatlicher Bildungspolitik sein, dass (auch) an privaten Schulen die gesamtgesellschaftliche Sozialstruktur in etwa abgebildet würde. Konsequent zu Ende gedacht, müssten Schulgelder also eigentlich generell verboten werden; zumindest aber müssten an allen privaten Schulen Daten über die Sozialstruktur erhoben werden, um zu gewährleisten, dass, wie bereits problematisiert, nicht etwa bspw.
- „Mindestschulgelder“ in vollends abschreckender Höhe erhoben werden (der Unterschied zwischen 5,- und 230,- Euro monatlich dürfte für Hartz-IV-EmpfängerInnen ein gravierender sein) oder aber
- private Schulen zwar Regeln zu Mindestschulgeldern, jedoch keinerlei Mindestschulgeldzahlende haben. Ohne Einblick in die Sozialstruktur solcher Einrichtungen sind die Bestimmungen von Grund- und Schulgesetz insofern nur Nebelbomben, nein: Augenwischerei und Makulatur.
- Auf die Frage der Fragestellerin „Hat die Landesschulbehörde bei ihrer Genehmigung beachtet, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich hoher Schulgelder zur Umgehung des Sonderungsverbots nicht ausreicht, wenn die Schulträger nur in Ausnahmefällen Ermäßigungen oder Stipendien gewähren?“ antwortet die Landesregierung: „Genehmigungsbehörde in Hessen ist das Staatliche Schulamt. Das zuständige Staatliche Schulamt hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei seiner Bewertung beachtet“.
Hierzu ist festzustellen:
- Es ist also beachtet worden, dass es nicht ausreicht und zulässig ist, nur, flapsig ausgedrückt, „wenige Quotenarme“ in Privatschulen aufzunehmen. Dennoch liegen über die Sozialstruktur der Phorms-Schulkinder und deren Eltern keine Daten vor (siehe Antwort auf Frage 7), die zur Wahrung dieses Grundsatzes zwingend erforderlich wären. Im einschlägigen Verfassungsgerichtsurteil heißt es konkret (Hervorhebungen J.W.):
Die Möglichkeit einer Selbstfinanzierung durch die Erhebung annähernd kostendeckender Schulgelder ist den privaten Ersatzschulen durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG praktisch genommen, weil durch sie – auch angesichts der Schulgeldfreiheit in öffentlichen Schulen – eine ‚Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern’ zumindest ‚gefördert’ würde. Das Grundgesetz wollte eine Entwicklung der privaten Ersatzschulen in Richtung auf eine Art von ‚Standes- oder Plutokratenschulen’ vermeiden […]. Daher reicht es nicht aus, wenn die Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewähren, zumal sie diese wiederum nur zu Lasten der anderen Schüler finanzieren könnten. […] Eine restriktive Auslegung, wie sie von der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten wird, wonach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GG dann verletzt ist, wenn die Ersatzschule darauf abzielt, nur Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, nicht dagegen, wenn sie die zur Deckung angemessener Personal- und Sachausgaben notwendigen Schulgelder erhebt und für minderbemittelte Schüler Erleichterungen vorsieht, ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit ihrem Sinn zu vereinbaren. Vielmehr kommt es entscheidend auf einen Vergleich mit dem öffentlichen Schulwesen an. Die Privatschule muß allgemein zugänglich sein, zwar nicht in dem Sinne, daß sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen muß, wohl aber in dem Sinne, daß sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf deren Wirtschaftslage besucht werden kann. […] Dementsprechend wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG die Auffassung vertreten, es komme drauf an, ‚daß der Besuch der Privatschule nicht einem wirtschaftlich bevorzugten Kreise vorbehalten bleibt’ […]. Auch höhere Schulgelder sind nicht zulässig, solange die Privatschulen ‚vom Staat nicht eine materielle Förderung in solchem Umfang erfahren, daß sie nach den Besitz- und Einkommensverhältnissen der Eltern ihrer Schüler nicht mehr zu fragen brauchen’ […]. Das hätte sich allenfalls unter der Geltung des Art. 147 Abs. 1 Satz 2 WRV vertreten lassen, wenn man diese Vorschrift nach dem damals herrschenden Verfassungsverständnis lediglich als sozialpolitische Forderung ohne verbindlichen Charakter hätte abtun wollen […]. Keineswegs trifft das aber für Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu, der als verbindliche Verfassungsnorm dazu zwingt, die Ersatzschulgenehmigung zu versagen oder aufzuheben, wenn überhöhte Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern auch nur fördern würden. […] Nur wenn […] [der Ersatzschulbesuch] grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offensteht, kann die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit im Schulwesen (BVerfGE 27, 195 [200]) tatsächlich verwirklicht und von allen Eltern und Schülern gleichberechtigt in Anspruch genommen werden.
