Gefahr im Verzug? – Kolumne Nr. 2 von Oskar Lafontaine
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil entschieden: „Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz (der Bundeswehr im Ausland) vorläufig alleine zu beschließen.“ Dieses Urteil ist vielleicht gut gemeint, wird aber den Schreibtischhelden und Kriegsbefürworter neuen Auftrieb geben. Seit Tagen lesen wir in den Zeitungen, dass wir in Syrien „Frieden stiften“ müssen, indem wir ebenfalls bombardieren. Wie schnell kann eine Bundesregierung auf die Idee kommen, dass in Syrien Gefahr in Verzug ist und wir daher Kampfflugzeuge schicken müssen? Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Militäreinsätzen der Bundeswehr hat das Grundgesetz längst hinter sich gelassen. In Artikel 87a des Grundgesetzes heißt es unmissverständlich: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Von Beteiligung an den Ölkriegen der USA ist nirgendwo die Rede. Seit Peter Struck 2009 feststellte: „Unsere Sicherheit wird nicht nur, aber auch am Hindukusch verteidigt“ und Bundespräsident Gauck die „neue Verantwortung der Deutschen in der Welt“ entdeckt hat, haben die Bellizisten in Deutschland immer stärkeren Zulauf. Schade, dass sich auch die Verfassungsrichter dazu hergegeben haben, den Artikel 87a des Grundgesetzes aufzugeben.