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NachDenkSeiten – Die kritische Website
Titel: Bilanz der jüngsten Hartz-IV-Neuregelung – Eine politische Mogelpackung und ein soziales Placebo
Datum: 30. März 2012 um 9:48 Uhr
Rubrik: Erosion der Demokratie, Hartz-Gesetze/Bürgergeld, Soziale Gerechtigkeit
Verantwortlich: Wolfgang Lieb
Eine Analyse von Christoph Butterwegge.
Am 9. Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Regelsätze beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) und die Bundesregierung verpflichtet, eine Neuberechnung/-regelung zu treffen, um Hilfebedürftigen ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zu sichern. Korrigiert werden musste nach dem BVerfG-Urteil, dass Kinder mit 60 Prozent des Erwachsenenregelsatzes (damals: 215 EUR) abgefunden wurden, wenn sie jünger als 6 Jahre waren, mit 70 Prozent (251 EUR), wenn sie 6 bis 13 Jahre alt waren, und mit 80 Prozent (287 EUR), wenn sie 14 Jahre und älter waren. Die Karlsruher Richter/innen erkannten im Unterschied zur Bundesregierung explizit an, dass Kinder keine Erwachsenen „im Miniformat“ sind, sondern spezifische Bedarfe haben. Kinder wachsen eben noch, weshalb sie häufiger Kleidung und neue Schuhe brauchen. All das war so lange unberücksichtigt geblieben, wie man vom Regelsatz für (alleinstehende) Erwachsene einfach bloß einen bestimmten Prozentsatz für Kinder und Jugendliche vorsah.
Anstatt die Regelsätze, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, bis zum 31. Dezember 2010 in einem transparenten Verfahren für alle nachvollziehbar mittels einer schlüssigen Methodik neu zu berechnen und per Gesetz festzulegen, ließ sich Ursula von der Leyen nicht bloß sehr viel Zeit, bis ihr Ministerium den Referentenentwurf vorlegte, sondern nutzte die durch das Urteil entstandene Lage auch, um – von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt – im Rahmen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG) eine umfassende Novellierung des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und des SGB XII (Sozialhilfe) im Sinne der CDU/CSU/FDP-Koalition vorzunehmen. Dabei wurden die Regelsätze in „Regelbedarfe“ umbenannt, andere Schlüsselbegriffe im bisherigen Gesetzestext modernisiert – so heißen die früheren Hilfebedürftigen jetzt „Leistungsberechtigte“ – und durchgehend geschlechtersensible Bezeichnungen der betroffenen Personen eingeführt. Außer solchen eher kosmetischen bzw. semantischen Korrekturen, die überwiegend zu begrüßen waren, gab es zahlreiche inhaltliche Veränderungen. Diese betrafen neben sinnvollen Präzisierungen des Gesetzestextes und partiellen Verbesserungen für Hartz-IV-Bezieher/innen (z.B. Übernahme der Kosten für die Warmwasserbereitung sowie der Anschaffungs- und Reparaturkosten für orthopädische Schuhe, Ermöglichung einer großzügigeren Ausgestaltung der Residenzpflicht von Leistungsberechtigten und Teilschließung der temporären Zahlungslücke beim Übergang von Langzeitarbeitslosen zur Altersrente), die sich hauptsächlich der Urteilspraxis von Sozialgerichten verdankten, auch gravierende Verschärfungen der für sie geltenden Bestimmungen.
Musste der Grundsicherungsträger bisher vor einer Verhängung von Sanktionen die Hartz-IV-Bezieher/innen per Rechtsbehelfsbelehrung über damit für sie verbundene Konsequenzen aufklären, reicht nunmehr die Annahme, dass Betroffene die Folgen kennen. Darlehen sind grundsätzlich als Einkommen leistungsmindernd anzurechnen, sofern sie nicht explizit einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Bestimmte Leistungen, die bisher vom Grundantrag mit erfasst waren, wie z.B. die Erstausstattung der Wohnung oder Sonderbedarfe bei Schwangerschaft und Geburt, müssen nunmehr zusätzlich beantragt werden, was dazu führen soll, dass die staatlichen Ausgaben sinken. Geld für (Schul-)Ausflüge und eintägige Klassenfahrten gibt es genauso wie finanzielle Unterstützung für Lernförderung und Zuschüsse für die Mittagsverpflegung der Kinder bloß (noch) auf Antrag.
