In der öffentlichen Debatte wird die Forderung, die Rüstungs- und Militärausgaben auf einen Betrag zu erhöhen, der zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts entspricht, in den allermeisten Fällen schlicht als gegeben dargestellt. Aber hat diese Forderung überhaupt eine völkerrechtliche Basis? Ist sie gar verpflichtend, wie beispielsweise die im Grundgesetz verankerte „Schuldenbremse“? Der ehemalige Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Peter Vonnahme ist diesen Fragen für die NachDenkSeiten einmal nachgegangen und kommt zu einem interessanten Ergebnis – die Zwei-Prozent-Forderung basiert keinesfalls auf verbindlichen Verträgen oder Absprachen, sondern ist vielmehr eine bloße Absichtserklärung. Das ist vor allem vor dem Hintergrund interessant, da andere Absichtserklärungen, wie beispielsweise die gescheiterten Millenniums-Entwicklungsziele, die eine Erhöhung der Entwicklungshilfeausgaben auf 0,7% des Bruttoinlandsprodukts vorsahen, wie selbstverständlich politisch und medial ignoriert wurden und niemand sich Sorgen machte, dass man damit „vertragsbrüchig“ wird.
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