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Titel: Corona-Soforthilfen: Oben gewinnt die Politik an Profil, während unten die Existenznot bleibt
Datum: 2. April 2020 um 9:38 Uhr
Rubrik: Aktuelles, PR, Soziale Gerechtigkeit, Wirtschaftspolitik und Konjunktur
Verantwortlich: Redaktion
Für Soloselbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen sind die „unbürokratischen“ Coronahilfen nach Lage der Dinge eher eine Enttäuschung. Bundesländer wie Bayern und Niedersachsen haben zwar als erste eigene Programme aufgelegt, wie sie nicht müde werden zu betonen, diese dienten aber eben nur der politischen Profilierung, wie sich nun herausstellt. In der Praxis stellten sich die Maßnahmen, bei denen es zudem massive technische Anlaufschwierigkeiten gab, als unbrauchbar heraus. Die Betroffenen sahen sich mit mehr oder weniger unüberwindbaren Hürden sowie der Drohung, bloß keinen Subventionsbetrug zu begehen, konfrontiert. Daher werden die eilig beschlossenen Soforthilfen der Länder auch durch ein Programm des Bundes, das aber ebenso Fragen aufwirft, ersetzt. Der Trick der Landesfürsten geht dennoch auf, denn Kritik an deren Vorgehen gibt es kaum. Von André Tautenhahn.
Länder wie Bayern und Niedersachsen sind mit viel Tamtam vorgeprescht. Sie haben Soforthilfen für Selbstständige speziell zugeschnitten und auf den Weg gebracht, diese aber auch mit kaum erfüllbaren Bedingungen im Kleingedruckten versehen. So sind Zuschüsse beispielsweise an noch vorhandene liquide Mittel geknüpft worden, kurz Rücklagen. Diese hätten zuerst aufgebraucht werden müssen. Das ist merkwürdig, da solche Rücklagen in der Regel für Krankheit, Urlaubszeiten, weitere Vorsorge und für künftige Betriebsanschaffungen gebildet werden. Natürlich dienen solche Rücklagen auch dazu, Schwankungen bei der Auftragslage abzufedern, aber bei einem flächendeckenden Shutdown, der behördlich angeordnet ist, wird normale Erwerbsarbeit quasi unmöglich gemacht. Wie soll man da rechtfertigen, dass Selbstständige ihre Rücklagen erst aufzehren sollen, während andere Berufsgruppen weiterhin Gehalt oder eine Lohnersatzleistung beziehen, die freilich nicht an die Höhe von Rücklagen gebunden ist?
Politische Showprogramme
Wer es seit letzter Woche geschafft hat, einen Antrag trotz überlasteter Serverkapazitäten bei kleinen Förderbanken wie der NBank in Niedersachsen zu stellen, darf sich jetzt noch einmal mit dem Thema beschäftigen. Denn ein Hilfsprogramm des Bundes ersetzt seit dem 1. April die Länderinitiative, die mit vergleichsweise hohen Hürden und zu geringen Leistungen eher nachteilig für Soloselbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen konstruiert worden war. Denn Zuschüsse konnten im Beispielfall Niedersachsen nur beantragt werden, wenn eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage vorliegt. Das ist vage formuliert, da der Shutdown erst seit Mitte März gilt und viele Honorare noch ausgezahlt werden dürften, mit denen die Betroffenen ihre Rechnungen im April bezahlen können. Existenzbedrohlich nach Richtlinie wird es erst dann, wenn sich der plötzliche Auftragsrückgang auch durch einen fehlenden Geldeingang bemerkbar macht. Bei einigen ist das natürlich schon eher der Fall, da durch Allgemeinverfügungen Veranstaltungen nicht mehr stattfinden dürfen oder Einrichtungen, in denen Honorarkräfte tätig sind, geschlossen bleiben müssen.
