„Der von Trump angeordnete Raketenangriff ist eine schwere völkerrechtswidrige Straftat“. Ein Interview mit Dieter Deiseroth.
Eine völkerrechtswidrige militärische Aggressionshandlung und eine schwere völkerrechtliche Straftat: Dieter Deiseroth, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, findet im Interview mit Marcus Klöckner für die NachDenkSeiten klare Worte zum Vorgehen der USA vom 7. April in Syrien.
Für das Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates der internationalen Juristenvereinigung IALANA verletzt der Militärschlag, bei dem laut Medienberichten 59 Tomahawks abgefeuert wurden, „die territoriale Integrität des UN-Mitgliedsstaates Syrien gravierend.“
Deiseroth führt aus, dass, selbst wenn Assad tatsächlich für den Einsatz von Giftgas verantwortlich sein sollte, solch ein Verbrechen kein „Faustrecht“ rechtfertige.
„Niemand“, so Deiseroth, der sich immer wieder öffentlich zu den Themen Whistleblowing und Kriegsvölkerrecht äußert, „hat das Recht nach eigenem Gusto in solchen Fällen Selbstjustiz oder eigenmächtig ‘Vergeltung’ zu üben.“
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Herr Deiseroth, wie bewerten Sie den US-Angriff auf die Militärbasis in Syrien?
Der von US-Präsident Trump angeordnete und am 7. April 2017 erfolgte Raketenangriff auf Syrien ist eine militärische Aggressionshandlung, die nicht nur völkerrechtswidrig ist, sondern auch eine schwere völkerrechtliche Straftat darstellt.
Warum?
Völkerrechtswidrig war und ist dieser Militärschlag, weil er unter Anwendung von militärischer Gewalt die territoriale Integrität des UN-Mitgliedsstaates Syrien gravierend verletzt und damit tatbestandlich gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verstoßen hat. Dieser militärische Gewaltakt vermag sich auf keinen völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrund zu stützen.
Wann genau wäre denn so ein Vorgehen, wie wir es nun in Syrien erleben, gerechtfertigt?
Gerechtfertigt und damit zulässig wäre der US-Militärschlag gewesen, wenn der UN-Sicherheitsrat zuvor eine Friedensstörung oder eine Aggression durch Syrien förmlich festgestellt und ferner deshalb die USA zu dieser Militäraktion nach Art. 39 und Art. 42 UN-Charta ermächtigt gehabt hätte. Einen solchen Beschluss des UN-Sicherheitsrates gibt es aber nicht.
Das ist eindeutig.
Ja, das ist es. Außerdem lag auch der Ausnahmefall einer Selbstverteidigungsmaßnahme der USA nach Art. 51 UN-Charta nicht vor. Denn das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ist nach Art. 51 UN-Charta nur “im Falle eines bewaffneten Angriffs“ gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen gegeben. Die USA waren aber zuvor nicht durch Syrien militärisch angegriffen worden. Auch hatte kein Staat, der Opfer einer militärischen Aggression Syriens gewesen wäre, die USA um militärische Nothilfe dieser Art gegen einen syrischen Angriff gebeten. Das hat die US-Regierung auch nicht einmal geltend gemacht. Sie beansprucht lediglich, sie habe einen von ihr für notwendig gehaltenen „Vergeltungsschlag“ nach einem schlimmen Giftgas-Angriff gegen die syrische Bevölkerung ausführen wollen. Das geltende Völkerrecht erlaubt aber keine eigenmächtigen Vergeltungsaktionen nach dem Gusto eines einzelnen Staates oder seiner Verbündeten.
Und warum handelt es sich bei dem US-Militärschlag vom 7. April 2017 um eine schwere völkerrechtliche Straftat?
Auch wenn die USA bisher nicht das Römische Statut über den Internationalen Strafgerichtshof ratifiziert haben und dies auch für die Zukunft nicht beabsichtigen, gibt es nach dem geltenden Völkergewohnheitsrecht den Straftatbestand einer militärischen Aggressionshandlung. Dieser ist bei einem vorsätzlichen Angriffskrieg gegen das Territorium eines souveränen Staates, für den kein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund eingreift und der evident ist, erfüllt. Das war die rechtliche Grundlage bereits für das Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal 1945/46, das ganz wesentlich auch von den USA geprägt worden ist.
So wie Sie die Sache darlegen, ist das alles sehr eindeutig. Bundeskanzlerin Angela Merkel und der französische Präsident François Hollande sehen das offensichtlich anders. Aus ihrer Sicht trägt Präsident Baschar al-Assad „die alleinige Verantwortung für diese Entwicklung“, wie es laut Medienberichten in einer gemeinsamen Erklärung von Merkel und Holland heißt. Was ist von dieser Positionierung zu halten?