Wenig befriedigen konnte auch die Art und Weise, wie das Arbeits- und Sozialministerium die neu-alten Regelbedarfe ermittelt hatte. Maßstab für das „menschenwürdige Existenzminimum“ von Erwachsenen ist das Ausgabeverhalten der von bisher 20 auf 15 Prozent geschrumpften Referenzgruppe von der jüngsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes erfasster Einpersonenhaushalte mit den geringsten Einkommen, die überwiegend aus Rentner(inne)n und anderen Nichterwerbstätigen besteht. Durch die Verkleinerung der Referenzgruppe, die Vernachlässigung des Problems der „Aufstocker/innen“ bzw. Zuverdiener/innen und der verdeckt Armen (Referenzhaushalte, deren Einkommen unter dem Sozialhilfeniveau liegen) – beide Personengruppen hätten nach dem Verfassungsgerichtsurteil eigentlich herausgerechnet werden müssen, um Zirkelschlüsse von den Konsumausgaben der Armen auf deren Bedarf zu vermeiden – sowie willkürliche Abschläge auf zahlreiche im Rahmen der EVS 2008 ermittelte Einzelposten wurde das Existenzminimum regelrecht nach unten manipuliert. Ein deutliches Indiz dafür, dass der Bundesregierung eine „statistische Punktlandung“ bei genau jener Rechengröße gelang, die ihr politisch opportun erschien, bildet die Tatsache, dass schon ihr „Existenzminimumbericht“ für das Jahr 2010, den sie im November 2008 dem Parlament vorgelegt hatte, ein Regelsatzniveau bei Alleinstehenden von 364 EUR prognostizierte.
Ursula von der Leyen hat es geschafft, entgegen dem Bundesverfassungsgerichtsurteil und dem Grundtenor der öffentlichen Meinung im Frühjahr 2010, dass die Regelsätze bei Hartz IV, vor allem jene der Kinder, als dessen Folge spürbar erhöht werden müssten, gesetzliche Regelungen zu treffen, die allen Erwartungen zuwiderliefen und sogar Verschlechterungen für die Betroffenen mit sich brachten. So war die zum 1. Januar 2011 rückwirkend beschlossene Erhöhung des sog. Eckregelsatzes für alleinstehende Erwachsene um 5 EUR (von 359 auf 364 EUR) pro Monat kaum mehr als ein Almosen und weniger als der berühmte Tropfen auf den heißen Stein. Folgerichtig sprachen Betroffene, die sie als eine weitere Demütigung und Erniedrigung empfanden, abschätzig von „Hartz IV plus 5“. Denn damit kann man in unserer Wohlstands- und Konsumgesellschaft weder menschenwürdig leben noch sich gesund ernähren, sich anständig kleiden sowie am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben.
