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NachDenkSeiten – Die kritische Website
Titel: Der Europäische Gerichtshof schafft die „soziale Marktwirtschaft“ ab
Datum: 3. März 2009 um 17:03 Uhr
Rubrik: Europäische Union
Verantwortlich: Wolfgang Lieb
„Der Staat ist der Hüter der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung. Der Wettbewerb braucht Augenmaß und soziale Verantwortung. Das sind die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Sie gelten bei uns, aber das reicht nicht. Diese Prinzipien müssen weltweit beachtet werden. Erst das wird die Welt aus dieser Krise führen. Die Welt ist dabei, diese Lektion zu lernen.
Und das ist die Chance, die in dieser Krise steckt, die Chance für internationale Regeln, die sich an den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft orientieren. Ich werde nicht locker lassen, bis wir solche Regeln erreicht haben.“ So redete Bundeskanzlerin Merkel in ihrer Neujahrsansprache. Schaut man auf die Entwicklung in der Europäischen Union, wird jedoch die soziale Marktwirtschaft mehr und mehr abgebaut. Vorreiter ist dabei der Europäische Gerichtshof (EuGH). Wir haben auf den NachDenkSeiten schon mehrfach kritisiert, wie dieses Gericht nationale Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten den wirtschaftsliberalen Verträgen der Europäischen Union unterordnet und soziale Standards aushebelt. Christine Wicht schildert dies am Beispiel des jüngsten Urteils über die Sitzverlagerung des ungarischen Unternehmens Cartesio nach Italien.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008 im Fall des ungarischen Unternehmens Cartesio, das seinen Firmensitz nach Italien verlegen und zugleich den ungarischen Rechtsstatus aufrechterhalten wollte, war von Unternehmen mit Spannung erwartet worden. Das ungarische Handelsregistergericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass das ungarische Recht ungarischen Gesellschaften nicht erlaube, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Cartesio müsse zunächst in Ungarn aufgelöst und anschließend nach italienischem Recht neu gegründet werden. Cartesio legte unter Hinweis auf Art. 43, 48 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) Berufung beim Regionalgericht ein und regte eine Vorlage zum EuGH an. Das Berufungsgericht kam der Anregung nach, worauf sich der Europäische Gerichtshof mit der Angelegenheit befasste und im Dezember ein Urteil sprach.
Niederlassungsfreiheit
Artikel 43 und Art. 48 EG-Vertrag (EGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) regeln die Niederlassungsfreiheit. Danach ist allen EU-Bürgern die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit in anderen EU-Staaten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen für Inländer erlaubt. Der Europäische Gerichtshof kam in seinem jüngsten Urteil zu dem Schluss, dass die durch den EGV gewährte Niederlassungsfreiheit durch die Weigerung des ungarischen Handelsregisters, die Sitzverlegung einzutragen, verletzt werde.
Vorgeschichte
Cartesio KG, eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Baja (Ungarn) stellte am 11. 11. 2005 beim Handelsregistergericht Bács-Kiskun einen Antrag zur Verlegung des Firmensitzes nach Gallarate (Italien). Zugleich sollte der Rechtsstatus eines ungarischen Unternehmens aufrechterhalten werden. Damit wäre weiterhin das ungarische Recht bindend gewesen. Das ungarische Gericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass nach ungarischem Recht Cartesio in Ungarn aufgelöst und dann nach italienischem Recht neu gegründet werden müsste.
Cartesio legte daraufhin Berufung gegen den Beschluss des Handelsregistergerichts vor dem Gericht in Szeged ein. Dies gab die Angelegenheit am 05.05.2006 an den EuGH weiter, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV klären sollte, ob die ungarische Regelung, wonach einem ungarischen Unternehmen verwehrt wird, seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EGV vereinbar sei. Die ungarische Regierung vertrat im Übrigen in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass der vorliegende Fall nicht dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit des EGV unterliege. Diese Position wurde auch von den Regierungen Polens, Sloweniens und Großbritanniens vertreten.