Es reicht also nicht aus, „in Ausnahmefällen“ „Schulgeldstipendien“ zugewähren. Was die Phorms-Schule jedoch tut, ist Folgendes: Sie behauptet, und wird hierbei in keiner Weise kontrolliert, in Einzelfällen, über deren Zahl nichts zu sagen ist, weniger Schulgeld zu verlangen – von Erlass oder gar realer materieller Förderung der Schule für arme Kinder, die diesen auch noch ermöglichte, bspw. Lernmittel zu beschaffen, in Form von „Schulgeldstipendien“ oder Stipendien kann also gar keine Rede sein.
- In der Antwort auf Frage 8 der Fragestellerin stellt die Landesregierung fest, dass in den letzten 10 Jahren (vermutlich aber: noch nie) in Hessen eine Ersatzschulgenehmigung aufgrund des Sonderungsverbotes nicht erteilt worden ist. Diese Feststellung spricht wohl für sich.
Hierzu ist festzustellen:
Diese Feststellung erinnert zumindest mich im Umfeld des 60. Jahrestages des Inkrafttretens des Grundgesetzes an Folgendes: Es war Konsens unter den deutschen Politikern, die 1945 aus Konzentrationslagern und Gefängnissen der Nazis befreit worden waren oder aus dem Exil zurückkehrten, dass es zu einer wirtschaftlichen Neuordnung kommen müsse. Bis in die Reihen der Union wurde die Auffassung vertreten, dass »das kapitalistische Wirtschaftssystem den staatlichen und sozialen Lebensinteressen des deutschen Volkes nicht gerecht geworden« sei – wie es im Ahlener CDU-Parteiprogramm von 1947 hieß. Als im Mai 1949 schließlich das Grundgesetz unterzeichnet und verkündet wird, erklärt der KPD-Vorsitzende Max Reimann dazu: “Wir Kommunisten versagen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus dem Gesetz unsere Stimme. Die Gesetzgeber aber werden im Verlaufe ihrer volksfeindlichen Politik ihr eigenes Gesetz brechen. Wir Kommunisten aber werden die im Grundgesetz verankerten wenigen demokratischen Rechte gegen die Verfasser des Grundgesetzes selbst verteidigen.”
Genau dies erlebt man in Deutschland zurzeit mit jedem Tag mehr: Wie inzwischen die ‚Linke’ (als Partei wie auch als Bewegung), die als ‚Verfassungsfeind’ beschimpft und öffentlich denunziert wird, sich bemüht, die Grundrechte zu schützen, und womöglich weiterzuentwickeln (siehe hierzu bspw. die hervorragende Broschüre “Das Grundgesetz: Offen für eine neue soziale Idee” [PDF – 608 KB]) während bspw. Teile von hessischer CDU und FDP die Verfassung öffentlich als „historisches“ und also veraltetes Dokument und exemplarisch die in ihr eingeräumte Vergesellschaftungsmöglichkeit als „Blödsinn“ bezeichnen oder aber sogar offen bekennen, gar „keine gerechte Gesellschaft“ zu wollen, wie vor einigen Tagen der Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der hessischen FDP-Fraktion, René Rock.
Quellen:
- Anfrage der LINKEN und Antwort der Landesregierung [PDF – 65,5 KB]
- Verfassungsgerichtsurteil zur Ersatzschulfinanzierung vom 8. April 1987
- GEW- Privatisierungsreport 5: Bildung als Privatsache (S. 11 ff. zum Phorms-Konzept)
- Hessisches Kultusministerium: Leitfaden Privatschulen [PDF – 509 KB]
- Firmenethos der PHORMS Management AG
- Beitragsrechner der Phorms-Schule Frankfurt mit Mindestbeitrag von 230 Euro monatlich