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Titel: Von Leistung und Gegenleistung, oder: Oppermann und das unternehmerische Risiko

Datum: 25. September 2014 um 12:19 Uhr
Rubrik: Denkfehler Wirtschaftsdebatte, SPD, Steuern und Abgaben
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Der Chef der SPD-Fraktion im Bundestag, Thomas Oppermann, hat heute in einem Interview mit dem Stern Forderungen nach einer stärkeren Wirtschaftsnähe seiner Partei bekräftigt. In diesem Zusammenhang warnt er unter anderem davor, über Steuern zu sehr umverteilen zu wollen. Er führt dazu ein altbekanntes Argument an: Jeder Unternehmer gehe ein Risiko ein, was der Grund dafür sei, dass man ihn nicht zu stark besteuern dürfe. Überzeugend ist dieses Argument nicht. Von Patrick Schreiner[*]

Auf der Homepage des Stern findet sich eine Zusammenfassung des Interviews. Die SPD-Fraktion im Bundestag hat es auf ihrer Homepage veröffentlicht. Darin sagt Oppermann, zwar werde man sich von Steuererhöhungen nicht generell verabschieden, aber:

wir werden auch nicht den Fehler aus dem letzten Wahlkampf wiederholen, uns mit den Grünen einen Überbietungswettbewerb um die schönste Steuererhöhung zu liefern.

Und an späterer Stelle im Interview heißt es:

Oppermann: […] Wir müssen innovative, kreative Leute anlocken und sie dabei ermuntern, dass sie Risiken eingehen, Unternehmen gründen, Arbeit schaffen. Wenn sie das machen, müssen sie hinterher aber auch belohnt werden.

Frage: Das heißt konkret?

Oppermann: Dass man maßhalten muss, wenn man an der Steuer-Schraube dreht. Arbeit muss sich lohnen in Deutschland, für den Arbeitnehmer wie für den erfolgreichen Unternehmer. Wir müssen beide gleichermaßen wertschätzen.

Es ist durchaus weit verbreitet, gegen ein staatliches Eingreifen in das Wirtschaftsgeschehen das so genannte „Unternehmer-Risiko“ anzuführen: Unternehmen, so wird gesagt, trügen persönliche finanzielle Risiken, daher sei eine hohe „Entlohnung“ ihrer Tätigkeit ebenso richtig wie ein zurückhaltendes ordnungs- und steuerpolitisches Agieren des Staates. Das unternehmerische Risiko, so wird unterstellt, spreche gegen eine (angeblich zu) weitreichende Besteuerung von Unternehmen wie auch gegen eine (angeblich zu) weitreichende Regulierung unternehmerischer Tätigkeit.

Zumindest bezogen auf Steuerpolitik argumentiert auch Oppermann so: Gegenüber Menschen, die Unternehmen gründen und damit Risiken eingehen, müsse der Staat bei der Besteuerung maßhalten. Diese Argumentation passt natürlich gut zu der Vorstellung, die SPD müsse wieder wirtschaftsfreundlicher werden. Inhaltlich überzeugen kann sie bei genauerer Betrachtung aber nicht.

Zutreffend ist zwar, dass Unternehmer – ebenso natürlich wie Unternehmerinnen sowie einfache Anleger und Anlegerinnen – ein finanzielles Risiko tragen, wenn sie ein Unternehmen gründen und führen, wenn sie Waren und Dienstleistungen auf den Markt bringen und/oder wenn sie dazu die notwendige Finanzierung zur Verfügung stellen. Im Einzelfall kann dieses Risiko durchaus beträchtlich sein. Auf der anderen Seite aber gibt es jede Menge Vorkehrungen und Mechanismen in Gesetz und Rechtsprechung, die dieses Risiko und die aus ihm möglicherweise resultierenden Haftungspflichten strikt begrenzen und auf die Allgemeinheit oder auf Dritte überwälzen:

  • Das Risiko aus unternehmerischer Tätigkeit wird schon durch bestimmte Unternehmensformen beschränkt, nämlich Kapitalgesellschaften sowie Kommanditgesellschaften. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) steckt diese Beschränkung schon im Namen selbst, für Aktiengesellschaften (AG) sowie für die Einlagen der KommanditistInnen von Kommanditgesellschaften (KG) gilt jedoch das Gleiche: Scheitert das Unternehmen, so haften die UnternehmerInnen und AnlegerInnen nur mit dem von ihnen zur Verfügung gestellten Eigenkapital. In der Realität verlangen Banken zwar häufig, dass diese UnternehmerInnen oder AnlegerInnen darüber hinaus in einem gewissen Umfang persönlich für das Fremdkapital haften, das das Kreditinstitut den betreffenden Unternehmen zur Verfügung stellt. Aber auch in diesem Fall ist und bleibt die Haftung beschränkt.
  • Das unternehmerische Risiko wird ferner durch staatliche Normierungen, Prüfungen und Grenzwerte beschränkt. Das beste Beispiel dafür ist die entsprechende Regelung im deutschen Produkthaftungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Pkt. 4 ProdHaftG): „Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn […] der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat” […]. Für bestimmte Produktgruppen, etwa Lebensmittel und Medikamente, gibt es ähnliche Vorschriften in gesonderten Gesetzen. Mit ihnen ist ein Haftungsausschluss für den Fall festgelegt, dass ein Produkt zum Zeitpunkt seines In-Verkehr-Bringens den gültigen Gesetzen entsprochen hat, geltende Grenzwerte etwa für bestimmte Schadstoffe eingehalten wurden und das Produkt notwendige staatliche Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Dies impliziert aber unmittelbar auch eine Übernahme durch das Produkt möglicherweise entstehender Schäden und Kosten durch die Allgemeinheit. Ein Beispiel: Man stelle sich ein Medikament vor, das bei einigen Menschen massive Schäden anrichtet, für die das Unternehmen aber aufgrund des eben beschriebenen Umstands nicht haften muss. Die körperlichen und sonstigen Schäden erleiden die Betroffenen, die Kosten daraus wird neben den Betroffenen vor allem die Allgemeinheit tragen müssen (Behandlungskosten, eventuell Sozialleistungen oder Entschädigungszahlungen).
  • Die eben beschriebene Regelung wird noch ergänzt um den Ausschluss der Haftung für Schäden, die nach Stand von Technik und Wissenschaft nicht erwartbar oder vorhersehbar waren. Die entsprechende Regelung findet sich für eine große Zahl an Produktgruppen beispielsweise im eben schon zitierten Produkthaftungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Pkt. 5 ProdHaftG): „Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn […] der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.“ Wenn sich ein Unternehmen also stets am Stand von Technik und Wissenschaft orientiert, wird es für entstandene Schäden gerichtlich nicht haftbar gemacht werden. (Inwiefern es politisch und moralisch haftbar gemacht wird, ist natürlich eine andere Frage.) Auch in diesem Fall wäre also die Folge, dass die Geschädigten nicht nur die körperlichen oder sonstigen Schäden, sondern auch einen Teil der finanziellen Schäden tragen müssten. Den weiteren Teil der finanziellen Schäden müsste auch in diesem Fall die Allgemeinheit übernehmen.
  • In eine ähnliche Richtung wirkt der Umstand, dass in vielen Fällen ein kausaler Nachweis von unternehmerischer Verantwortung vor Gericht nur schwer zu führen ist. Das Rechtsprinzip, dass im Zweifel für den/die Angeklagten zu entscheiden ist, reduziert faktisch das unternehmerische Risiko – und zwar umso mehr, je komplexer die zugrundeliegenden Sachverhalte sind. Dies ist beispielsweise (neben Insolvenzen, s.u.) einer der wesentlichen Gründe, weshalb die Altlastensanierung im Grundstücksbereich letztlich weit überwiegend von der öffentlichen Hand zu finanzieren ist – auch wenn die Ursache für die Belastung eindeutig unternehmerische Tätigkeit war.
  • Ein Mechanismus, das Unternehmerrisiko zumindest zu teilen und damit zu mindern, ergibt sich aus dem Arbeitsrecht und besteht in der schlichten Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entlassen. Denn damit tragen auch die Beschäftigten zumindest einen Teil der Konsequenzen, die sich auftun, wenn ihr Arbeitgeber erfolglos wirtschaftet. Wenn diese Beschäftigten anschließend Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen erhalten, so übernimmt auch in diesem Fall die Allgemeinheit einen Teil der durch die unternehmerische Tätigkeit entstehenden finanziellen Schäden.
  • (Auch) um solche Entlassungen zu vermeiden oder zumindest im Umfang zu reduzieren, vergeben sowohl die Bundesregierung als auch alle Bundesländer Bürgschaften an Unternehmen, damit diese bei Banken wieder kreditwürdig(er) werden und eine benötigte Fremdfinanzierung sicherstellen können. Wenngleich diese Bürgschaften im Regelfall bestmöglich an finanzielle Sicherheiten und an Auflagen gebunden werden, übernimmt damit die Allgemeinheit doch einen Teil des unternehmerischen Risikos. Ähnliches gilt für eine ganze Reihe weiterer Wirtschaftsfördermaßnahmen, etwa der Vergabe von Krediten oder der Beteiligung an Unternehmen.