Deshalb besteht Existenzbedrohung aus Sicht der Betroffenen bereits mit dem Shutdown, da die Verluste für sie unmittelbar absehbar sind. Laut Richtlinie können sie in Niedersachsen aber erst dann einen Antrag stellen, wenn ein Umsatz- oder Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr eingetreten ist oder ein kurzfristiger Liquiditätsengpass vorliegt, der in der Regel aber, sofern es Rücklagen gibt, zunächst ausgeschlossen bleibt. Erfüllt man die Bedingungen dennoch, hätte es aus Landesmitteln in Niedersachsen für bis zu fünf Beschäftigte 3000 Euro Soforthilfe gegeben. In Bayern wären es sogar 5000 Euro. Allerdings hätte man hier noch verfügbares liquides Privatvermögen vorher verbrauchen müssen. Das ist absurd. Man muss daher von politischen Showprogrammen sprechen, die unbrauchbar für die Betroffenen, aber nützlich für die Regierenden sind. Sie haben durch wohlwollende Schlagzeilen und entsprechende öffentliche Aufmerksamkeit an Profil hinzugewinnen können. Sowohl Bayern als auch Niedersachsen rühmten sich damit, die ersten Länder gewesen zu sein, die ganz schnell für die kleinen Unternehmen aktiv geworden sind.
Dass die begrenzten Serverkapazitäten einer kleinen Förderbank in Niedersachsen dann nicht mitspielten, konnte ein zuständiger Landesminister wie Bernd Althusmann in Niedersachsen offenbar nicht ahnen. Er entschuldigte sich zwar für den technischen Blackout, schaltete aber umgehend wieder in einen positiven Verkaufsmodus. Man habe die Zahl der Mitarbeiter aufgestockt und neben Online-Anträgen auch Formulare zum Download zur Verfügung gestellt. Nun liegen mittlerweile Zehntausende Anträge vor, von denen bereits eine erkleckliche Anzahl (eher kläglich) bearbeitet und positiv beschieden worden ist. Die Hilfen kämen also an, freut sich der Minister, der dazu auf nicht näher genannte positive Reaktionen aus dem Land verwies. Er lobt dann auch jenes Bundesprogramm, das seine untauglichen Maßnahmen im Prinzip ersetzt.
Das Wirtschaftsministerium ersetzt deshalb die am 24. März in Kraft getretene Richtlinie „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ im Laufe des heutigen Tages durch zwei neue Richtlinien. Niedersachsen war als eines der ersten Bundesländer mit einem eigenen Corona-Soforthilfeprogramm an den Start gegangen. […] Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann: „Wir haben in den letzten zwei Wochen intensiv mit dem Bund über die Konditionen der Liquiditätshilfen verhandelt. Mit dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden. Die neuen Richtlinien sind einfacher, unbürokratischer und besser dotiert. Die Berechnung des Liquiditätsengpasses erfolgt weniger restriktiv und die liquiden Mittel aus Eigen- oder Fremdmitteln werden nicht herangezogen. So können wir allen kleinen Unternehmen in Niedersachsen ein Maximum an Förderung und Unterstützung in diesen schwierigen Zeiten zusichern.“
Der Minister stellt es allerdings so dar, als haben die Länder in den Verhandlungen mit dem Bund Verbesserungen bei den Förderbedingungen erreicht. Man fragt sich nur, warum die landeseigenen Programme dann derart schlecht ausgestaltet waren. Fragen dazu gab es in der Landespressekonferenz an den Minister leider nicht. Betroffene, die schon Landesmittel beantragt haben, können sich also noch einmal um Bundesmittel bemühen. Beides wird dann miteinander verrechnet. Ein Rückgriff auf vorhandene Liquidität wird nun nicht mehr explizit verlangt. Allerdings zielt auch das Bundesprogramm nur darauf ab, die laufenden Betriebsausgaben zu ersetzen, die nicht mehr aus den Einnahmen finanziert werden können. Wer also aus geschrumpften Einnahmen, selbst wenn diese 50 oder mehr Prozent betragen, seine Betriebsausgaben noch decken kann, geht wohl leer aus.