Die zentrale Forderung des Bundesverfassungsgerichts, den Hartz-IV-Bezieher(inne)n ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ zu gewährleisten, wurde zwar in das SGB II hineingeschrieben, aber nicht erfüllt. Wieder entsprangen die von der Regierungskoalition getroffenen Entscheidungen reiner Willkür und waren vielleicht der Haushaltslage des Bundes angepasst, hatten aber mit der Lebenswirklichkeit der Erwerbslosen nicht das Geringste zu tun. So strich man den Hartz-IV-Empfänger(inne)n nicht bloß die Ausgaben für Haustiere, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, den Besitz eines Handys sowie Versicherungen aller Art, enthielt ihnen vielmehr auch die bisher für Tabakwaren und alkoholische Getränke gewährten 19,19 EUR pro Monat mit der Begründung vor, diese Güter gehörten nicht zum Grundbedarf, und bewilligte ihnen als Ersatz 2,99 EUR für Mineralwasser. Hierdurch wuchs die Gefahr ihrer sozialen Ausgrenzung weiter, denn zu rauchen oder mit Freunden und Bekannten abends mal ein Bier zu trinken gehört nun einmal zur „Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen“ (Urteilstext) und zur Alltagsnormalität in unserer Gesellschaft. Da aber kein Langzeitarbeitsloser oder Geringverdiener wegen der Neuberechnung seines Bedarfs zum Nichtraucher wurde, mussten bzw. müssen die Betroffenen das Geld für Zigaretten an einer anderen Stelle einsparen.
Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen, die bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe persönlich anwesend war, brachte unmittelbar danach statt einer notwendigen Erhöhung der Regelsätze für Kinder zusätzliche Sach- bzw. Dienstleistungen ins Gespräch. Gutscheine und eine Bildungs-Chipkarte nach dem Muster schwedischer Kommunen bestimmten denn auch monatelang die öffentliche Debatte darüber. Dahinter steckte die Unterstellung, dass eine Regelsatzerhöhung bei vielen Kindern aus Hartz-IV-Familien nicht ankomme, weil die Eltern das Geld für eigene Zwecke ausgeben würden. Es mag einzelne Väter geben, die sich den berühmt-berüchtigten Flachbildschirm oder häufiger einen Flachmann kaufen würden, statt ihren Kindern zusätzliche Sozialtransfers zugute kommen zu lassen. Untersuchungen zeigen jedoch, dass sich die meisten Eltern lieber das letzte Hemd ausziehen, als ihre Kinder spüren zu lassen, wie arm die Familie ist. Mit den seltenen Ausnahmefällen „vergnügungssüchtiger“ Familienväter zu begründen, dass keine Erhöhung der Kinderregelsätze stattfinden sollte, womit alle übrigen Eltern und Kinder völlig schuldlos benachteiligt wurden, war perfide.
Gemäß der Neuberechnung überhaupt nicht erhöht, vielmehr möglicherweise für mehrere Jahre eingefroren werden sollten die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Jugendliche, was im Grunde auf ihre reale Kürzung hinauslief. Ähnliches gilt auch für die Erwachsenen-Regelbedarfe, deren jährliche Anpassung künftig statt von der Rentenentwicklung zu 70 Prozent von der Preis- und zu 30 Prozent von der Nettolohnentwicklung abhängt, weil sie nicht mehr zum 1. Juli, sondern bereits zum 1. Januar erfolgt und 2010/11 ganz entfiel. Nur den Kindern, Jugendlichen und wenigen Heranwachsenden bzw. jungen Erwachsenen wurde ein „Bildungs- und Teilhabepaket“ im Wert von 250 EUR pro Jahr zugestanden. Hierin eingeschlossen waren aber 100 EUR des bisherigen „Schulbedarfspakets“, das nunmehr als „Schulbasispaket“ in zwei Raten (zu Beginn des Schuljahres am 1. August 70 EUR und zu Beginn des zweiten Halbjahres am 1. Februar noch einmal 30 EUR) ausgezahlt wird, sowie 30 EUR, die für eintägige Klassenfahrten und Ausflüge vorgesehen sind und früher im Regelsatz enthalten waren. Deshalb stellt das von der zuständigen Bundesministerin wochenlang gefeierte „Bildungs- und Teilhabepaket“ nicht bloß ein soziales Placebo, sondern auch eine politische Mogelpackung dar. Denn von den 250 EUR, die es real wert ist, waren nur 120 EUR pro Jahr tatsächlich neu, und was sind schon 10 EUR im Monat mehr für ein Kind? Lässt sich damit sein „Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ (Gesetzestext) wirklich erfüllen? Gemeint sind „Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit“, der „Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung“ sowie die Teilnahme an Ferienfreizeiten. Man kann mit dem genannten Geldbetrag vielleicht Mitglied in einem Sportverein werden, sich von den im Regelbedarf enthaltenen dürftigen Mitteln aber kaum die dafür nötigen Ausrüstungsgegenstände (Trainingsanzug, Fußballschuhe, Trikot o.Ä.) kaufen.
