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Titel: ELENA – Bürokratieabbau oder elektronische Bürgerüberwachung?

Datum: 8. Februar 2010 um 11:31 Uhr
Rubrik: Überwachung, Innen- und Gesellschaftspolitik, Sozialstaat
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Das Gesetz über das Verfahren zum ELektronischen EntgeltNAchweis (ELENA-Verfahrensgesetz) wird von der Bundesregierung als wichtiger Meilenstein zum Abbau von bestehender Bürokratie propagiert. Unternehmen würden damit ab 2012 jährlich um 85 Millionen Euro Bürokratiekosten entlastet.
Angeblich hätten die Arbeitgeber jedes Jahr rund 60 Millionen Entgeltbescheinigungen auf Papier ausstellen müssen, damit Bürgerinnen und Bürger Leistungen vom Staat beantragen konnten. Mit dem elektronischen Verfahren soll das Ziel verfolgt werden, die Beantragung von Sozialleistungen zu vereinfachen.
Arbeitgeber beklagen jedoch den bei der Einführung erforderlichen bürokratischen Aufwand und Gewerkschaften sowie Datenschützer befürchten, dass mit der völlig überdimensionierten Datensammlung ELENA massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger eingegriffen werde. Von Christine Wicht

Am 25. Juni 2008 hat das Bundeskabinett den „elektronischen Einkommensnachweis“ beschlossen. Das Gesetz wurde am 01.04.2009 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 17, Seite 634) veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten. Die zentralen Vorschriften befinden sich in den §§ 95 bis 103 SGB IV. Seit dem 1. Januar 2010 verpflichtet der Bund nun rund 3 Mio. Arbeitgeber, in einem Zeitraum von 3-5 Tagen nach Abrechnung, die Daten von über 40 Millionen Beschäftigen zur zentralen Speicherung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) beim Träger der Rentenversicherung in Würzburg zu melden. Eine Auskunft was nun genau gespeichert ist, können Beschäftigte jedoch nicht vor 2012 erhalten, da erst dann der Abruf durch die abrufberechtigten Stellen möglich ist.

Nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein ist es datenschutzrechtlich nicht vertretbar, dass ab 2012 Daten in Sozialverfahren genutzt werden, ohne dass deren Korrektheit zuvor von den Betroffenen überprüft werden kann. Bei den „Teilnehmern“ herrscht große Unsicherheit darüber, welche Daten die Arbeitgeber wirklich melden, wozu ELENA eigentlich dient und wie es in der Praxis funktioniert und über allem schwebt die Frage, ob diese höchst persönlichen Daten auch wirklich vor unberechtigten Zugriffen und Missbrauch geschützt sind?

Entwicklungsgeschichte von ELENA
Das ELENA-Verfahren wurde zunächst unter dem Begriff Arbeitslosenkarte (DANA 3/2002, 32) öffentlich und dann unter dem Begriff JobCard diskutiert. Im Sommer 2002 beschloss die Bundesregierung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Chipkarte mit einer qualifizierten digitalen Signatur einzuführen. Seit Herbst 2002 wird das Verfahren im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter der Federführung der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) erprobt. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden über die Planungen erstmals im März 2003 konkret informiert, daraufhin stellte die ITSG der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSB-Konferenz) ihre Vorstellung zur Umsetzung des Konzeptes vor.

Wegen gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken nahm Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) bereits 2004 dazu Stellung:

„Seit fünf Jahren wehren sich die Landesbeauftragten für den Datenschutz gegen die zentrale Speicherung von Einkommensdaten der gesamten deutschen abhängig beschäftigten Bevölkerung zum Zweck der elektronischen Ausstellung von Einkommensnachweisen bei der Beantragung von Sozialleistungen. Hierbei handelt es sich um eine Vorratsdatenspeicherung von sensiblen Daten, die bei dem größten Teil der Bevölkerung für die ursprünglichen Zwecke nicht benötigt wird. Größtes Interesse an diesen Daten haben viele andere Stellen, allen voran die Finanzämter. Das bisher vorgesehene Verfahren, das von Anfang an in seiner Grundstruktur unverändert geblieben ist, würde technisch den zentralen Zugriff auf diese Daten ohne die Kenntnis der Betroffenen ermöglichen. Es ist völlig unverständlich, weshalb das Kabinett – den Vorschlägen der Landesbeauftragten für Datenschutz folgend – nicht ein Verfahren der individuellen Verschlüsselung dieser hoch sensiblen Daten zugestimmt hat. Inzwischen ist klar, dass ein Verfahren mit den Schlüsseln der Arbeitnehmer, welches übrigens vom Bundesfinanzministerium favorisiert wird, technisch machbar ist. Den Beteuerungen der Bundesregierung, die Daten unterlägen einer strengen Zweckbindung, kann nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit in anderen Zusammenhängen wenig Glauben geschenkt werden. Sind Daten einmal vorhanden, sind diese schnell vielfältigen Begehrlichkeiten ausgesetzt, gegen die die Betroffenen keine Abwehrmöglichkeiten haben. Das ELENA-Gesetz darf so nicht verabschiedet werden.“

