Startseite - Zurück - Drucken
NachDenkSeiten – Die kritische Website
Titel: Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung, ein Weckruf zum Umdenken
Datum: 9. April 2014 um 9:43 Uhr
Rubrik: Überwachung, Demokratie, Europäische Union
Verantwortlich: Wolfgang Lieb
Dass der Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinien von Anfang an für ungültig erklären würde und damit außer Kraft setzt, hatte wohl kaum jemand erwartet. Die Richter sehen durch die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten aus dem Jahre 2006 die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, speziell die Rechte auf Achtung des Privatlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten, verletzt. Sie rechnen gründlich mit der Verharmlosung ab, wonach ja nur Verbindungsdaten und keine Kommunikationsinhalte gespeichert würden. Das Gericht sieht allerdings den Wesensgehalt dieser Grundrechte durch Datenspeicherung dann (noch) nicht tangiert, wenn die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränkt sind.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, der die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Regierungsprogramm machte, läuft nun ins Leere. Die Richtlinie existiert nicht mehr. Die Frage ist nicht nur, ob ein deutsches Vorpreschen mit einem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor der Erarbeitung einer neuen Richtlinie auf europäischer Ebene Sinn macht. Das Urteil sollte vielmehr Anlass für ein Umdenken sein, nämlich darüber Aufklärung zu verlangen, ob eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt zu mehr öffentlicher Sicherheit führen kann. Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht. Von Wolfgang Lieb.
Ich muss zunächst gestehen: Ich bin von diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) überrascht worden. Von dem Luxemburger Gerichtshof war ich bisher andere Urteile gewohnt, nämlich etwa, dass die Dienstleistungsfreiheit über nationalen Arbeitnehmerrechten steht oder dass das nationale Streikrecht oder das Tariftreuegesetz gegenüber den wirtschaftsliberalen Freiheitsrechten für nachrangig erklärt worden sind [PDF – 130 KB]. Kurz, mir war der EuGH bisher nur als Exekutor einer wirtschaftsliberalen Politik in der Europäischen Gemeinschaft aufgefallen.
Und nun plötzlich setzt der Gerichtshof nicht nur die europäischen Wirtschafts- und Finanzverträge von Lissabon oder Maastricht durch, sondern schafft der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ in geradezu spektakulärer Weise Achtung. Diese Charta wurde zwar im Jahr 2000 feierlich proklamiert, nach dem Scheitern eines Europäischen Verfassungsvertrages (vor allem an der britischen Regierung) im Jahre 2009 konnte man jedoch den Eindruck gewinnen, dass die Grundrechtscharta eher für Sonntagsreden herhalten muss, als dass damit Grundrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger hätten eingeklagt werden können.
Das Urteil ist ein Paukenschlag gegen Geheimniskrämerei
Insofern ist das gestrige Urteil der Großen Kammer des EuGH über die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung 2006/24 (vom 15. März 2006) [PDF – 92.3 KB] ein Paukenschlag und ein Einschnitt in der Entwicklung der Europäischen Union.
Dass es überhaupt zu diesem Urteil kommen konnte, ist der klagenden Organisation „Digital Rights Ireland Ltd.“, der Kärntner Landesregierung sowie 11.128 weiteren österreichischen Antragstellern zu verdanken. Deutschland hat im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Regierungen in diesem Verfahren noch nicht einmal eine Erklärung abgegeben. (Vielleicht zum Glück! Oder Vielleicht weil die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) und Innenminister Friedrich (CSU) sich nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme verständigen konnten.)
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Pedro Cruz Willalòn vom Dezember letzten Jahres [PDF – 545 KB] konnte man ahnen, dass die Richter die Richtlinie nicht unverändert passieren lassen würden. Man musste damit rechnen, dass der Gerichtshof die Richtlinie aus dem Jahre 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten möglicherweise mit ein paar Auflagen versieht, die von der EU in angemessener Zeit umgesetzt werden müssten, die Richtlinie aber ansonsten in Kraft lässt. Dass aber der Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinien von Anfang an für ungültig erklären würde und damit außer Kraft setzt, hatte wohl kaum jemand erwartet.
Verletzung der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten
Es sind zwei Grundrechte die die Richter verletzt sehen, nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten:
„Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jedenfalls, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen.“
Es wäre zu wünschen, dass sich das Verständnis einer Bedrohung des Privatlebens, wie es das Gericht beschreibt, endlich im öffentlichen Bewusstsein und in der politischen Diskussion verbreiten würde. Verharmlosend heißt es ja immer, dass bei der Vorratsdatenspeicherung ja nur die Verbindungsdaten und nicht die Inhalte der Kommunikation gespeichert würden.
Mit dieser Verharmlosung machen die Richter Schluss:
„Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren.
