Schlagwort:
Hochschulrahmengesetz

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Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes – Der Staat zieht sich zurück, der Wettbewerb steuert

Die Bundesregierung will das Hochschulrahmengesetz (HRG) aufheben und damit ein Signal geben, “die Hochschulen zugunsten von mehr Wettbewerb aus der staatlichen Detailsteuerung zu entlassen”. In einem Gesetzentwurf [PDF – 88 KB] schreibt sie weiter, mit der Reform seien unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen entfallen. Mit dem Pathos von „Freiheit und Autonomie“ werden nun die Hochschulen dem „unternehmerischen“ Wettbewerb auf dem Ausbildungs- und Wissenschaftsmarkt entlassen. Der Staat entledigt sich seiner grundgesetzlichen Pflicht die Freiheit der Wissenschaft der Wissenschaft zu garantieren. Wolfgang Lieb.

Lernen im Gleichschritt – die schöne neue Hochschulwelt

„Der Bolognaprozess mit seinen 45 Mitgliederstaaten setzt Standards, die auf der Ebene des jeweiligen Landes umgesetzt werden müssen“. Dies ist eine grotesk falsche Sachaussage, und man kann fast nicht annehmen, dass die Landesregierungsministerialen, die ja in der Regel Juristen sind, so blind gewesen sind, dies zu übersehen. Viel näher liegt da schon die Vermutung, dass die wahren Motive, die die Bundesländer zur zwingenden Durchsetzung der Bologna-Beschlüsse treiben, verdeckt werden sollen. Es ist also die Frage zu stellen: Welchen Vorteil haben die Bundesländer von der neuen Studienstruktur – einmal abgesehen von den hehren Phrasen zu Propagandazwecken? Die Antwort ist vor dem Hintergrund, dass fast alle Hochschulen seit zwei Jahrzehnten systematisch kaputt gespart worden sind, leicht zu finden: Es geht darum, Reformaktivität zu zeigen, ohne dass es etwas kostet, besser noch: dass die Reformaktivität sogar Argumente für weitere Einsparungen liefert.
Ein Beitrag von Dietrich Lemke, er ist als apl. Professor Schulpädagoge an der Universität Bielefeld.

Bildungsreformen ohne Verbesserungspotential

An allen Ecken und Enden wird das deutsche Bildungssystem „reformiert“. Ziel sei, so die einhelligen Verlautbarungen der Politik, eine Erhöhung der Chancengleichheit. Tatsächlich jedoch ist mit Chancengleichheit längst nicht mehr, wie einst, die soziale Emanzipation einer Klasse, sondern lediglich noch die Wettbewerbsmobilmachung von Individuen gemeint. Mit der Konsequenz, dass Ungleichheit im Zuge solcher Maßnahmen nicht etwa ab-, sondern vielmehr hinter dem politisch wie sozial blinden Konstrukt vermeintlicher „Leistungsgerechtigkeit“ verschleiert, modernisiert und ausgebaut wird. Ein Beitrag von Jens Wernicke.

Die Tragödie der Almende: Studiengebühren nun auch im von Sozialdemokraten allein regierten Rheinland-Pfalz

Entgegen allen Beschlüssen und Bekundungen von Sozialdemokraten will das vom SPD-Vorsitzenden Kurt Beck geführte das Mainzer Kabinett Studiengebühren einführen, wenn auch zunächst nur für jene Studierenden, die ihren Erstwohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz haben.
Der „freie zusammenschluss von studentInnenschaften“ (fzs) hält diese „Landeskinderregelung“ – wohl richtiger Weise – für verfassungswidrig. Ministerpräsident Beck versteht diese Maßnahme als “politische Notwehr gegen die Einführung von Studiengebühren”, die rund um Rheinland-Pfalz bereits beschlossen Sache ist. Diese Art von „Notwehr“ gegenüber dem Druck von außen wird von Ökonomen als das Phänomen der „Tragödie der Almende“ beschrieben.

Studiengebührenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts – ein politisches Urteil

Das Karlsruher Urteil, den Grundsatz der Studiengebührenfreiheit im Hochschulrahmengesetz zu kippen, ist weniger ein juristisches, sondern eher ein politisches Urteil.
Ein politisches Urteil, weil es sich erstens die Position der CDU-regierten Länder in der Föderalismuskommission zu eigen macht und dem Bund nahezu jede Zuständigkeit in der Bildungspolitik abspricht. Von der Rahmenkompetenz des Bundes bleibt nur noch ein „Rahmen“ ohne Kompetenz.
Weil es zweitens das aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) in Verbindung mit dem Recht auf freie Berufswahl (Art 12 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) abgeleitete Recht auf freien Zugang zu einer Hochschulausbildung bei allen Abwägungen komplett ausblendet.
Weil es drittens alle Argumente für das „Erfordernis“ einer bundesgesetzlichen Regelung der Gebührenfreiheit ohne jede Begründung negiert, dafür aber allen Behauptungen und Annahmen der Gebührenbefürworter kritiklos folgt.

Mit der Ablehnung der „Juniorprofessur“ weist das Bundesverfassungsgericht den Weg zurück ins 19. Jahrhundert: Der „Muff unter den Roben“ hebt den „Muff unter den Talaren“ aus der Gruft.

Mit seiner heutigen Entscheidung, die bundeseinheitliche Neugestaltung der Personalstruktur an den Hochschulen wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz als insgesamt nichtig zu erklären, gibt das Bundesverfassungsgericht den konservativen Verteidigern der Ordinarienuniversität Recht.