Die Europaabgeordnete Rebecca Harms von den Grünen hatte am 28.9.2010 eine Anfrage hinsichtlich der Evaluierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission gestellt und dabei wichtige und richtige Fragen gestellt.
Wer auf eine ernsthafte und ergebnisoffene Überprüfung dieser Richtlinie durch die Kommission gehofft hat, muss sich enttäuscht sehen. Die Antwort von der seit Februar 2010 amtierenden EU-Kommissarin für Innenpolitik, Cecilia Malmström, lässt ein erschreckendes Maß an Ignoranz hinsichtlich grundrechtlicher Positionen der EU-Bürger erkennen.
- So wird die Vereinbarkeit der Richtlinie (RL) mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Michael Marper und mittelbar dem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit hanebüchener Argumentation angenommen:
- Kommissarin Malmström stützt die Vereinbarkeit darauf, dass die Vorratsdaten nur für einen bestimmten Zeitraum (6 bis 24 Monate) zu speichern seien; auch dürften die Daten nicht den Inhalt von Kommunikationen umfassen. Beides ist völlig unzureichend, um die Vereinbarkeit mit der EMRK zu begründen: Die großzügige Speicherfrist von bis zu 24 Monaten kommt einer dauerhaften Speicherung sehr nahe; zudem kann es auf die Speicherdauer gar nicht entscheidend ankommen, da personenbezogene Daten auch bei eher kurzer Speicherfrist äußerst eingriffsintensiv genutzt werden können.
- Auch das Argument, dass der Inhalt der Kommunikation nicht gespeichert werde, geht fehl: Durch Nutzung der zu speichernden sog. Verkehrdaten kann z.B. herausgefunden werden, welche Person (Name, Anschrift) über eine (bekannte) dynamische IP-Addresse auf eine bestimmte Internetseite zugegriffen hat. Und die Internetkommunikation ist ja stets inhaltlich aufgeladen, da aufgerufene Internetseiten konkrete Inhalte haben und man mit den Kommunikationspartnern auch den Kommunikationsinhalt kennt (Beispiel: Wenn ich mittels der IP-Adresse xxyyzz am 21.12.2010 die Seite aufgerufen habe, und dieser Kommunikationsvorgang de-anonymsiert wird, so ist auch bekannt, dass die Nachdenkseiten mir die entsprechenden INHALTE zu “Honduras nach dem Putsch” kommuniziert haben; man weiß dann, dass A.G., wohnhaft in X, sich für “Honduras nach dem Putsch” interessiert).
- Noch unbefriedigender ist die weitere Begründung der Menschenrechtskonformität mit dem folgenden Argument: In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung heiße es, dass die Grundrechte geachtet und vor allem die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze eingehalten würden, indem insbesondere die volle Wahrung der Grundrechte der Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta gewährleistet werde. Man muss nicht Jurist sein, um die Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation zu erkennen: Aus der schriftlichen Behauptung in den Erwägungsgründen der RL, man habe die Grundrechte beachtet, folgt nicht, dass man sie tatsächlich beachtet hat.
- Schließlich geht die Kommissarin auf die in einigen Staaten entstandenen Verfassungskonflikte (das rumänische Verfassungsgericht hat das dortige Umsetzungsgesetz der RL als grundrechtswidrig verworfen) und die mit der Aussetzung in Rumänien und dem momentanen Hinauszögern der Umsetzung u.a. in Deutschland begonnene Rechtszersplitterung nur mit der lapidaren Bemerkung ein: “Nach Auffassung der Kommission sollte die Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.”
Die Möglichkeit, vorübergehend eine nur fakultative Anwendung der RL zu regeln, um den (angeblich) nachdrücklich betriebenen Evaluationsprozess abzuwarten und nicht Mitgliedsstaaten in schwerwiegende Verfassungskonflikte zu drängen, wird ebenso lapidar beiseite geschoben: “Was die Frage einer fakultativen Anwendung der Richtlinie anbelangt, so ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass einige Beteiligte dahin gehende Vorschläge unterbreitet haben.” Es ist wohl nur als Zynismus zu bezeichnen, wenn Fragen auf diese Weise “abgehakt” werden.