Unter solchen Umständen ist es … nicht ausgeschlossen, dass die Vorratsspeicherung der fraglichen Daten Auswirkungen auf die Nutzung der von dieser Richtlinie erfassten Kommunikationsmittel durch die Teilnehmer oder registrierten Benutzer und infolgedessen auf deren Ausübung der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung hat.
Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, betrifft unmittelbar und speziell das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte. Eine solche Vorratsspeicherung der Daten fällt zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellt und deshalb zwangsläufig die ihm zu entnehmenden Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen muss…
Für die Feststellung des Vorliegens eines Eingriffs in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten…“
In klaren Worten kritisiert das Gericht auch den Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden könnten, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird. Das sei geeignet „bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.“
Angesichts dieser Argumentation fragt man sich allerdings, warum die nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsdatenspeicherung eigentlich nicht in den „Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten“ eingreifen soll.
Trotz der ausführliche beschriebenen Gefahren, hält das Gericht letztlich eine Vorratsdatenspeicherung für zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl und der öffentlichen Sicherheit dient, also vor allem der Bekämpfung schwerer Kriminalität.
Die Süddeutsche Zeitung hat sich dankenswerterweise schon einmal Gedanken gemacht, welche Schranken die Richter einer neuen Richtlinie setzen:
„Eine mögliche neue Richtlinie müsste die Punkte beachten, die die Richter kritisiert haben:
- Die Daten wurden ohne Differenzierung, Einschränkungen und Ausnahmen gespeichert.
- Der Zugriff auf den Daten wurde nicht streng genug reguliert. Die Richtlinie habe den nationalen Behörden keine Kriterien dafür vorgegeben.
- Der Zuschnitt der Ermittlungsfälle, für die die Daten genutzt werden können, war zu breit. Die Richtlinie nenne einfach nur “schwere Verbrechen”.
- Ein verpflichtender Richtervorbehalt vor einem Datenzugriff habe gefehlt.
- Die Höchstspeicherdauer sei pauschal auf 24 Monate festgelegt, ohne zu differenzieren, welche Daten von welchen Personen gespeichert werden.
- Die Richtlinie beinhalte keine hinreichenden Garantien, die Daten wirksam gegen Missbrauch zu schützen.
- Sie gestattete Telekommunikationskonzernen, die die Daten speichern, zugunsten “wirtschaftlicher Erwägungen” an der Sicherheit zu sparen.
- Es war nicht gewährleistet, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.“
Diese Schranken müssen auch die Hardliner unter den deutschen Innenpolitikern, die – kaum war das Urteil gesprochen – schon wieder mit markigen Worten mehr Rechte für Polizei und Geheimdienste fordern, beachten.
Bundesinnenminister Thomas de Maiziere von der CDU kommentierte das Urteil so:
„Meine Position wird dabei die sein: Ich dränge auf eine rasche, kluge, verfassungsgemäße und mehrheitsfähige Neuregelung.“ Zwar hätten die europäischen Richter eine Speicherfrist der Daten von zwei Jahren abgelehnt, sagte der neue Innenminister, eine Speicherdauer von drei bis sechs Monaten, wie die Koalition sie plane, halte er nach erster Durchsicht des Urteils aber weiterhin für möglich. Im Übrigen sei die Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung schwerer Straftaten notwendig.
Bundesjustizminister Heiko Maas von der SPD sieht erst mal keinen schnellen Handlungsbedarf: „Damit haben wir eine neue Situation. Es gibt keine Richtlinie mehr, die wir umsetzen müssen. Es drohen keine Vertragsstrafen mehr und deshalb gibt es auch keinen Grund, jetzt schnell ein neues Gesetz vorzulegen.“
Auch die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger meldete sich nochmals zu Wort: “Es ist Zeit für eine neue Ehrlichkeit im Umgang mit der anlasslosen Überwachung. Nach der Massenüberwachung der NSA und anderer Geheimdienste darf es kein ‘Weiter so’ geben. Jetzt muss Schluss sein mit der gesetzlich verordneten Massenspeicherung von Telekommunikationsdaten, zu denen die NSA in Amerika problemlos Zugang hat. Die Bürger sind nicht potentielle Terroristen”.
Man darf gespannt sein, wer sich wie in der Großen Koalition durchsetzen wird. Der Koalitionsvertrag gibt für einen politischen Zwang zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr viel her. Dort hieß es: „Wir werden die EU-Richtlinie über den Abruf und die Nutzung von Telekommunikationsverbindungsdaten umsetzen. Dadurch vermeiden wir die Verhängung von Zwangsgeldern durch den EuGH.“
Die Richtlinie ist aber nach dem Urteil nichtig und die Gefahr von Zwangsgeldern besteht gleichfalls nicht mehr. Das Urteil der Luxemburger ist eine Ohrfeige für die CDU-Seite der Bundesregierung. Die CDU/CSU wollte schon immer die nun kassierte Richtlinie umsetzen, sogar noch als schon absehbar war, dass die Luxemburger Richter den Auffassungen Generalanwalts Pedro Cruz Willalòn folgen würden. Der neue Justizminister Heiko Maas stand Anfang des Jahres ziemlich unter Druck.