(Siehe dazu Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zum geplanten JobCard-Verfahren).

Die Erarbeitung der gemeinsamen Grundsätze für ELENA
Bei ELENA handelt es sich um eine standardisierte elektronische Datenübermittlung, deshalb müssen die zu übermittelnden Daten und deren Format technisch eindeutig festgelegt werden. Gemäß § 28b Abs. 6 SGB IV bestimmt ein Gremium die sog. gemeinsamen Grundsätze der Datenübermittlung und den Inhalt der Datensätze für ELENA in der „Datensatzbeschreibung“. Das Gremium setzt sich zusammen aus: GKV Spitzenverband (zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen), Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse, Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Deutscher Landkreistag, Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG), Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Datensatzbeschreibung muss vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie genehmigt werden. Zuvor ist vom BMAS die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören. Im Herbst 2009 veröffentlichte das Gremium eine Datensatzbeschreibung, die jedoch viele Freitextfelder enthielt, in welche die Arbeitgeber nach ihrem Ermessen Informationen beispielsweise über den Kündigungsgrund, Streiktage, Gewerkschaftszugehörigkeit oder den Abmahnungsgrund eintragen konnten. Dies führte zu heftiger Kritik seitens der Datenschützer und Gewerkschaften. Daraufhin wurde mit Zustimmung des BMAS im Dezember 2009 die geänderte Version der Datensatzbeschreibung veröffentlicht. Im Dezember 2009 übermittelte die Bundesregierung den Entwurf an den Bundesrat, der gemäß § 97 Abs. 6 SGB IV der Verordnung zustimmen muss. Der Entwurf der Verordnung wurde am 28.01.2010 im Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates (Drucksache 892/09) behandelt. (Quelle: www.datenschutzzentrum.de)

Am 12.02.2010 entscheidet der Bundesrat über den überarbeiteten Datenkatalog.

Wessen Daten werden an ELENA gemeldet?
Vom Arbeitgeber ist für jeden Beschäftigten, auch von Beamten, Richtern, Soldaten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung monatlich eine Meldung (multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS)) an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) zu liefern. Dies gilt auch für Monate, in denen die Beschäftigten kein Entgelt erhalten, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiter besteht (z.B. Mutterschutz).
Folgende Meldungen sind für alle Beschäftigten zu erstatten,

  • die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind
  • für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind oder
  • die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch als Beschäftigte gelten
  • des Weiteren für geringfügig Beschäftigte
  • und für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen sowie sonstige Beschäftigte, die einen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind

Empfänger und Empfängerinnen von Übergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezügen nach den §§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes oder von Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Der Arbeitgeber sendet monatlich die in § 97 (1) SGB IV genannten Daten an die ZSS, die nach einer Prüfung die Daten verschlüsselt vorhält. Es werden die Daten von über 40 Mio. Beschäftigten gespeichert, ohne dass feststeht, ob die Daten im Einzelfall tatsächlich gebraucht werden (Vorratsdatenhaltung). Nachträgliche Änderungen müssen sofort mitgeteilt und das Protokoll der Übermittlung vom Arbeitgeber zwei Jahre lang gespeichert werden. Meldungen sind praktisch für alle Arbeitnehmer zu erstatten, auch für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft, versicherungsfreie Altersvollrentner, Seeleute, Praktikanten, Werkstudenten und andere. Ausgenommen von der Meldepflicht sind nur:

  • geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  • Wehr- und Zivildienstleistende (ist noch nicht 100%ig geklärt)
  • Gefangene, die nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind
  • Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen oder Soldaten und Soldatinnen im Ruhestand
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Karenzentschädigungen nach den §§ 74 bis 75d des Handelsgesetzbuchs erhalten
  • Bezieher von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung

Quelle: www.das-elena-verfahren.de

Es besteht eine Pflicht für jeden Arbeitgeber, auch für einen kleinen Handwerker mit nur einem Gesellen oder einen Arzt mit einer Sprechstundenhilfe, die Daten des Beschäftigten zu melden. Gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.12.2009 müssen folgende Daten gemeldet werden:

  • der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen; soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäftigung der zu meldenden Person von dem Sitz des Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte
  • der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht
  • der Name und die Anschrift der zu meldenden Person
  • bei ausländischen Anschriften das Länderkennzeichen
  • die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der zu meldenden Person
  • der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats
  • die vereinbarte Wochenarbeitszeit
  • die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge
  • die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:

  • das Gesamtbruttoentgelt,
  • das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Gesamtbruttoentgelt abweicht,
  • der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
  • der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes,
  • der steuerfreie Arbeitslohn,
  • das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
  • folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung,
  • der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
  • die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Steuerbeträge.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt auf Basis einer Rechtsverordnung den Datenkatalog zu erweitern oder verkürzen, ohne dass dazu eine Gesetzesänderung nötig ist (§ 97 Absatz 6, ELENA-Verfahrensgesetz [PDF – 94KB] .

Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wies in einer Presserklärung vom 27.01.2010 darauf hin, dass die umstrittenen Angaben zur Kündigung und zur Rechtmäßigkeit von Streiks bereits vor Einführung von ELENA in den vom Arbeitgeber auszufüllenden Formularen, enthalten sind. In der bisherigen „Arbeitsbescheinigung“ für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist anzugeben, ob der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen ist; auch das vermeintlich vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers muss genannt werden. Es ist jedoch ein Unterschied, ob diese Informationen in einem individuellen Verfahren erhoben werden, oder ob sie auf Vorrat für alle Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. (Quelle: Datenschutzzentrum)

Wer trägt die Kosten?
Bei der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) hat sich der Vermittlungsausschuss am 04.03.2009 darauf verständigt, dass die Anschubfinanzierung des Vorhabens für den Zeitraum 2009 bis 2013 durch Bundesmittel erfolgt. Pro Jahr sollen hierfür 11 Millionen Euro bereitstehen. Ab 2014 soll die Finanzierung des Vorhabens von denjenigen Bundes- und Länderbehörden getragen werden, die über ELENA Daten abrufen. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Bund für die Anschubfinanzierung ein Darlehen zur Verfügung stellt, welches ab 2019 zurückzuzahlen gewesen wäre. Der Bundesrat hatte jegliche Beteiligung der Länderbehörden an der Finanzierung abgelehnt und in seinem Anrufungsbeschluss gefordert, dass der Bund für sämtliche Kosten aufkommt. Nicht einigen konnten sich Bund und Länder darauf, das Wohngeld von dem Verfahren auszunehmen. Damit bleibt ELENA für Auskünfte über den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag anwendbar. Die Länder hatten die Einbeziehung des Wohngeldes wegen des ihrer Ansicht nach unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes abgelehnt. (Quelle: Bundesrat)

Wie funktioniert die Signaturkarte für ELENA?
Will ein Beschäftigter künftig Sozialleistungen wie Wohngeld, Arbeitslosen- oder Elterngeld beantragen, so wird er zu einer für viele vollkommen undurchschaubaren Prozedur per Gesetz verpflichtet. Zur Verwaltungsvereinfachung verlangt der Sachbearbeiter den direkten Online-Zugriff auf alle Daten des Antragstellers, sonst kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Der Zugriff ist nur mit einer persönlichen Signaturkarte möglich. Wie kommt der Bürger also zu dieser Karte? Der Beschäftigte muss bei einem Signaturkartenanbieter (Geldinstitut, oder einem der Anbieter siehe unten) eine Signaturkarte beantragen, die den Spezifikationen des vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik erschaffenen eCard-API Frameworks entspricht. Das ist eine vom Bund vorgeschriebene Methode, die die eigenhändige Unterschrift durch ein elektronisches Verfahren für verschiedenste Anwendungen des eCard-Prinzips, dazu gehören auch ELSTER, Gesundheitskarte und ePass und eAusweis jetzt umbenannt in nPA (neuer Personalausweis), ersetzt. (Quelle: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)