Auch die Ausgabe von „personalisierten Gutscheinen“ für „Bildungs- und Teilhabebedarfe“, etwa künstlerischen oder Nachhilfeunterricht, ermöglichte keine Lösung der Probleme, sondern schuf höchstens weitere: Gutscheine diskriminieren Hartz-IV-Bezieher/innen bzw. deren Kinder nicht bloß, weil sie diese als solche bei jedem Kino-, Theater- oder Schwimmbadbesuch kenntlich machen, sondern disziplinieren die Betroffenen auch und diktieren ihnen, wofür sie ihre Transfers zu verwenden haben – wenn das nicht sogar der heimliche Kardinalzweck des besagten Gutscheinsystems für seine Hauptprotagonist(inn)en ist. Warum soll eine alleinerziehende Mutter im Hartz-IV-Bezug, die am 20. eines Monats kein warmes Essen mehr auf den Tisch bringt, weil das Geld für den Supermarkteinkauf nicht reicht oder ihr aufgrund unbezahlter Rechnungen der Strom bzw. das Gas abgestellt wurde, das ihren Kindern zugedachte Geld eigentlich nicht für Nahrungsmittel oder für die Begleichung ihrer Schulden bei den Stadtwerken ausgeben dürfen, sondern für Museumsbesuche oder die Musikschule ausgeben müssen? Wenigstens solche Entscheidungen selbst treffen zu können, macht doch ihre Menschenwürde aus und ist der Inbegriff von Eigenverantwortung!
Der sog. Parteienkompromiss als politischer Kuhhandel auf Kosten der Armen
Aufgrund des Regierungswechsels in Nordrhein-Westfalen, wo die SPD-Politikerin Hannelore Kraft bei Stimmenthaltung der LINKEN am 14. Juli 2010 zur ersten Ministerpräsidentin des Landes gewählt worden war und anschließend ein rot-grünes Minderheitskabinett gebildet hatte, fand das EGRBEG am 17. Dezember 2010 im Bundesrat keine Mehrheit. Die zähen, schwierigen und langwierigen Verhandlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat, den die Bundesregierung daraufhin angerufen hatte, bzw. der thematisch zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe begannen kurz vor Weihnachten (mit Adventsplätzchen, die Frau von der Leyen gebacken hatte und vor Sitzungsbeginn medienwirksam verteilte). Verhandelt wurde über drei Problemkreise: die Höhe des Regelbedarfs, das „Bildungs- und Teilhabepaket“ sowie Mindestlöhne für einzelne Branchen.
Während die Regierungsparteien CDU, CSU und FDP wegen mehrerer Landtagswahlen im Frühjahr 2011 höhere Steuerzahlungen der „Leistungsträger“ für einen teuren Hartz-IV-Kompromiss auf jeden Fall vermeiden wollten, das sog. Lohnabstandsgebot stark betonten und Langzeitarbeitslose in diesem Zusammenhang gegen Normal- bzw. Geringverdiener/innen ausspielten, indem sie deren karges Einkommen mit den angeblich zumindest nach einer spürbaren Anhebung der Regelsätze viel zu hohen Transferleistungen des Staates kontrastierten, hob die SPD den Zusammenhang zwischen den immensen Kosten des Staates für Hartz IV und den extrem niedrigen Löhnen (der sog. Aufstocker/innen) besonders im Bereich der Zeit- bzw. Leiharbeit hervor und legte großen Wert auf die Festlegung von Lohnuntergrenzen für Geringverdiener/innen, als deren parteipolitische Interessenvertretung sie auftrat. Durch ihre Strategie, im Rahmen der Hartz-IV-Verhandlungen mit der Regierungsseite auch über ganz andere und politisch durchaus sinnvolle, aber früher sogar in der Großen Koalition mit CDU und CSU nicht durchsetzbare Forderungen zu sprechen, beraubte sich die SPD selbst der Möglichkeit, größere Zugeständnisse bei der Kernmaterie, um die es ging, etwa den Regelbedarfen, zu erzwingen.