Das EuGH-Urteil:
In der Rechtssache Cartesio vertrat der Generalanwalt die Auffassung, dass die ungarische Regierung nicht das Recht habe, eine nach nationalem Recht gegründete Gesellschaft daran zu hindern, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Zwar wird eingestanden, dass gesetzliche Beschränkungen der „Wegzugsfreiheit“ im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein könnten, den Interessen von Unternehmen an unbeschränkter Mobilität hat der Generalanwalt jedoch größeres Gewicht beigemessen und kommt im Schlussantrag zu dem Ergebnis, dass die ungarischen Rechtsvorschriften nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar seien.
In seinem Urteil vom 18.12.2008 folgt der EuGH ungewöhnlicher Weise nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 22. Mai 2008. Nach Auffassung des EuGH seien die angefochtenen ungarischen Vorschriften mit der Niederlassungsfreiheit des EGV vereinbar (Rn. 124). Die Probleme einer modalitätsbedingten Sitzverlegung lassen sich dem EuGH zufolge nicht durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit lösen, sondern vielmehr „im Wege der Rechtsetzung oder des Vertragsschlusses“. Der EuGH betrachtet die Forderung nach Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft als Voraussetzung für ihre Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat als europarechtswidrig, wenn die Sitzverlagerung mit einer gleichzeitigen Umwandlung der Gesellschaft nach dem nationalen Recht des Aufnahmestaates einhergeht, soweit dies nach diesem Recht möglich ist. Des Weiteren weist der EuGH darauf hin, dass sich in diesem Fall auch das anwendbare Recht ändert und für die umgewandelte Gesellschaft das Recht des Mitgliedstaates gilt, in den der Sitz verlagert wurde. Jede nationalstaatliche Rechtsvorschrift, die eine solche Sitzverlegung und damit eine solche Umwandlung von Gesellschaften verbiete, stelle nach Auffassung des Gerichtshof eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, die, „wenn sie nicht zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, nach Art. 43 EGV verboten ist“.
Folgen des Urteils für die EU-Verlagerungsrichtlinie
Nach Ansicht von Janeta Mileva, Referentin für Europapolitik und Martin Hantke, Leiter des Verbindungsbüros Brüssel von der Fraktion DIE LINKE, ergeben sich folgende Auswirkungen aus dem Urteil:
Das Urteil des EuGH spiele eine große Rolle bei der Auseinandersetzung um die Vorlage eines Entwurfs für eine Verlagerungsrichtlinie, sagte Janeta Mileva, Referentin für Europapolitik und Martin Hantke, Leiter des Verbindungsbüros Brüssel von der Fraktion DIE LINKE. Auch der deutsche CDU-Europaabgeordnete Lehne kritisierte im Juni 2007, dass mit Blick auf die seit längerem angekündigte Richtlinie zur Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft innerhalb des Binnenmarkts (14. Gesellschaftsrichtlinie) es keinerlei Anzeichen gäbe, dass die Kommission sich in Kürze bewegen werde. Der Präsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie, Jürgen R. Thumann, forderte dagegen von der Kommission, sich auf Initiativen zu konzentrieren, die den Unternehmen neue Möglichkeiten eröffneten. Dazu zähle auch die Sitzverlegungsrichtlinie. Thumann betonte: “Wir benötigen eine grenzüberschreitende Mobilität für Unternehmen in einem vollendeten europäischen Binnenmarkt”. EU-Kommissar McCreevy erklärte, dass er zunächst ein EuGH-Urteil abwarten wolle, dass “vermutlich mehr Klarheit für diese komplizierte Sache bringt”, bevor er einen Richtlinienvorschlag zur Sitzverlegung vorlege. Dabei gehe es um eine Vorlage aus Ungarn zu einer Reihe von Fragen in Bezug auf die Sitzverlegung einer ungarischen Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Im Dezember 2007 erklärte die Kommission implizit, erst einmal mit der Vorlage der Sitzverlagerungsrichtlinie weiter auf die Urteilsverkündung warten zu wollen. Für die „14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften“ kommt die von der Kommission vorlegte offizielle Folgenabschätzung zu dem Ergebnis:
“Since the practical effect of the existing legislation on cross-border mobility (i.e. the cross-
border merger directive) is not yet known and that the issue of the transfer of the registered office
might be clarified by the Court of Justice in the near future, the assessment concludes that it might be more appropriate to wait until the impacts of those developments can be fully assessed and the need and scope for any EU action better defined.”
