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Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Einrichtung von „NATO Security Assistance and Training for Ukraine“ (NSATU) auf deutschem Boden
Datum: 19. Juli 2024 um 12:00 Uhr
Rubrik: Aufrüstung, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof, Friedenspolitik
Verantwortlich: Redaktion
Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker Alexander Unzicker gestellt. Unter anderem solle festgestellt werden, „dass die Einrichtung des Hauptquartiers der NSATU auf deutschem Hoheitsgebiet verfassungswidrig“ und darum zu untersagen sei. Der Beschwerde liege eine offene Rechtsfrage zu Grunde – kurz formuliert, laute sie: Hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Möglichkeit, Krieg zu verhindern? Wir dokumentieren hier den Antrag im Wortlaut. Von Redaktion.
Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Per Telefax +49 721 9101-382
München, den 12.07.24
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde des Herrn
Dr. Alexander Unzicker, xxxxxxxxxxxxxx München
– Antragsteller und Beschwerdeführer- gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung wegen Recht auf Leben Art. 2 Abs. 2 GG
– Antragsgegnerin –
Hiermit beantrage ich, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
Vorbemerkung
Dieser Beschwerde liegt eine offene Rechtsfrage zu Grunde, mit der die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Geschichte noch nicht konfrontiert war. Kurz formuliert, lautet sie: Hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Möglichkeit, Krieg zu verhindern?
Sind Kriege grundsätzlich das Ergebnis staatlicher Aggression und fehlgeschlagener Diplomatie, also rein politisch-militärisches Handeln, das sich definitionsgemäß der rechtlichen Kontrolle entzieht, und sind daher dem Gericht auch bei einer Existenzgefahr des Staates die Hände gebunden? Oder impliziert eine Gefahr für das gesamte Staatsvolk, dem Träger der Grundrechte, auch stets eine rechtliche Dimension, welche zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regierungshandeln führt?
Liegen die Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Politik, welche für Krieg und Frieden maßgeblich sind, ausschließlich bei der Exekutive, oder ruht die Verantwortung, die die Verfassung auf die drei Staatsgewalten verteilt, jedenfalls auch dann auf den höchsten Gerichten, wenn Leben und Gesundheit aller Staatsbürger auf dem Spiel stehen?
Der Beschwerdeführer ist bis zu einer gegenteiligen Entscheidung der Auffassung, dass in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nur letzteres zutreffen kann. Krieg bedeutet die faktische Außerkraftsetzung der Grundrechte und eine existentielle Bedrohung des Staates. Was könnte also die Zuständigkeit des höchsten Gerichts rechtfertigen, wenn nicht Kriegsgefahr?
Der Beschwerdeführer ist sich bewusst, dass diese seine Überzeugung die vorliegende Beschwerde noch nicht zulässig und begründet macht. Nur eines kann das Gericht sicher nicht: ohne Anlass tätig werden. Der Beschwerdeführer sieht daher in dem Rügen der Verletzung seiner Grundrechte die einzige Möglichkeit, die oben beschriebene Verantwortlichkeit des Gerichtes zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer sieht seine Fähigkeiten, eine Beschwerde juristisch lückenlos zu begründen, durchaus selbstkritisch. Es kann sein, dass er trotz gründlicher Recherche einzelne Dinge falsch einordnet. Seine juristischen Ausführungen mögen dogmatische Schwächen und andere Unzulänglichkeiten aufweisen. Er hat jedoch nicht die geringste Absicht, das Gericht zu verärgern oder das Bestreben, unzulässige oder unbegründete Beschwerden zu erheben. Insofern ist er, den Rechtsgedanken des §86 III und §88 VwGO folgend, dankbar für Hinweise, wie ein zulässiger Einstieg in das Verfassungsrecht gelingt, sollte das Gericht die Eingangsfrage überhaupt bejahen. Auch im Falle der Ablehnung mit dem Absehen von einer formalen Begründung fände er es hilfreich zu erfahren, an welcher Stelle er irrt: Besteht überhaupt keine Kriegsgefahr? Oder, wenn ja: hat die Bundesregierung keinerlei Einfluss darauf? Oder wenn doch: ist dieser grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich nachprüfbar? Oder noch nicht? Oder wenn doch, welche Art von Hoheitsakte unter welchen Bedingungen?
Die folgenden Ausführungen mögen daher eine unkonventionelle Form haben, welche nicht per se gewollt ist, sondern nach Überzeugung des Beschwerdeführers auch an einer bisher nicht dagewesenen Gefährdung von höchsten Rechtsgütern liegen. Denn eine Verfassung, die ihr gesamtes Staatsvolk samt aller Grundrechte nicht vor Krieg zu schützen vermag, beraubt sich ihres Sinns.
Der Beschwerdeführer glaubt daher, dass er sich jedenfalls hier nicht irrt: Der Hüter der Verfassung muss auch der Hüter des Friedens sein. Nirgendwo sonst sind die Worte Bundeskanzlers und Friedensnobelpreisträgers Willy Brandt zutreffender: „Ohne Frieden ist alles nichts.“
Dies gilt umso mehr, als das Grundgesetz, wie unten weiter ausgeführt, eine Friedensverfassung ist, welche das Gebot zur gewaltfreien Lösung von Konflikten und das Verbot unnötiger militärischer Konfrontation in einzigartiger Weise verankert hat. Möge es so bleiben.
Die folgende ausführliche Begründung kann unter diesem Link aufgerufen werden.
Titelbild: Phanphen Kaewwannarat / Shutterstock
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