Anbieter von Signaturkarten sind DATEV, D-Trust (Bundesdruckerei), Deutsche Post Com, DSV-Gruppe (Deutscher Sparkassenverlag) TC Trustcenter, Deutsche Telekom AG (IT-Systems), siehe T7 e.V.. Der Beschäftigte muss persönlich zu dem ausgewählten Signaturkartenanbieter oder autorisierten Partner gehen und sich anhand seines Ausweisdokumentes identifizieren lassen. Erst nach erfolgreicher Identifizierung wird die Signaturkarte ausgehändigt bzw. zugesandt. Dann wird die Karte freigeschaltet. Je nach Anbieter muss die Signaturkarte einmalig per speziellem Einmal-PIN aktiviert bzw. die für die Signaturfunktion notwendigen Informationen auf die bereits vorhandene signaturfähige Karte geladen werden. Der eigene Computer kann eventuell dafür benutzt werden (abhängig vom Betriebssystem), dazu benötigt man eine Software und einen Chipkartenleser. Beides erhältlich bei den oben genannten Anbietern. Nach dieser komplexen Prozedur kann der Antrag auf eine Sozialleistung überhaupt erst bearbeitet werden. Mit dieser Karte meldet der Beschäftigte dann die Signatur bei der Registratur Fachverfahren oder bei einer Anmeldestelle (z.B. Agentur für Arbeit) an. Diese Stelle verknüpft im Anschluss daran die Identifikationsnummer des Zertifikates der angemeldeten Chipkarte mit der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers. Die separate Registratur Fachverfahren wird von der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) als gemeinsames Unternehmen der gesetzlichen Krankenkassen verwaltet.

Im Falle einer Arbeitslosigkeit geht der Betroffene mit seiner Signaturkarte zur Agentur für Arbeit, die dann die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS anfordert. Die Chipkarte des Arbeitslosen dient zusammen mit der Signaturkarte des Agenturmitarbeiters der Legitimation der Beteiligten. Nach Überprüfung aller Informationen durch die ZSS, übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Agentur für Arbeit, die dann die Daten verarbeiten kann. Die Kosten des qualifizierten Zertifikates würden nach Aussage der Wirtschaft zukünftig bei rund 10,- € für 3 Jahre liegen. Genutzt werden kann jede Karte, auf die eine qualifizierte Signatur aufgeladen werden kann, beispielsweise der digitale n-Personalausweis, die Bankkarte oder die Gesundheitskarte. Auf Antrag werden Bürgern die Kosten für das Zertifikat erstattet, damit niemand vom Anspruch auf eine Sozialleistung ausgeschlossen werden kann. (Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft)

Gemäß § 98 des ELENA-Verfahrensgesetzes „Mitwirkung des Beschäftigten“ haben sich Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten zum Verfahren anzumelden, sobald eine Sozialleistung beantragt wird. Es besteht also eine gesetzliche Pflicht sich gemäß der oben genannten Prozedur anzumelden. Wahlfreiheit hat der Bürger nicht! Wie das für ältere Mitbürger zu bewerkstelligen ist, darüber hat sich der Normenkontrollrat wohl kaum Gedanken gemacht, als er in einem Gutachten die Einführung von ELENA empfohlen hat. (Quelle: Nationaler Normenkontrollrat)

Kritik der Gewerkschaften an ELENA
Der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske sagte gegenüber der «Hannoverschen Allgemeinen Zeitung: „Ein ursprünglich sinnvolles Projekt wird durch eine aberwitzige Datensammelwut ins absolute Gegenteil verkehrt“. Die Dienstleistungsgewerkschaft hat angekündigt sämtliche Klagemöglichkeiten gegen diesen Datenkatalog [PDF – 156KB] zu prüfen. Norbert Warga, Datenschutzbeauftragter von ver.di, befürchtet, dass eine Bundesregierung den gesetzlichen Nutzungsrahmen kurzerhand erweitern kann. „Und wenn immer mehr Datenbanken zu Steuern, Gesundheit, Einkommen, Sozialleistungen, Bankdaten, Verkehrsdaten, Ordnungsdaten, Polizeidaten etc. angelegt werden und der Staat sich darauf selbst Zugriffe einräumt und diese schleichend erweitert, ist Deutschland auf dem Weg zum Big-Brother-Staat“ (Quelle: Ver.di Publik).