Das bedeutet für Mileva und Hantke, dass man im Grunde darauf wartet, dass das Cartesio-Urteil der Kommission den Weg für die Vorlage einer unternehmensfreundlichen Sitzverlagerungsrichtlinie bahnen wird.
Kritik des DGB
DGB-Vorstandsmitglied Dietmar Hexel kritisierte in einer Presseerklärung am 23. Mai 2008 den Schlussantrag im Fall Cartesio und forderte die Bundesregierung auf, sich für eine europaweite Regelung von grenzüberschreitenden Sitzverlegungen von Unternehmen einzusetzen. “Das muss endlich einheitlich geregelt werden”. Der DGB könne zwar den Wunsch nach größerer grenzüberschreitender Mobilität und Flexibilität deutscher Unternehmen nachvollziehen. Dies dürfe jedoch nicht dazu dienen, Arbeitnehmerrechte zu schmälern. “Insbesondere die Sicherung erworbener Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Beteiligung an Unternehmensentscheidungen müsse ein fundamentaler Grundsatz und erklärtes Ziel einer solchen Richtlinie sein. Es sei ein unhaltbarer Zustand, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Niederlassungsfreiheit überlasse, ohne gleichzeitig Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Gläubigerschutz zu regeln. Es genüge nicht, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung immer wieder darauf hinweise, dass die Niederlassungsfreiheit nicht missbräuchlich ausgenutzt werden dürfe. Die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Sitzverlegungsrichtlinie mache auch die Schlussanträge des Generalanwalts in Sachen Cartesio (Rechtssache C-210/06) deutlich. In den Schlussanträgen werde dem Europäischen Gerichtshof vorgeschlagen, die grenzüberschreitende Verlegung des operativen Geschäftssitzes eines Unternehmens auf Grundlage der Niederlassungsfreiheit zu gestatten. Der vorliegende Fall betreffe eine Kommanditgesellschaft, die ihren operativen Geschäftssitz von Ungarn nach Italien verlegen wolle, jedoch weiter im ungarischen Handelsregister eingetragen sein möchte. Auch wenn es dabei nur um die Verlegung des operativen Geschäftssitzes und nicht um den Satzungssitz gehe, so werde doch deutlich, dass den Unternehmen immer mehr Flexibilität gegeben werde. “Eine solche Flexibilität müsse einhergehen mit sozialem Schutz, wenn das Versprechen eines sozialen Europas nicht nur eine Worthülse sein soll”, so Hexel.
Auswirkungen des EuGH-Urteils
Die „Wegzugsfreiheit“ wird als Teil der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) betrachtet. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seien die Art. 43 und 48 dahingehend auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten. Janeta Mileva und Martin Hantke befürchten, dass die Kommission ihre Pläne für die Vorlage einer Sitzverlagerungsrichtlinie unter Berufung auf das EuGH- Urteil erneut aufnehmen werde. Leitprinzip sei dabei die Durchsetzung der neoliberalen Grundfreiheiten des Binnenmarkts gegenüber sozialer Grundrechte und sozialer Schutzstandards für ArbeitnehmerInnen. Das Cartesio-Urteil stehe deshalb in einer Linie mit den Urteilen Laval, Viking Line, Rüffert und Luxemburg und verschärfe die neoliberale Schieflage der Europäischen Union.
Hannibal ante portas?
