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Titel: Wartet die Bundeswahlleiterin ab, bis alles geklärt ist? – Eine spannende Frage
Datum: 6. März 2025 um 13:00 Uhr
Rubrik: Wahlen
Verantwortlich: Albrecht Müller
Der Nürnberger Prof. em.o. Degenhart verlangt eine „umfassende Überprüfung“ des „knappen Wahlergebnisses“. Siehe seine unten wiedergegebene Erklärung. Er meint, eine Reihe von Indizien spreche dafür, dass das Wahlergebnis durch Zählungs- und Übertragungsfehler oder anderweitige Unregelmäßigkeiten verfälscht sein könnte. So seien für das BSW abgegebene Zweitstimmen der Partei Bündnis Deutschland zugeschrieben worden. Für Verwechslungen spreche auch der überproportionale Anteil an Stimmen für diese Splitterpartei in zahlreichen Stimmbezirken. Albrecht Müller.
Prof. Dr. Christoph Degenhart
em.o. Prof. für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht
Stormstrasse 3. 90491 Nürnberg
dres.degenhart @t-online.de
5.3.2025
Knappes Wahlergebnis für BSW erfordert umfassende Überprüfung
Der äußerst knappe Wahlausgang zu Lasten des BSW macht eine umfassende Überprüfung des Wahlvorgangs noch vor Feststellung des amtlichen Endergebnisses erforderlich. Andernfalls drohen Rechtsverluste, eine Schwächung demokratischer Legitimation und die Missachtung des Wählerwillens.
Die 5%-Klausel des Bundeswahlgesetzes bedeutet einen tiefgehenden Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl als einem Grundpfeiler der parlamentarischen Demokratie. Wird einer Partei auf Grund der Sperrklausel der Einzug in den Bundestag verwehrt, wie dem Bündnis Sahra Wagenknecht bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, so muss mit größtmöglicher Sicherheit gewährleistet sein, dass die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht ist. Es muss auszuschließen sein, dass das Wahlergebnis durch Zählungs- und Übertragungsfehler oder anderweitige Unregelmäßigkeiten verfälscht ist. Eine Reihe von Indizien spricht dafür, dass eben dies bei der zurückliegenden Wahl der Fall sein könnte, das BSW also nicht an der 5%-Hürde gescheitert sein könnte. So wurden in zahlreichen Fällen für das BSW abgegebene Zweitstimmen der Partei Bündnis Deutschland mit einem Zweitstimmenanteil von 0,2% zugeschrieben. Für Verwechslungen spricht auch der überproportionale Anteil an Stimmen für diese Splitterpartei in zahlreichen Stimmbezirken. Es sind dies keineswegs Einzelfälle. Es kam zu Übertragungsfehlern. Angesichts dieser und weiterer Auffälligkeiten ist es im Interesse der Rechtssicherheit zwingend geboten, vor der Feststellung des amtlichen Endergebnisses diese zu überprüfen und Nachzählungen vorzunehmen. Diese sind umso weiter zu erstrecken, je knapper das Wahlergebnis ist (s. BVerfG vom 12.12.1991 – 2 BvR 562791).
Diese und weitere Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten müssen noch vor Feststellung des amtlichen endgültigen Wahlergebnisses aufgeklärt und bereinigt werden. Mit diesem Ziel beantragt das BSW Eilrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten und wird ggf. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen und Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht beantragen.
Soweit das Votum von Prof. Degenhart.
Der Stimmzettel belegt die hohe Verwechslungsgefahr
Wie leicht bei der Bundestagwahl vom 23.2.2025 insbesondere zwei Parteien, beide beginnend mit „Bündnis“ und am Ende des Stimmzettels nacheinander positioniert, verwechselt werden konnten, zeigt der im Folgenden wiedergegebene Musterstimmzettel aus Hessen:
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