Es gibt im Bundestag nur eine knappe Mehrheit für die Militäreinsätze gegen Syrien, die Haltung der SPD ist dabei entscheidend. Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags verurteilen Militärschläge auf Syrien. Auch Russland zieht eine rote Linie. Die Bundeswehr sollte sich am 31. Oktober endgültig aus dem Konflikt zurückziehen. Von Peter Feininger.
Nur eine knappe Mehrheit im Bundestag stimmte am 18. Oktober vergangenen Jahres für die „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte zur nachhaltigen Bekämpfung des IS-Terrors und zur umfassenden Stabilisierung Iraks“. Die gesamte Opposition, darunter auch die FDP und die Grünen, stimmten gegen die Fortsetzung des Militäreinsatzes in Syrien und im Irak [1]. Innerhalb der Bundestagsfraktion der SPD gab und gibt es von Anfang an Widerstand gegen die Mehrheitslinie in der Irak- und Syrienpolitik [2]. Und die Mehrheit der SPD-Fraktion machte wahrscheinlich nur mit, aufgrund der Festlegung, dass am 31. Oktober 2019 endgültig Schluss ist. Zu Recht stellte der Redner der LINKEN in der Bundestagsdebatte am 18. Oktober 2018, Alexander S. Neu, fest [3]:
„Ich frage mich, warum die SPD nicht den Mut aufbringt, gegen das Mandat zu stimmen, und zwar jetzt und nicht erst in einem Jahr.
Es liegt letztendlich an den Sozialdemokraten, ob sich Deutschland fortgesetzt an völkerrechtswidrigem Handeln beteiligt oder aber ihm ein Ende setzt.“
Das Auswärtige Amt hat Syrien im Visier
Das Auswärtige Amt hat Syrien jedoch schon lange im Visier, auch die Beteiligung an Militärschlägen : Genau zwei Monate vor dem Ende des Kabinetts Merkel II im Jahr 2013, als die FDP noch in der Regierung saß und Hardliner wie zu Guttenberg und de Maizière das Verteidigungsministerium innehatten, brachte Ruprecht Polenz über das Handelsblatt einen Militärschlag gegen Syrien ins Spiel [4]:
„Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses im Bundestag, Ruprecht Polenz, hält ein militärisches Vorgehen des Westens gegen Syrien auch ohne ein Mandat des Uno-Sicherheitsrats für legitim. Der Einsatz von Giftgas gegen die Zivilbevölkerung sei ein ‚schwerwiegender, brutaler Tabu-Bruch, der nicht ohne Konsequenzen bleiben darf, damit er nicht wiederholt wird‘, sagte der CDU-Politiker Handelsblatt Online. ‚Wenn der UN-Sicherheitsrat aufgrund einer Blockade von Veto-Mächten solche Konsequenzen nicht zieht, bleibt die internationale Gemeinschaft trotzdem dazu aufgefordert und berechtigt.‘ Die ‚Schutzverantwortung‘ der Vereinten Nationen, kurz ‚R2P‘ (Responsibility to protect), gebe dafür eine ‚klare völkerrechtliche Grundlage‘, so Polenz. Mit der Schutzverpflichtung hat die Uno zwar eine Grundlage für militärisches Eingreifen geschaffen. Die Anwendung ist aber unter Völkerrechtlern umstritten. Einige Experten sind der Auffassung, dass dieser Weg nicht beschritten werden könne, solange Russland und China den Sicherheitsrat blockieren. Klar definiert sei das Recht auf militärische Aktionen außerdem nur im Falle von Selbstverteidigung oder mit einem Mandat des Sicherheitsrats, sagte Experte Markus Kaim von der Stiftung für Wissenschaft und Politik in Berlin im ARD-‚Morgenmagazin‘. Schon einmal hat eine Bundesregierung Sicherheits- und humanitäre Interessen höher gewichtet als das Völkerrecht – im Kosovo-Krieg 1999.“
Der Auswärtige Ausschuss im Bundestag fasste also Ende August 2013 eine Beteiligung an einem Militärschlag der USA gegen Syrien ins Auge, einen eiskalten Bruch des Völkerrechts und sogar eine direkte Bezugnahme auf den verbrecherischen Luftkrieg gegen Jugoslawien. Man kann nur vermuten, dass damals wohl Fakten geschaffen werden sollten, solange die FDP noch an der Regierung war und bevor die SPD an die Regierung kam. Andererseits sollte die Bezugnahme auf den Angriffskrieg gegen Jugoslawien wohl den rechten Flügel der SPD mit ins Boot holen, der ja damals den Angriff gegen Jugoslawien mit Kanzler Schröder gestartet hat.