Existenzbedrohung bleibt
Soloselbstständige gibt es mehr als Selbstständige mit zusätzlichen Beschäftigten. Sie haben in der Regel geringe Betriebsausgaben. Sie arbeiten schon von zu Hause aus oder teilen sich einen Arbeitsplatz in einer Bürogemeinschaft. Die wenigsten dürften eigene Büros angemietet haben, warum auch, wenn man seinen Lebensunterhalt beispielsweise als Dozent in einer Bildungseinrichtung oder als freiberuflicher Trainer in einer Tanzschule verdient. Als Betriebskosten, die durch die Hilfsprogramme aufgefangen werden sollen, zählen aber genau Mieten und Pachten sowie Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten. Lebenshaltungskosten zählen explizit nicht zu den Betriebskosten, wie die Förderbedingungen betonen. Heißt: Betroffene müssen sich zusätzlich an die Arbeitsagentur wenden, sofern sie freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder direkt ans Jobcenter, um einen Antrag auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) zu stellen.
Der hat es trotz des vereinfachten Zugangs weiterhin in sich. Allein der Hauptantrag umfasst sechs Seiten. Dazu müssen Anlagen zur Feststellung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, zur Sozialversicherung oder eine Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum ausgefüllt und eingereicht werden. Ist das unbürokratisch? Immerhin geht es um den Lebensunterhalt. Vergessen wird auch, dass die Grundsicherung einen Regelsatz von 432 Euro für Alleinstehende bedeutet. Die politisch Verantwortlichen halten das für angemessen und preisen in ihren Reden die Funktionalität des Sozialstaates. Verbände wie der Paritätische sehen das ganz anders. Sie halten die Grundsicherung gerade nicht für existenzsichernd und fordern daher eine Erhöhung der Regelsätze, zum Beispiel um eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen. Ein Grund dafür ist auch, dass viele Tafeln im Zuge der Corona-Krise schließen mussten. Diese Einrichtungen hatten eine Art Ersatzversorgung für Bedürftige unter dem Hartz-IV-Regime organisiert, was für sich genommen schon ein Skandal ist.
Soloselbstständige werden mit dem Verweis auf die Grundsicherung also nicht vor Existenznot bewahrt, sondern in genau diese hineingetrieben. Ihre Rücklagen bleiben auch nicht geschützt, sondern müssen aufgrund der viel zu niedrigen Sozialleistungen zur Kompensation doch in Anspruch genommen werden. Was unterscheidet da eigentlich Soloselbstständige von Geschäftsführern einer GmbH? Beide brauchen ja Geld für ihren Lebensunterhalt. Ersterer tätigt dafür Privatentnahmen aus seinem Betrieb, die aber nicht als Betriebskosten anerkannt sind und auch keinen Einfluss auf den Gewinn des Betriebes haben, beim Geschäftsführer der GmbH sieht das anders aus. Dessen Gehalt, wie auch die Löhne von Angestellten sind Teil der Betriebskosten, die sich gewinnmindernd auf die Bilanz des Unternehmens auswirken. Oder kurz gesagt: Die Lebenshaltungskosten des Geschäftsführers werden anders bewertet als die des Soloselbstständigen. Die GmbH kann durch Förderhilfen des Staates weiter das Gehalt des Geschäftsführers zahlen und Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Der Soloselbstständige kann das nicht. Er muss die Einkommenseinbußen hinnehmen und Sozialhilfe beantragen.
Das ist aber noch nicht alles. Um das Antragswirrwarr komplett zu machen, hat die Bundesregierung auch noch den Notfall-Kinderzuschlag für Eltern mit Verdienstausfällen aufgelegt, der aber nur dann bewilligt wird, wenn bestimmte Mindesteinkommensgrenzen erreicht werden. Auch hier wird behauptet – diesmal von einem SPD-geführten Ministerium – eine Leistung werde leichter zugänglich gemacht. Doch einfacher wird es für die Betroffenen auch hier nicht, da sie sich fragen müssen, welche Anträge sie nun stellen sollen und ob sich diese nicht auch gegenseitig behindern. Eine telefonische Auskunft ist unter den aktuellen Bedingungen kaum möglich. So bleibt es bei dem Befund, dass die Vielzahl von Einzelregeln kaum zu einer unkomplizierten Überbrückung der Krise beitragen, sondern vielmehr weitere Unsicherheiten und Ungerechtigkeiten auslösen. Somit werden am Ende dann doch entgegen aller Beteuerungen aus den Ministerien viele Menschen allein gelassen.
Bildnachweis: Screenshot von der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, 1. April 2020.
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