Über die zahlreichen Verschärfungen für Hartz-IV-Betroffene im Gesetzestext wurde mit Ausnahme der geplanten finanziellen Schlechterstellung von bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Behinderten und von Menschen, die bürgerschaftliches Engagement zeigen bzw. sich ehrenamtlich betätigen, offenbar gar nicht gesprochen. So können die Bundesländer kreisfreie Städte und Landkreise fortan ermächtigen oder verpflichten, die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung per Satzung auf ihrem Gebiet festzulegen. Dies gilt für Mietpauschalen, wenn auf dem kommunalen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum zur Verfügung steht, sowie für „Gesamtangemessenheitsgrenzen“, die Unterkunft und Heizung betreffen. Durch eine solche Pauschalierung der Unterkunftskosten würden Hartz-IV-Bezieher/innen wahrscheinlich veranlasst, ihre bisher vom zuständigen Grundsicherungsträger bezahlte Wohnung in einem gutbürgerlichen Stadtviertel aufzugeben und in eine Hochhaussiedlung am Stadtrand zu ziehen, wo die Mieten niedriger sind. Dadurch leistet man einer Gettoisierung bzw. einer sozialräumlichen Segregation der Armutspopulation, die sich in Großstädten ohnehin seit geraumer Zeit erkennen lässt, politisch zusätzlich Vorschub.
Ursula von der Leyens „Bildungs- und Teilhabepaket“ – für die armen Kinder ein Flop
Zwar umfasst das „Bildungs- und Teilhabepaket“ einen staatlichen Zuschuss zum gemeinschaftlichen Mittagessen in einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einem Hort, aber nur für den Fall, dass diese ein solches Angebot machen. Lernförderung (Nachhilfeunterricht) erhalten anspruchsberechtigte Kinder nur, wenn dadurch die Versetzung erreicht werden kann und keine entsprechenden Schulangebote bestehen. Ähnliches gilt für die Fahrt zur Schule. Relativ großzügig war man auch bei der Frage, wie die Kommunen für ihren Verwaltungsaufwand zu dessen Umsetzung vom Bund finanziell entschädigt werden sollen. Hier stellte sich nicht einmal die FDP quer, deren Vertreter/innen allerdings bei den Mindestlöhnen lange und bei der Forderung nach gleichen Löhnen für Leiharbeitnehmer/innen und Stammbelegschaften (Equal-pay-Prinzip) sogar bis zuletzt mauerten.
Zu fragen bleibt, warum sich die Bundesregierung so schwer mit dessen Anhebung um mehr als 5 EUR tat. Die etablierten Parteien halten seit jeher das „Lohnabstandsgebot“ hoch und interpretieren es so, dass die Transferleistungen für Familien niedrig bleiben müssen, damit Beschäftigte mit mehreren Kindern ein höheres Einkommen haben. Deshalb werden Sozialleistungen den steigenden Lebenshaltungskosten möglichst gar nicht oder nur sehr zögerlich angepasst. Umgekehrt müssten die Löhne wieder steigen, damit die Sozialleistungen nicht sinken. Die einzig richtige Konsequenz aus dem Karlsruher Urteil wäre deshalb ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, will man dem sog. Lohnabstandsgebot, das aus einer Zeit ohne breiten Niedriglohnsektor mit Hungerlöhnen stammt, Genüge tun, obwohl es für das Bundesverfassungsgericht offenbar gar kein Thema war. Denn bloß wenn das Lohn- und Gehaltsniveau stabilisiert wird, macht ein solches Postulat überhaupt Sinn, ohne dass die Menschenwürde der Sozialleistungsbezieher/innen auf der Strecke bleibt.