Deutschland unterstützt Militärschläge
Leider sind diese gefährlichen und verbrecherischen Pläne immer noch im Spiel. Am 14. April 2018 führten die USA, Großbritannien und Frankreich einen Militärschlag gegen Ziele in Syrien durch, der von der Bundesregierung politisch unterstützt wurde. Vier Tage nach dem Angriff auf angebliche Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien lag ein Gutachten der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vor, das die „Völkerrechtliche(n) Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018“ untersuchte [5].
Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags bezeichnen den Militärschlag auf Syrien „als unverhohlene Rückkehr zu … bewaffneten Repressalie(n) im ‚humanitären Gewand‘“
Quellen für die Vorwürfe, dass die syrische Regierung in Douma/Ost-Ghouta Chemiewaffen eingesetzt habe, waren Organisationen wie die Weißhelme, die in auffälliger Nähe zur bewaffneten Opposition in Syrien stehen und mit Millionensummen von den USA und Großbritannien unterstützt werden. Drei Monate nach dem angeblichen Einsatz von Giftgas bestätigte die Organisation für das Verbot der Chemischen Waffen (OPCW) die Zweifel an dem Einsatz. Die Ergebnisse des Gutachtens der OPCW „zeigen, dass sich keine phosphororganischen Nervengifte oder deren Zerfallsprodukte in den Proben fanden, die der Umgebung entnommen wurden, oder aus den Plasma-Proben (…) der angeblichen Opfern stammen“ [6].
Abgesehen davon, dass es keinerlei Beweise für einen Chemiewaffeneinsatz der syrischen Regierung oder einen Verstoß gegen die Chemiewaffenkonvention gab, kommen die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zur Auffassung, dass der Militärschlag völkerrechtlich illegal war. Und zwar – das ist bemerkenswert – unabhängig davon, ob die syrische Regierung tatsächlich Chemiewaffen einsetzte. Die deutsche Regierung hingegen hielt die Einsätze „für ‚erforderlich und angemessen‘, um das Assad-Regime von weiteren Verstößen gegen die Chemiewaffenkonvention abzuhalten und ein Signal dahingehend zu setzen, dass ein Einsatz von Chemiewaffen – das Überschreiten der von US-Präsident Obama 2013 gezogenen ‚roten Linie‘ – nicht folgenlos bleiben dürfe“[7].
Weil die Gefahr eines weiteren Militärschlages gegen die syrische Regierung, auch unter Beteiligung Deutschlands, weiterhin akut ist, wollen wir einen wichtigen Abschnitt aus dem Gutachten der wissenschaftlichen Dienste vollständig zitieren [8]:
„3. Der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien im Lichte des ius ad bellum und der humanitären Intervention
Der jüngste Militäreinsatz der Alliierten gegen Syrien stellt – wie bereits die Kosovo-Intervention von 1999 – eine Herausforderung für das völkerrechtliche Gewaltverbot dar. Die Ausgangslage in Syrien im April 2018 scheint ähnlich wie 1999: Mangels einer Selbstverteidigungslage zugunsten der militärisch intervenierenden Alliierten (USA, Frankreich, Großbritannien) hätte nur der VN-Sicherheitsrat gem. Kapitel VII der VN-Charta einen Militärschlag legitimieren können, um die internationale Sicherheit wiederherzustellen.
Resolution 2118 (2103), welche die Vernichtung aller syrischen Chemiewaffen durchsetzen sollte, droht dem Assad-Regime zwar mit dem Einsatz von Gewalt, behält eine Entscheidung darüber aber dem VN-Sicherheitsrat selbst vor.
Allein Großbritannien hat seine eigene Rechtsposition zum alliierten Militärschlag gegen Syrien in einem ‚Policy Paper‘ vom 14. April 2018 dargelegt. Darin heißt es, dass das Völkerrecht es erlaube, in Ausnahmefällen, Maßnahmen zu ergreifen, um überwältigendem menschlichen Leiden abzuhelfen. Die Rechtsgrundlage dafür sei die Doktrin der humanitären Intervention, für die drei Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen seien:
- Erstens sei es erforderlich, dass die internationale Gemeinschaft als Ganzes überzeugt sei, dass es eine extreme humanitäre Notlage gebe, der unmittelbar und unverzüglich abzuhelfen sei.