Merkel und Hollande nehmen offenbar bewusst von einer rechtlichen Bewertung der US-Raketenangriffe auf Syrien Abstand und sprechen stattdessen von einer „alleinigen Verantwortung“ Assads „für diese Entwicklung“. Das ist der Versuch einer politischen Zurechnung der Vorgänge zu Lasten Assads. Merkel und Hollande weichen damit einer rechtlichen Qualifizierung der US-Aggression aus. Die Behauptung, Assad habe den hier in Rede stehenden Giftgas-Einsatz politisch zu verantworten, vermag aber die schweren Völkerrechtsverletzungen, die die jetzigen US-Raketenangriffe darstellen, schon im Ansatz rechtlich nicht zu rechtfertigen. Denn dies ist eine gänzlich andere Argumentationsebene.
Im Übrigen: Falls das Giftgas in Syrien nicht vom Assad-Regime, sondern von den dortigen Rebellengruppen eingesetzt worden sein sollte, warum sollte Assad für ein solches Verbrechen politisch verantwortlich sein?
Nachvollziehbare Beweise dafür, dass es sich bei dem jetzt in Syrien erfolgten Einsatz von Giftgas um solches aus den Beständen des Assad-Regimes handelte oder dass das Giftgas vom Assad-Regime eingesetzt worden ist, haben bisher weder die US-Regierung noch Frau Merkel oder Herr Hollande vorlegen können. Daran muss man im Übrigen gravierende Zweifel haben.
Aus welchem Grund?
Bekanntlich sind ja vor wenigen Jahren unter internationaler Aufsicht und auch unter maßgeblicher Beteiligung von NATO-Staaten die syrischen Giftgas-Bestände beseitigt worden. Belege dafür, dass das Assad-Regime dabei Giftgas-Bestände zurückgehalten und jetzt zum Einsatz gebracht hat, gibt es nicht, jedenfalls hat niemand Beweise dafür angeboten und vorgelegt.
Auch die internationale Kontrollbehörde zur Überwachung des Chemiewaffenverbots-Abkommens hat solche Beweise nicht?
Nach allem, was wir wissen, liegen der Behörde solche Beweise nicht vor.
Wenn die US-Geheimdienste solche Belege hätten, hätte die US-Regierung diese spätestens jetzt präsentiert.
Im Übrigen gibt es die Erfahrungen mit den Giftgas-Einsätzen in Syrien vor einigen Jahren, die ursprünglich auch dem Assad-Regime zugeschrieben wurden. Bei diesen hat sich aber zwischenzeitlich herausgestellt, dass es offenbar islamistische Rebellengruppen waren, die damals Giftgas in Syrien zum Einsatz gebracht haben. Bei der Beschaffung soll der türkische Geheimdienst MIT eine wichtige Rolle gehabt haben. Hierauf hat u.a. der renommierte deutsche Nahost-Experte Michael Lüders unter Verweis auf ernstzunehmende Studien erst jüngst wieder öffentlich hingewiesen. Die deutsche Regierung hat dem nicht widersprochen. Die türkischen Journalisten, die diese MIT-Verwicklungen aufgedeckt und öffentlich gemacht haben, sind dafür von Erdogan inhaftiert oder ins Exil getrieben worden.
Auch Sigmar Gabriel hat sich zu Wort gemeldet. In einer Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes ist folgende Stellungnahme von ihm zu lesen:
“Es war kaum erträglich mit ansehen zu müssen, dass der Weltsicherheitsrat nicht in der Lage war, klar und eindeutig auf den barbarischen Einsatz chemischer Waffen gegen unschuldige Menschen in Syrien zu reagieren. Dass die Vereinigten Staaten jetzt mit einem Angriff gegen die militärischen Strukturen des Assad-Regimes reagiert haben, von denen dieses grausame Kriegsverbrechen ausging, ist nachvollziehbar.”
Was halten Sie von dieser Aussage?
Die Kritik am UN-Sicherheitsrat ist insofern berechtigt, als dieser bisher keinen Beschluss zur unverzüglichen Aufklärung des jüngsten, in Syrien erfolgten Giftgas-Einsatzes gefasst und keine notwendigen Schritte in diese Richtung einleitet hat. Zur Beschlussfassung kam es nach meiner Kenntnis bisher vor allem deshalb nicht, weil die Regierungen der USA, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs diese Frage unbedingt mit einer Vorab-Verurteilung des Assad-Regimes verbinden wollten, noch ehe der Sachverhalt aufgeklärt ist. Nach den Erfahrungen u.a. Russlands mit dem Missbrauch der UN-Sicherheitsratsresolution im Falle Libyens im März 2011, die lediglich zur Einrichtung einer Flugverbotszone und anderen “erforderlichen Maßnahmen” zum Schutz von Zivilisten ermächtigte und dann von NATO-Staaten zur militärischen Durchsetzung eines „Regimewechsels“ in Libyen missbraucht wurde, ist das russische Misstrauen gegenüber diesen Staaten nicht unberechtigt. Hier muss neues gegenseitiges Vertrauen erst wieder aufgebaut werden, ein äußerst komplizierter Prozess.