Die der Regierungskoalition in den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses bzw. der ihm vorgeschalteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgetrotzten Zugeständnisse blieben marginal. Ungefähr 40.000 zusätzliche Stellen für Schulsozialarbeiter/innen hatte die SPD anfänglich gefordert, aber nur ca. 3.000 war der Bund am Ende bereit zu finanzieren. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. für bürgerschaftliches Engagement blieben, sofern sie die im Einkommensteuerrecht gültigen Freigrenzen nicht überschreiten, anrechnungsfrei.
Nennenswerte Korrekturen gab es nur beim „Bildungs- und Teilhabepaket“, das mehr Kindern als ursprünglich geplant zugute kommt, nämlich auch jenen aus Geringverdienerfamilien, dessen Gesamtvolumen vergrößert und dessen administrative Umsetzung durch die alleinige Zuständigkeit und finanzielle Entschädigung der Kommunen erleichtert wurde. Schrittweise übernimmt der Bund auch die vermutlich bereits in naher Zukunft stark steigenden Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, was mehr als nur ein kleines finanzielles Bonbon für die (SPD-geführten) Länder war, dem Kompromiss zuzustimmen.
Schaut man genau hin, trägt das EGRBEG in seiner am 25. Februar 2011 von Bundestag und Bundesrat endgültig verabschiedeten Fassung dem BVerfG-Urteil kaum Rechnung. Obwohl der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene bei Hartz IV rückwirkend zum 1. Januar 2011 geringfügig erhöht und für den Nachwuchs von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhaltenden Personen ein „Bildungs- und Teilhabepaket“ geschnürt wurde, hat die Weiterentwicklung mancher Teile des Gesetzespaketes dieses keineswegs akzeptabel gemacht. Besonders im Hinblick auf die Grundsicherungsbezieher(inne)n schon bei kleinsten Verfehlungen und Versäumnissen drohenden Sanktionen, die Möglichkeit der Pauschalierung von Unterkunftskosten durch die Kommunen, die Anrechnung von Darlehen als Einkommen und die Aufrechnung von behördlichen Ansprüchen ist Hartz IV jetzt sogar noch unerbittlicher als früher. Letztlich hat sich das Bundesverfassungsgerichtsurteil als sozialpolitischer Pyrrhussieg erwiesen und führte der juristische (Teil-)Erfolg der Kläger/innen nicht zur Weiterentwicklung, vielmehr zu einer Bankrotterklärung des Sozialstaates.
Der zwischen CDU/CSU, FDP und SPD geschlossene Kompromiss war ein parteipolitischer Kuhhandel auf Kosten der Ärmsten und deshalb verfassungswidrig, weil er kein „menschenwürdiges Existenzminimum“ für Hartz-IV-Bezieher/innen garantiert. Darüber können auch die trotz beharrlichen Widerstandes der FDP vereinbarten Mindestlöhne in der Zeit- bzw. Leiharbeit, dem Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie der Weiterbildung nicht hinwegtäuschen. Denn selbst wenn es mit ihrer Hilfe gelänge, den seit Inkrafttreten der sog. Hartz-Gesetze enorm gewachsenen Niedriglohnsektor etwas zurückzudrängen, würde das den nicht erwerbsfähigen Sozialhilfebezieher(inne)n, den Langzeitarbeitslosen ohne Zuverdienst sowie den auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesenen (Früh-)Rentner(inne)n wenig nützen. Sie alle hätten eine nennenswerte Regelsatzerhöhung benötigt, die es ihnen ermöglichen würde, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Sämtliche Mehraufwendungen, die durch den Hartz-IV-Kompromiss anfallen, müssen aus dem Sozialetat (Einzelplan 11) bestritten werden und führen deshalb an anderer Stelle zwangsläufig zu weiteren Kürzungen, denn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anzuheben erscheint nicht opportun, wenn man die hohen „Lohnnebenkosten“ für die Massenarbeitslosigkeit verantwortlich macht. Als finanzieller Steinbruch dienten CDU, CSU und FDP in der sog. Instrumentenreform die Eingliederungsmaßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung und als Hauptopfer wiederum besonders länger Erwerbslose. Durch die Kürzungen im BA-Haushalt droht Zehntausenden (eine längere Dauer der) Arbeitslosigkeit und den Kindern davon Betroffener mehr Armut, was auch die Art der Finanzierung des Parteienkompromisses bei Hartz IV mehr als fragwürdig erscheinen lässt.
