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Titel: Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland: Verfassungsgericht nimmt Beschwerde nicht an

Datum: 18. Januar 2023 um 11:48 Uhr
Rubrik: Aufrüstung, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Militäreinsätze/Kriege
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Der Jurist und Physiker Alexander Unzicker hatte kürzlich Verfassungsbeschwerde gegen die Ausbildung von ukrainischen Soldaten in Deutschland eingelegt, unter anderem, weil dieser Akt Deutschland (noch eindeutiger) zur Kriegspartei gegen Russland machen könnte. Nun hat das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Wir dokumentieren hier die vielsagende Erklärung des Verfassungsgerichts zu diesem Schritt. Ein Kommentar von Tobias Riegel.

Einmal mehr verweigert das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Nichtannahme die angemessene Behandlung zentraler gesellschaftlicher Konflikte. Diese Tendenz hat sich bei vielen Entscheidungen des Gerichts (spätestens) zur Corona-Politik bereits abgezeichnet (siehe beispielsweise hier oder hier). Nun setzt sich diese Haltung fort, etwa bei den essenziellen Fragen zu Entwicklungen, die eine Kriegsbeteiligung Deutschlands gegen Russland begünstigen oder bereits herstellen. Bitte machen Sie sich ein eigenes Bild, die Erklärung des Verfassungsgerichts zur Nichtannahme finden Sie am Ende dieses Artikels.

In seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland hatte Alexander Unzicker das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, im Wege einer Einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen:

„Der Antragsgegnerin wird untersagt, ukrainische Militärangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszubilden.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, sich an der EU-Unterstützungsmission zur militärischen Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger durch andere Staaten, insbesondere den USA, auf deutschem Territorium durch Ausüben der deutschen Hoheitsgewalt zu untersagen.“

In der Beschwerde führte Unzicker zudem aus:

„Der Beschwerdeführer macht sein Recht aus Art. 2 II GG geltend. Die Ausbildung ukrainischer Militärangehöriger kann als Kriegseintritt Deutschlands aufgefasst werden. Dies gefährdet Leben und Gesundheit aller Einwohner Deutschlands gegenwärtig und unmittelbar.“

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Titelbild: Billion Photos / Shutterstock


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