Der Schreckensruf der Römer, der zum Ausdruck bringt: „Achtung, es kommt etwas Unangenehmes auf uns zu“, könnte sich mit einem weiteren EuGH-Urteil in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit bewahrheiten. Die NachDenkSeiten haben am 15. April 2008 über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 3. April 2008 in Luxemburg berichtet, dass ein Bundesland bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen keine Tariflöhne vorschreiben kann (“Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes – Dienstleistungsfreiheit steht über nationalen Arbeitnehmerrechten” ). Dieses Urteil ist von elementarer Bedeutung, da den im EGV festgelegten wirtschaftlichen Grundfreiheiten eine höhere Priorität eingeräumt wird als den arbeitsrechtlichen Koalitionsfreiheiten gemäß Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes. Das Urteil zeigt, dass die wirtschaftlichen Grundfreiheiten zugunsten von Unternehmerfreiheiten wirken und die Arbeitnehmer den Bedingungen des Wettbewerbs weitgehend schutzlos ausliefern.
Im Fall Cartesio scheint noch nicht das letzte Wort gesprochen zu sein, es steht zu befürchten, dass die EU-Kommission den Forderungen der Wirtschaft Folge leisten und eine entsprechende Sitzverlegungs-Richtlinie verfassen wird. Damit würde das gekippte Herkunftslandprinzip der Dienstleistungsrichtlinie quasi durch die Hintertür wieder eingeführt werden. Zur Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen hat die EU-Kommission in der Vergangenheit eine einfache Methode vor geschlagen: Sie verzichtete auf eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften und setzte stattdessen auf das Herkunftslandprinzip, um einen möglichst ungehinderten Wettbewerb durchzusetzen. Dieses Prinzip ermöglicht Dienstleistungsanbietern in der gesamten EU Dienste nach dem Recht seines Herkunftslandes anzubieten. Die Gesetze des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, würden durch die Vorschriften des Herkunftslandes weitgehend verdrängt. Damit wäre das bislang gültige Bestimmungslandprinzip durch das Herkunftslandprinzip ausgehebelt worden. Nach heftigem Widerstand von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen wurde das Herkunftslandprinzip aus der Dienstleistungsrichtlinie, die ab 2010 in der Europäischen Union gelten soll, herausgenommen. (siehe “Information und Kritik der Dienstleistungsrichtlinie”).
Letztlich hebelt dieses Vorgehen nicht nur nationale Gesetze aus, sie lässt den nationalen Gesetzgebern europaweit auch keinen Raum mehr für Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern oder für soziale Rechte, sofern sie die liberalen Wirtschaftsregeln des EGV tangieren oder gar einschränken. Auch Verbraucher- oder Umweltschutzvorschriften würden vom europäischen Vertragsrecht überlagert.
Nach welchen Regeln die auf dem Markt auftretenden Anbieter tätig werden, darüber entscheidet ein allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten funktionierender Wettbewerb auf dem EU-weiten Binnenmarkt.
Um einen weiteren Abbau von sozialen Rechten zu verhindern, ist es unabdingbar, dass Gewerkschaften und andere zivilgesellschaftliche Gruppen mit Kampagnen und Aktionen, noch vor der Europawahl, in der Bevölkerung ein Bewusstsein dafür schaffen, dass die Europäischen Verträge und nicht zuletzt der das schon bestehende europäische Vertragsrecht festschreibende Vertrag von Lissabon zu einem Abbau der sozialen Rechte, einer Lohnabwärtsspirale und einem Wettlauf um niedrige Standards in ganz Europa führen und den Weg zu einem “sozialen Europa” blockieren wird. Ohne die Aufnahme sozialer Rechte in das europäische Vertragswerk, die ein Gegengewicht gegen die Wirtschaftsfreiheiten bilden könnten und diese wirtschaftsliberalen Freiheiten binden und eingrenzen, wird Europa sich immer stärker der anglo-amerikanischen Wirtschaftsverfassung annähern und seine soziale Flankierung verlieren. Mehr noch, die „politische Union“ wäre nur noch eine liberale “Nachtwächter-Union”. Das neoliberale Politik- und Staatsverständnis hätte sich in ganz Europa durchgesetzt.
Da mag die Kanzlerin noch so oft von der „internationalen Dimension“ der „Sozialen Marktwirtschaft“ daherreden, auf europäischer Ebene wird diese gerade abgeschafft.
Presseerklärung [PDF – 112 KB]
Das Urteil selbst [PDF – 59,9 KB]
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