Vorgestern hat Sabine Schiffer die Antrittsvorlesung des heut-journal Moderators Claus Kleber an der Tübinger Universität analysiert und kritisiert. Sie arbeitete dabei heraus, dass Kleber von den Medien als „Markt“ redet und dass er Information als Ware betrachtet, die an die „Kunden“, nämlich das Publikum „verkauft“ werde.
Einen völlig anderen grundgesetzlichen Auftrag sieht der Professor für Öffentliches Recht Helge Rossen-Stadtfeld [*] speziell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Kommunikationsverfassung sei nicht darauf angelegt, dass „Bekanntes Bestätigung erfahre“, wie das etwa im kommerziellen Dudelfunk oder in Talkshows zu finden sei, sondern „gesellschaftliche Kommunikation, wie das Grundgesetz sie als unabdingbar erachtet, ist frei nur dann, wenn sie sich auch immer wieder andere Gegenstände, in immer weiter neue Richtungen fortbewegen kann. Das Grundgesetz schützt Kommunikation als einen unaufhörlichen und wesentlich produktiven Vorgang. Herzstück der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ist deshalb die Gewährleistung der Meinungsbildung. Diese ist frei nur, wenn sie umfassend sein und unabgeschlossen bleiben kann.“
Misst man die Berichterstattung dieser Tage etwa über Griechenland an diesem Maßstab, so wird in sträflicher Weise gegen die verfassungsnormative Verpflichtung der „Ent-Deckung des Neuen“, des „erst nur Möglichen“verstoßen.
Professor Rossen-Stadtfeld hat auf einer medienpolitischen Tagung des „Initiativkreises Öffentlicher Rundfunk“ mit dem Thema „Freie Meinungsbildung im Netz?“ aus verfassungsrechtlicher Sicht über das Thema Kommunikationsfreiheit referiert, er hat uns gestattet, seinen nicht nur für Juristen hochinteressanten Vortrag, auf den NachDenkSeiten zu veröffentlichen. Dafür herzlichen Dank.