Auch nach der Neuregelung vieler Details im EGRBEG vom 24. März 2011 bleibt Hartz IV ein ständiger Konfliktherd. Auf dieser Dauerbaustelle der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik dürften weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien und gesellschaftlichen Interessengruppen kaum ausbleiben. Hierauf gaben die Startschwierigkeiten beim „Bildungs- und Teilhabepaket“ im April 2011 einen Vorgeschmack.
Im April 2011 beantragten nur ca. 2 Prozent der Alg-II-beziehenden Eltern ihren Kindern daraus rückwirkend ab 1. Januar desselben Jahres zustehende Leistungen, obwohl sie diese zum Teil ohne detaillierten Nachweis erhalten konnten. Die geringe Inanspruchnahme widersprach zwar dem öffentlichen Zerrbild der Hartz-IV-Empfänger/innen als „Sozialschmarotzer“, die den Staat „abzocken“, wo sie nur können, veranlasste Ursula von der Leyen jedoch nicht etwa, die bürokratische Abwicklung ihres „Bildungs- und Teilhabepaketes“ zu hinterfragen, sondern führte nach einer Krisensitzung mit Vertreter(inne)n der Kommunen bloß zu einer Verlängerung der Antragsfrist um zwei Monate (bis zum 30. Juni 2011) und einer ministeriellen Anregung gegenüber den kommunalen Trägern, die Eltern im Hartz-IV-Bezug schriftlich über ihre Rechte beim „Bildungs- und Teilhabepaket“ zu informieren.
Auch danach stellten nicht einmal die Hälfte der Eltern entsprechende Anträge, was zwar dem Etat der Bundessozialministerin, nicht aber den von Armut betroffenen Kindern nützte. Teilweise kam es durch das „Bildungs- und Teilhabepaket“ sogar zu Verschlechterungen bei der Mittagsverpflegung und der Vereinsmitgliedschaft von Kindern, weil bisherige, großzügigere Programme in einzelnen Ländern und Kommunen aufgrund der Bundesregelung eingestellt wurden. Erst auf einer weiteren Krisensitzung am 2. November 2011 erklärte sich Ursula von der Leyen zu einer „Nachbesserung“ des Bildungspaketes und Erleichterung der Antragstellung bereit. Am 1. Januar 2012 stiegen die Regelbedarfe der Erwachsenen zwar von 364 auf 374 EUR und die der Kleinkinder von 215 auf 219 EUR, die Höhe der Regelbedarfe von Schulkindern und von Jugendlichen (251 bzw. 287 EUR) blieb aber wie schon in den beiden Vorjahren unverändert.
Prof. Dr. Christoph Butterwegge lehrt Politikwissenschaft an der Universität zu Köln. Kürzlich sind seine Bücher „Krise und Zukunft des Sozialstaates“ sowie „Armut in einem reichen Land“, um die Hartz-IV-Neuregelungen aktualisiert, im VS – Verlag für Sozialwissenschaften (Wiesbaden 2012) bzw. im Campus Verlag (Frankfurt am Main/New York 2012) erschienen.
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