Ich stimme freilich der Forderung u.a. von Amnesty International zu: Der Sicherheitsrat muss sofort dafür stimmen, den in Rede stehenden Giftgas-Angriff in Syrien schnellstmöglich verlässlich zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. Dies zu unterlassen, wäre eine Katastrophe und könnte Regierungen und bewaffnete Gruppen in Syrien weiter dazu ermutigen, Kriegsverbrechen gegen Zivilpersonen mit verbotenen wie konventionellen Waffen zu begehen.
Nun können wir an dieser Stelle sicher nicht klären, wer für den Einsatz des Giftgases verantwortlich ist. Aber nur mal angenommen, es wäre tatsächlich von Assad gekommen: Wäre dann die Intervention gerechtfertigt?
Selbst wenn feststünde, dass das Assad-Regime für den Einsatz des Giftgases verantwortlich wäre, würde dies der US-Regierung nach der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht keinen Freibrief zur eigenmächtigen militärischen Gewaltanwendung geben. Von der Verpflichtung zur strikten Beachtung des völkerrechtlichen Gewaltverbotes gibt es eben nur die beiden Ausnahmen, dass der UN-Sicherheitsrat einzelne Staaten zum Einsatz militärischer Mittel förmlich autorisiert oder dass die Voraussetzungen des Selbstverteidigungsrechtes nach Art. 51 UN-Charta vorliegen. Verbrechen wie der Einsatz von Giftgas müssen als Straftaten verfolgt werden, begründen aber kein „Faustrecht“ selbsternannter Vollstrecker unter Umgehung der für die Strafverfolgung vorgesehenen Verfahren und Regelungen. Niemand hat das Recht, nach eigenem Gusto in solchen Fällen Selbstjustiz oder eigenmächtig „Vergeltung“ zu üben.
Sie haben jetzt mehrmals die rechtliche Dimension angesprochen. Wenn hier Recht gebrochen wurde: Wie müsste es denn jetzt weitergehen?
Wichtig ist, dass Unrecht nicht unter Umgehung und Missachtung des geltenden Völkerrechts wiederum mit Unrecht vergolten werden darf. Wer Straftaten begeht, muss dafür zur Rechenschaft gezogen werden, auch wenn dies schwierig ist und Zeit in Anspruch nimmt. Wer Völkerrecht bricht, muss dafür kritisiert und ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden. Zumindest dürfen Völkerrechtsverletzungen nicht bagatellisiert oder gar politisch gerechtfertigt werden. Sonst wird das Völkerrecht weiter ausgehöhlt. Dabei geht es nicht um bloße Formalitäten oder gar Bagatellen. Ohne völkerrechtliche Regeln und deren Beachtung ist ein gedeihliches Zusammenleben der Völker und Staaten auf Dauer nicht möglich. Die Einhaltung des Völkerrechts darf man nicht nur dann praktizieren und einfordern, wenn einem dies nützlich erscheint. Im Übrigen: Der jüngste (evident völkerrechtswidrige) US-Raketenangriff auf Syrien kann äußerst heikle Situationen heraufbeschwören.
Was meinen Sie damit? Welche Szenarien sind denn jetzt denkbar? Wie wird es weitergehen?
Da der US-Raketenangriff auf Syrien völkerrechtswidrig war und dies auch für weitere Angriffe dieser Art gelten würde, begründet dies für den angegriffenen Staat einen Fall des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 UN-Charta. Mit anderen Worten: Syrien hatte und hat bei weiteren US-Militäraktionen dieser Art auch künftig ein Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung und dürfte mithin auch seine Verbündeten – also z.B. Russland und den Iran – völlig legal um militärische Unterstützung bitten. Es ginge dann um kollektive Selbstverteidigung dieser Staaten gegen die USA.
Das heißt: Die Lage ist brandgefährlich?
Das ist in der Tat eine hochexplosive Situation. Käme es zu einer militärischen Konfrontation dieser Art, gingen deren Auswirkungen weit über die Region hinaus. Wir stünden dann unter Umständen vor einem Dritten Weltkrieg unter Beteiligung der USA und Russlands.
Und für die NATO würde sich dann die Frage stellen, ob die anderen NATO-Staaten den USA ihrerseits gegen Syrien und deren Verbündete militärischen Beistand leisten müssten.
Könnte dies unter Umständen gar den NATO-Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages auslösen?
Eine solche Debatte wäre hochbrisant, auch wenn nach dem geltenden Völkerrecht ein von einem NATO-Staat vorgenommener militärischer Aggressionsakt mit nachfolgendem Gegenschlag des angegriffenen Staates und seiner Verbündeten keinen NATO-Bündnisfall zu begründen vermag.