- Zweitens dürfe es keine praktikable Alternative zur Gewaltanwendung geben.
- Und drittens müsse die Gewaltanwendung notwendig und verhältnismäßig sein.
Die genannten Voraussetzungen sieht das Vereinigte Königreich als erfüllt an: Durch die Blockade des VN-Sicherheitsrates gebe es keine andere Handlungsmöglichkeit; die gezielten und begrenzten Angriffe auf die Chemiewaffen-Infrastruktur seien notwendig und verhältnismäßig.
Die britische Rechtsposition zu den Militärschlägen gegen Syrien, der sich Deutschland im Grundsatz offenbar angeschlossen hat, kann im Ergebnis nicht überzeugen.
Abgesehen von der fehlenden Kohärenz der ‚humanitären Anteile‘ dieser Argumentation – erstens ist fraglich, ob die Militärschläge wirklich geeignet sind, weiteres Leiden zu verhindern, insbesondere mit Blick auf die mutmaßlich künftigen Opfern des andauernden Syrienkonflikts; zweitens ist fraglich, warum gerade der Chemiewaffeneinsatz angesichts eines sieben Jahre währenden Bürgerkriegs in Syrien das qualitativ entscheidende Ereignis darstellt, um eine humanitäre Intervention zu begründen – stellt der britische Ansatz lediglich eine weitere ‚Spielart‘ der Rechtsfigur der sog. ‚humanitären Intervention‘ ohne Sicherheitsratsmandat und dem Konzept der völkerrechtlichen Schutzverantwortung (R2P) dar.
Wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr ist die Zulässigkeit einer humanitären Intervention bis heute völkerrechtlich ausgesprochen umstritten und erscheint als gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom völkerrechtlichen Gewaltverbot jedenfalls nicht tragfähig.
Wie bereits im Fall der Kosovo-Intervention 1999 lässt sich festhalten, dass völkerrechtswidriges Handelns nicht dadurch ‚geheilt‘ wird, dass es moralisch legitim ist. Aus der Legitimität staatlichen Handelns erwächst nicht automatisch dessen Legalität.
Als (gewohnheitsrechtsbildender) Präzedenzfall für einen wie auch immer gearteten Rechtfertigungsgrund ‚humanitäre Intervention‘ taugt der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien kaum. Denn das Konzept der Schutzverantwortung, das der Rechtsfigur der ‚humanitären Intervention‘ zugrunde liegt, zielt ausschließlich auf den Schutz der Zivilbevölkerung ab, nicht dagegen auf eine Ahndung von Rechtsverletzungen. Indes beschränkt sich der ‚humanitäre Anteil‘ der Militäroperation in den Begründungen der USA und Frankreichs im Wesentlichen auf die Durchsetzung des Verbots des Einsatzes von Chemiewaffen.
Abgesehen von Großbritannien haben die anderen beiden Akteure das Rechtsargument der humanitären Intervention gar nicht explizit plädiert. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um ihrer Begründung eine eindeutige ‚opinio iuris‘ zugunsten des Rechtfertigungstatbestandes der ‚humanitären Intervention‘ entnehmen zu können.
So stellen sich die alliierten Luftangriffe dann im Ergebnis eher als unverhohlene Rückkehr zu einer Form der – völkerrechtlich überwunden geglaubten – bewaffneten Repressalie im ‚humanitären Gewand‘ dar.
Auch Russland markiert eine rote Linie
Einen Tag vor dem Militärschlag der USA, Frankreichs und Großbritanniens am 14. April 2018 veröffentlichte die Zeit einen Kommentar mit dem Titel: „Nahost: Russlands rote Linie. Wladimir Putin hat klargemacht, dass er keine direkten Angriffe gegen Assad dulden wird. Daran sollten sich die USA halten. Der Krieg in Syrien ist ohnehin entschieden“ [9]. Mit bemerkenswerter Offenheit und Deutlichkeit kommentierte die „Zeit“:
„In Syrien könnten die USA jederzeit die Militäranlagen des von den Vereinten Nationen mehrfach wegen Giftgaseinsatzes überführten Baschar al-Assad mit Raketen angreifen. Frankreichs Präsident Emmanuel Macron sagt, er habe Beweise, dass Assads Militär auch für den Giftgas-Angriff von Duma verantwortlich sei. Greifen die USA und Frankreich Assad an, wäre das die Eskalation, vor der Russland seit Tagen warnt.