Die Frage ist nun aber viel weitergehender, nämlich ob es überhaupt Sinn macht einen deutschen Gesetzentwurf vorzulegen, bevor nicht eine neue EU-Richtlinie erarbeitet worden ist. Denn es ist eine spannende Frage an welche Rechtsprechung sich der hiesige Gesetzgeber halten soll bzw. zu halten hat. Das europäische Gericht verbietet die anlasslose Datenspeicherung und zieht die Grenzen wesentlich enger als das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 2010.
Die Luxemburger Richter entschieden:
„Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keinerlei Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen.“
(Ziffer 58 des Urteils)
Sollte die Große Koalition einen deutschen Gesetzentwurf vorlegen, wird es spannend sein, wie dieser Konflikt zwischen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gelöst wird. Ein „präventives“ deutsches Gesetz wäre von vorneherein dem Risiko ausgesetzt, dass es vor dem Europäischen Gerichtshof beklagt würde.
Angesichts der Snowden-Enthüllungen über die Zusammenarbeit von privaten Internetdienstleistern, die ja die Daten auf Vorrat speichern müssen, mit den Geheimdiensten bzw. angesichts des Zugriff der NSA auf die Daten der privaten Dienstleister ist folgender Passus des Urteils von Brisanz:
„Daher muss die fragliche Unionsregelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen.“
(Ziffer 54 des Urteils)
Wie sollen den Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, „ausreichende Garantien“ für einen wirksamen Schutz ihrer Daten gegeben werden können und wie sollen sie vor Missbrauchsrisiken geschützt werden?
Nimmt man diesen Urteilsspruch angesichts der bekannt gewordenen flächendeckenden Überwachung und Speicherung der Kommunikationsdaten durch die amerikanischen und britischen Geheimdienste ernst, so müsste eine neue Richtlinie diese Ausspähung ausschließen. Aber wie?
Orlando Pascheit schreibt: Man darf gespannt sein, wie sich das Urteil auf das Safe-Harbor-Abkommen, den Umgang mit personenbezogenen EU-Daten auf US-Servern, und die Übermittlung von Daten von Flugreisenden (PNR) an die USA auswirkt.
Bevor man sich an diese – vermutlich unlösbare – Aufgabe begibt, sollte man vernünftigerweise allerdings noch einmal die Grundfrage stellen, nämlich ist eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt „notwendig“.
Bisher jedenfalls sind die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung (auch dort wo es diese schon gibt) jeden konkreten Beweis schuldig geblieben, ob diese zur Abwehr schwerer Straftaten oder des Terrorismus notwendig und wirksam ist. Stehen die deutschen Strafverfolgungsbehörden, seitdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im Jahre 2010 für verfassungswidrig erklärt hat, schlechter da als die Staaten wo gespeichert wird? Wo wurde jemals ein schlüssiger Nachweis geführt, dass die Vorratsdatenspeicherung für die angegeben Ziele notwendig ist?
Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar schreibt: „Inzwischen ist sogar amtlich belegt, dass das unter US-Präsident George W. Bush nach 2001 eingeführte exzessive Programm zur Speicherung sämtlicher Metadaten amerikanischer Telefonkunden keine Terroranschläge verhindert hat. Mehr noch: Diese Super-Vorratsdatenspeicherung hat nicht einmal substanzielle Beweise für Ermittlungen gegen Terrorverdächtige geliefert. Das kann man in dem im Januar vorgelegten Bericht des unabhängigen Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) nachlesen, der auch die geheimen Akten der US-Sicherheitsbehörden berücksichtigt (Report on the Telephone Records Program conducted under Section 215 of the USA PATRIOT Act and on the Operations of the Foreign Intelligence Surveillance Court, S. 11).
Eine konkrete Beweisführung, ob eine Vorratsdatenspeicherung zu mehr öffentlicher Sicherheit führt, ist bisher mit Verweis auf Geheimhaltungsgründe verweigert worden. Können geheim gehaltene Gründe aber Eingriffe in die Grundrechte der Achtung des Privatlebens sowie des Schutzes personenbezogener Daten legitimieren?
Hinweis auf einige interessante Artikel:
Hauptadresse: http://www.nachdenkseiten.de/
Artikel-Adresse: http://www.nachdenkseiten.de/?p=21339