Wir sind auf dem besten Wege die Orwell’schen Phantasien in die Tat umzusetzen. Nach Bekanntwerden der Mitarbeiterbespitzelung bei Lidl, der Deutschen Bahn und der Telekom reagieren Arbeitnehmer zu Recht ausgesprochen sensibel auf das Thema Datenspeicherung. Die Fälle haben gezeigt, dass bei Arbeitgebern kaum mehr eine Hemmschwelle existiert um sich über die Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten hinwegzusetzen. Deshalb fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften seit Jahren wirksame gesetzliche Regelungen in einem eigenständigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, die sicherstellen, dass dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis Rechnung getragen wird. Für den DGB muss bei Verfahren wie der elektronischen Gesundheitskarte und ELENA zwingend sichergestellt werden, dass die persönlichen Daten der Betroffenen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und nur in Kenntnis und mit Zustimmung der Betroffenen verwendet werden können. Solange daran Zweifel bestehen, muss die Verwendung ausgeschlossen sein.“ (Quelle: Ver.di-Innotec [PDF – 29KB])

Auch der ver.di Landesbezirksfachbereichsvorstand FB08 Hessen fordert die Rücknahme des ELENA-Verfahrens und hält das Gesetz für nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Weder die Menge der zur Erhebung vorgesehenen Daten noch die Dateninhalte stehen im Einklang mit dem gerade auch beim Datenschutz zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (Siehe Ver.di [PDF – 119KB])

Datenexperten kritisieren ELENA
Nach Meinung der Piratenpartei ist ELENA für den beabsichtigten Zweck des Bürokratieabbaus nicht erforderlich und im geplanten Umfang auch keinesfalls gerechtfertigt. Der Aufbau einer zentralen Datenbank mit derartigen Informationen widerspreche zudem dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie fordern deshalb, dass „das Recht des Einzelnen, die Nutzung seiner persönlichen Daten zu kontrollieren, gestärkt werden muss. Dazu müssen insbesondere die Datenschutzbeauftragten völlig unabhängig agieren können. Neue Methoden wie das Scoring machen es erforderlich, nicht nur die persönlichen Daten kontrollieren zu können, sondern auch die Nutzung aller Daten, die zu einem Urteil über eine Person herangezogen werden können. Jeder Bürger muss gegenüber den Betreibern zentraler Datenbanken einen durchsetzbaren und wirklich unentgeltlichen Anspruch auf Selbstauskunft und gegebenenfalls auf Korrektur, Sperrung oder Löschung der Daten haben“. Ein derartiger Eingriff in die Freiheitsrechte kann zudem nicht toleriert werden und ist für die Bestimmung eines Anrechts auf Sozialleistungen auch völlig unnötig.“, sagte Thorsten Wirth, Vorstandsmitglied der Piratenpartei, deshalb fordert seine Partei eine umgehende Rücknahme des ELENA-Verfahrensgesetzes, außerdem dürfen unter dem Vorwand des Bürokratieabbaus so weit reichende personenbezogene Daten ohne Zustimmung der Betroffenen weder erhoben noch gespeichert werden“. (Quelle: Piratenpartei)

Die Piratenpartei erwartet die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorratsdatenspeicherung mit Spannung, denn wenn die Verfassungsrichter diese im Februar nicht ablehnen, wird die Protokollierung aller unserer Kommunikation die neue Norm in Deutschland sein.
Der Chaos Computer Club (CCC) ruft zur Unterstützung einer Petition beim Deutschen Bundestag auf, die das Ende der ELENA-Datenhortung zum Ziel hat. Die Petition fordert, dass “die Vorratsspeicherung gemäß dem 6. Abschnitt des Sozialgesetzbuch IV, §§95 ff. (Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises) aufgehoben wird”. Aktuell hat der CCC zu ELENA eine Pressemeldung herausgegeben, in der es unter anderem heißt:

…„das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie rechtfertigt ELENA für die Unternehmen umständliche und für die betroffenen Arbeitnehmer undurchschaubare Verfahren mit der Argumentation des “Bürokratieabbaus”. Zudem wird hier wiederum der Versuch unternommen, die in vielen Bereichen bereits totgeglaubte digitale Signaturkarteninfrastruktur per gesetzlichem Zwang einzuführen. Seit sieben Jahren wird über das früher “JobCard-Verfahren” genannte Projekt gestritten, immer wieder wurde die zentralisierte Datenanhäufung kritisiert: Jetzt ist ELENA gestartet. Die Langzeitspeicherung der monatlich übermittelten Auskünfte programmiert eine missbräuchliche Verwendung bis hin zur Rasterung nach “lästigen” Beschäftigten praktisch vor. Technisch ist die Zugangskontrolle in der Applikation, also auf jedem einzelnen Behördenrechner geregelt – eine förmliche Einladung zu unbefugtem Ausspähen. Eine ernstzunehmende Verschlüsselung, die unberechtigten Zugriff wirksam ausschließen würde, gibt es nicht. Sowohl die Bundesagentur für Arbeit als auch die Behörden, in denen Wohn- und Elterngeld beantragt werden, haben Zugriff auf die Daten – auch ohne Kenntnis der Betroffenen. Niemand weiß heute, ob die Liste der bisherigen Zugriffsberechtigten auf die Lohn- und Gehälterdatei nicht noch schleichend erweitert wird. Und als krönender Abschluss ist erst für 2012 geplant, den von der Datensammlung betroffenen Bürgern das gesetzlich garantierte Auskunftsrecht zu gewähren, welche Daten über sie bei der ZSS gespeichert sind. Zwar haben Bundesregierung und die neue Arbeitsministerin Ursula von der Leyen einige kosmetische Nachbesserungen beim zentralen Entgelterfassungssystem angedeutet. Doch am grundlegenden Problem, der Datensammlung auf Vorrat von allen abhängig Beschäftigten, Beamten, Richtern und Soldaten, ändert sich nichts. Ein Umdenken bei den Datensammelgroßprojekten ist lange überfällig. Die Beendigung der ELENA-Vorratsdatenhaltung wäre der erste Schritt für einen dringend nötigen Paradigmenwechsel. Die Netz-Community hat sich erfolgreich gegen die Pseudosperren der Zensursula gewehrt, nun ist es Zeit, auch der Datensammelneurose Einhalt zu gebieten. Allein auf das Bundesverfassungsgericht zu hoffen, ist nicht genug“ (Quelle: Chaos Computer Club).

Mittlerweile hat die Petition fast 10000 Unterstützer.

Die Personalräte von ARD, ZDF und Deutschlandradio verurteilten in einer gemeinsamen Erklärung die zentrale Durchleuchtung aller Beschäftigten, die mit ELENA umgesetzt werden soll. Sie fordern die Rücknahme von ELENA und halten das Gesetz für nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Weder die Menge der zur Erhebung vorgesehenen Daten noch die Dateninhalte stehen im Einklang mit dem gerade auch beim Datenschutz zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Personalräte rufen ebenfalls alle Beschäftigten auf, die Onlinepetition 8926 an den Deutschen Bundestag zu unterzeichnen. (Siehe Personalräte von ARD & ZDF [PDF – 45KB])