Krieg in Syrien ist entschieden
Putin hat klargemacht, wann eine Grenze überschritten wäre, nämlich bei direkten Angriffen auf seinen Schützling Assad. Konkret meint er damit wohl Assads Regierungsgebäude in Damaskus. Zugleich ist mit dieser Schmerzgrenze auch die Toleranzschwelle markiert, unterhalb derer der beschworene ‚globale heiße Krieg‘ ausbleiben könnte. Wenn die USA begrenzt zuschlagen würden, also fernere Militäranlagen außerhalb von Damaskus oder Flughäfen bombardierten, würde der Militärschlag das Assad-Regime nicht direkt in Gefahr bringen. Trump wäre gut beraten, sich an diese Grenze zu halten.
Der Krieg in Syrien ist ohnehin entschieden. Schon Obama wollte dort nicht eingreifen, Donald Trump will eigentlich raus. Anders verhält es sich mit Russland, das mit seiner Militärintervention 2015 Assad rettete. Ihn verteidigt Putin seither mit großem Erfolg. Iranisch finanzierte Milizen haben für Assad das Land zurückerobert und Millionen Syrerinnen und Syrer vertrieben. Russland und Iran haben das Sagen in Syrien – kein Luftkrieg kann daran etwas ändern.“
Das Angreifertrio USA, Großbritannien und Frankreich scheint sich bei ihrem Militärschlag am 14. April 2018 an die rote Linie Russlands gehalten zu haben. Es sollen eine chemische Forschungseinrichtung am Rand von Damaskus und zwei Lager in Homs bombardiert worden sein. Russische Stellungen wurden nicht angegriffen, die syrische Luftabwehr hat laut der staatlichen Agentur Sana 13 Raketen abgefangen. Nach offiziellen syrischen Angaben sind mindestens drei Zivilisten und sechs Soldaten verletzt worden. Russland bezeichnete den Vorfall als inszenierte Provokation Großbritanniens.
Die Äußerungen von US-Verteidigungsminister Mattis und US-Präsident Trump nach dem Angriff klangen merkwürdig defensiv und beschwichtigend – wie wenn sie sagen wollten, wir haben die rote Linie Putins nicht überschritten und haben das auch nicht vor [10]:
„US-Präsident Donald Trump sagte, die USA wollten keine weiteren Bodentruppen in Syrien einsetzen. Man freue sich darauf, wenn die eigenen Soldaten heimkehrten. Die USA blieben für die Region aber ein ‚Partner und ein Freund‘.
US-Verteidigungsminister James Mattis nannte den Angriff einen ‚einmaligen Beschuss‘. Ob die Angriffe weitergingen, sei abhängig vom Verhalten Assads. Der aktuelle Angriff sei aber vorüber. Er habe etwa eine Stunde gedauert. Als Ziele seien lediglich solche gewählt worden, die in Zusammenhang mit der Herstellung von chemischen Waffen stünden.“
Titelbild: Orlok/Shutterstock.com
[«1] „PM: Bundeswehreinsatz in Syrien und Irak erneut verlängert – Opposition stimmt fast geschlossen gegen das Mandat | Macht Frieden.“ Macht-Frieden., 19. Oktober 2018..
[«2] Siehe: „Die SPD-Bundestagsfraktion sagt jein …“, a. a. O.
[«3] „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte …“, a. a. O.
[«4] Dietmar Neuerer. „Syrien-Debatte: Koalitionspolitiker halten Militärschlag ohne Uno-Mandat für möglich“. Handelsblatt, 28. August 2013.
[«5] Wissenschaftliche Dienste. „Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien, WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe, 3000 -048/18“. Deutscher Bundestag, 18. April 2018.
[«6] Pany, Thomas. „OPCW-Bericht bestätigt Zweifel an Giftgasangriff in Ostghouta“. Telepolis, 9. Juli 2018.
[«7] Wissenschaftliche Dienste. Völkerrechtliche Implikationen …, a. a. O. Seite 4
[«8] Ebd., Seite 8–10
[«9] Thumann, Michael. „Nahost: Russlands rote Linie“. Die Zeit. 13. April 2018, Abschn. Politik..
[«10] „Von USA geführte Koalition hat Syrien angegriffen“. sueddeutsche.de, 14. April 2018, Abschn. politik.