Neben diesen vergleichsweise konkreten Beispielen der Begrenzung der Haftung bzw. des Risikos aus unternehmerischer Tätigkeit sei noch auf zwei weitere Punkte verwiesen, die allgemeinerer und indirekter Natur sind:

  • Die Allgemeinheit macht unternehmerisches Handeln überhaupt erst möglich, indem sie die Rahmenbedingungen dafür schafft. So sorgt sie beispielsweise für eine adäquate Ausbildung der Menschen sowie für Straßen, Schienen und weitere Infrastruktur. Sowohl die Ausgaben für Bildung als auch die Ausgaben für Infrastruktur lassen sich als Investitionen verstehen: Die Allgemeinheit (der Staat) gibt Geld aus in der Hoffnung, dass sich dies – gesamtgesellschaftlich und gesamtvolkswirtschaftlich – lohnt. Der Erfolg solcher Investitionen ist aber direkt oder indirekt vom Erfolg unternehmerischer Tätigkeiten abhängig. Die Allgemeinheit entlastet Unternehmen auf diese Weise von Risiken, indem sie potentiell nicht-rentable Investitionen selbst trägt.
  • Eine weitere Begrenzung der Haftung ergibt sich schlicht aus der begrenzten Lebensdauer des Menschen sowie aus der Tatsache, dass in diesem Leben niemand unbegrenzt Einkommen erwirtschaften kann. Anders und beispielhafter formuliert: Wenn aus unternehmerischer Tätigkeit ein extrem hoher Verlust oder Schaden entsteht, so werden die wenigsten Menschen oder auch Unternehmen in der Lage sein, diesen Schaden zu Lebzeiten zu begleichen. Rechtlich wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sowohl Unternehmen als auch Personen in die Insolvenz gehen können: Sie werden dann von einem Großteil ihrer finanziellen Verpflichtungen entlastet. Etwaige Schäden für Dritte oder für die Allgemeinheit, die aus dieser Insolvenz bzw. aus der Unmöglichkeit unbegrenzter Haftung entstehen, müssen dann von diesen Dritten bzw. von der Allgemeinheit getragen werden.

Diese Ausführungen zeigen: Zwar tragen UnternehmerInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit ein gewisses Risiko, ein Gutteil der Risiken aus unternehmerischer Tätigkeit aber wird auf die Öffentlichkeit bzw. auf die Allgemeinheit wie auch auf Dritte übergewälzt. Dass strafrechtlich und zivilrechtlich ein Teil dieser Risiken wieder auf die UnternehmerInnen zurückfallen kann, tut diesem ökonomischen Grundsatz keinen Abbruch. Vermutlich wäre kapitalistisches Wirtschaften sonst auch nicht möglich, könnte es anders beispielsweise Investitionsprojekte von immensem Ausmaß und Produkte von hoher technologischer Komplexität gar nicht geben. Man mag das kritisieren oder auch nicht, Tatsache ist und bleibt aber: Wenn die Allgemeinheit einen großen Teil der Risiken übernimmt, die aus unternehmerischer Tätigkeit resultieren, so ist es angemessen und legitim, wenn diese Allgemeinheit in die unternehmerische Tätigkeit selbst eingreift.

  • Die Haftungsübernahme durch die Allgemeinheit ist eine Leistung gegenüber den Unternehmen, für die es eine Gegenleistung geben muss. Es ist daher legitim, unternehmerische Tätigkeit (insbesondere Gewinne und Unternehmenseinkünfte) hoch zu besteuern. Denn der Öffentlichkeit entstehen (nicht nur) durch die Übernahme quasi unendlich vieler Risiken reelle Kosten, die gegenzufinanzieren sind. Gerade auch aus neoliberal-betriebswirtschaftlicher Perspektive wird zudem immer wieder betont, dass einem adäquaten Risiko bei Geldanlage oder unternehmerischer Tätigkeit auch eine entsprechende Verzinsung gegenüberstehen müsse. Diese Verzinsung kann im Falle der Risikoübernahme durch die Allgemeinheit nur durch eine höhere Besteuerung unternehmerischer Tätigkeit sichergestellt werden.
  • Es ist legitim, regulierend in wirtschaftliche Tätigkeit einzugreifen. Wenn die Allgemeinheit einen beträchtlichen Teil des Risikos aus unternehmerischer Tätigkeit übernimmt, so hat sie auch das Recht, dieses Risiko bestmöglich zu minimieren. Dies tut sie durch ordnungspolitische Vorgaben – etwa, um ein gewisses Lohnniveau der Beschäftigten zu wahren, mögliche Gesundheitsschäden zu vermeiden, den Verbrauch an Energie, Rohstoffen und Fläche zu minimieren oder Abfallmengen zu reduzieren. Dagegen spricht sich Oppermann in dem Interview nicht aus, dieser Punkt sei hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt.

Wer das Unternehmer-Risiko nicht nur als betriebswirtschaftliches, sondern auch als politisches Argument heranzieht, sollte dies konsequent tun. Und konsequent bedeutet in diesem Zusammenhang eben auch und vor allem, zu sehen, in welch hohem Ausmaß auch die Öffentlichkeit bzw. die Allgemeinheit sowie Dritte Risiken aus unternehmerischer Tätigkeit übernehmen.


[«*] Patrick Schreiner lebt und arbeitet als hauptamtlicher Gewerkschafter in Hannover. Er schreibt regelmäßig für die NachDenkSeiten zu wirtschafts-, sozial- und verteilungspolitischen Themen.


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