Auf dem Weg zu e-government
Datenbasen (Sammlung von Rohdaten zum Aufbau einer Datenbank) wie ELENA, sind ein wichtiger Meilenstein zur Weiterentwicklung von „e-government“, das zum Ziel hat möglichst viele Dienste und Verwaltungsleistungen künftig in rein elektronischer Form abzuwickeln. Die Bürger sollen von Zuhause aus sämtliche amtlichen Angelegenheiten erledigen und mit der Behörde nur noch auf elektronischem Wege kommunizieren. Werner Rügemer hat im Rahmen seiner Recherchen festgestellt, dass sich beispielsweise die Beraterfirma Accenture (früher Arthur Anderson) mit „e-Government“ völlig unbemerkt von der Öffentlichkeit in nahezu allen Ebenen des Staates festgekrallt hat. So organisiert Accenture die Durchdringung und Steuerung des Bürgerverhaltens nicht nur in der Deutschen Post und der Zollverwaltung des Bundes, sondern auch in den Länderfinanzministerien von Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg ebenso wie in der Stadtverwaltung von Köln und Erlangen. Das von Accenture verfolgte Ideal ist der Bürger, der nie persönlich in einer Behörde vorstellig wird, sondern von Zuhause mit der digitalisierten Obrigkeit kommuniziert und geduldig auf eine Antwort wartet. Die Voraussetzung zur Existenz als Bürger ist künftig ein Internetanschluss und ein Zertifikat, damit das isolierte Individuum aus dem technisch hochgerüsteten, stillen Kämmerlein Anträge stellt (siehe “Der Mythos der ökonomischen Effizienz – Wie McKinsey, Price Waterhouse Coopers und die globale Beraterbranche den Staat privatisieren [PDF – 119KB]. Zum einen gibt es für den Bürger keine Garantie, dass die Datenverwaltung für alle Ewigkeit in den Händen des Staates bleibt und zum anderen führt diese Entwicklung zweifelsohne zu einer Entpersonalisierung im staatlichen Bereich.

Auf dem Weg zum Überwachungsstaat
Die Zukunftsvision der Behörden, dass Computer selbständig über die Gewährung von staatlichen Leistungen entscheiden, rückt in spürbare Nähe. Anscheinend macht sich niemand in der Regierung, den Gremien und unter den Befürwortern von ELENA Gedanken darüber, was geschieht, wenn die Daten in falsche Hände kämen. Der Institution, die über die Daten verfügt, wird eine unglaubliche Macht zuteil, die sich obendrein noch verstärkt, wenn das Datenmaterial mit anderen Datenbanken verknüpft wird. Dieser Machtzuwachs ist unkalkulierbar, denn er birgt die Gefahr einer unkontrollierbaren Verwertung des Datenmaterials. Auch wenn uns heute erzählt wird, die Daten seien nur in Verbindung mit der Signaturkarte abrufbar und es hätte niemand außer den autorisierten Personen Zugang zu den Daten, dann muss auf Datenpannen und den Datenhandel in der Vergangenheit hingewiesen werden. Die Datensammlungen werden sicherlich Begehrlichkeiten wecken. Das Ausspionieren von Arbeitnehmern könnte unter gewissen Argumenten (Terrorgefahr, Verdacht auf Sozial- und Steuerbetrug) peu à peu erlaubt werden mit fatalen Folgen für Demokratie. Welchem Zweck würden all die gesammelten Daten wohl dienen, wenn das Grundgesetz zunehmend ausgehöhlt, Verbote erlassen, Großdemonstrationen von unverhältnismäßigem Polizei- und Militäraufgebot begleitet werden, Grundrechte der Bürger auf Demonstrationen von staatlicher Seite zunehmend missachtet werden, Widerstand gegen ein inhumanes Wirtschaftssystem als Protest von gewaltbereiten Linken diffamiert wird, Medien zunehmend zum Sprachrohr von Wirtschaft und Politik und ständig neue Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden, ist der Weg zum totalen Überwachungsstaat geebnet. Wie mahnte doch Angela Merkel anlässlich der Festveranstaltung „60 Jahre CDU“ am 16. Juni 2005 in Berlin völlig zu Recht: „…wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit. Unsere Werte müssen sich auch im Zeitalter von Globalisierung und Wissensgesellschaft behaupten.“

Die einzig sicheren Daten, sind die, die nicht gespeichert werden
In Anbetracht von Schülerdatenbanken, von Biometriedatendanken, von Fluggastdatenenspeicherung, des Schengener Informationssystems, von SWIFT, ePass, Gesundheitskarte, RFID-Chips oder ELENA wird jeder Bürger quasi von Geburt an bis zum Tode komplett erfasst und, wenn noch die PKW-Maut hinzu kommt, zunehmend jede Bewegung von Ort zu Ort überwachbar.

Schon die heutigen Erfahrungen zeigen, dass jede Sammlung und Speicherung von Daten der Gefahr des Missbrauchs, sowohl staatlicher als auch privater Institutionen unterliegen. Rechtswidrige oder gar kriminelle Zugriffe sind niemals auszuschließen.
Deshalb gilt: Die einzig sicheren Daten, sind nur die, die nicht gespeichert werden.


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