Bundesfinanzhof bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Pendlerpauschale. Pendler sollten ihre kompletten Wegekosten in der Steuererklärung 2007 geltend machen.
Bundesfinanzhof: „Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.“ Wolfgang Lieb.
Erläuterung zu § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (Regelung der Entfernungs- bzw. „Pendlerpauschale):
Mit der Änderung durch das StÄndG (Steueränderungsgesetz) 2007 wird das sog. Werkstorprinzip umgesetzt. D.h. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind dem Grunde nach keine Werbungskosten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5a Satz 1; § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Fernpendler können jedoch ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen.
Sachverhalt:
Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute und an unterschiedlichen Orten nichtselbständig tätig. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie, Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt – FA) ermittelte den Freibetrag entsprechend der ab 2007 geänderten Gesetzeslage nach der um 20 km gekürzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid über die Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 legten die Antragsteller erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe einzutragen, lehnte das FA ab.
Das Finanzgericht (FG) gab dem daraufhin bei ihm gestellten Antrag der Eheleute auf AdV statt und ließ die Beschwerde zu. Es bestünden ernstliche Zweifel, ob § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I S. 1652, BStBl I S. 432) verfassungsgemäß sei, soweit die Vorschrift den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km ausschließe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei der vorläufige Rechtsschutz zwar ausnahmsweise dann einzuschränken, wenn die Gemeinwohlbelange des Staates (etwa durch drohende staatliche Haushaltsnotlage) berührt seien. Anhaltspunkte hierfür seien im Streitfall jedoch nicht erkennbar.
Begründung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Das FG (= das Finanzgericht als Unterinstanz zum Finanzhof) hat zu Recht im Wege der AdV (Aussetzung der Vollziehung) das FA (Finanzamt) verpflichtet, den beantragten Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers einzutragen.
Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs (einer Klage) ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg.
Im Streitfall ist das FG zutreffend von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG n.F. (neue Fassung) ausgegangen, der die Grundlage des angefochtenen Bescheids bildet. Diese Zweifel sind augenscheinlich, da die Frage in der Literatur, wie vom Finanzgericht in seinem Beschluss wiedergegeben, kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt hat.
Da im Schrifttum beachtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung erhoben werden, einander widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte vorliegen und die Streitfrage höchstrichterlicher Klärung bedarf, ist bereits deshalb das Vorliegen von verfassungsrechtlichen Zweifeln als Voraussetzung der AdV zu bejahen.
Der Anspruch der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz tritt nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück.
Im Streitfall steht dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller – entgegen der Auffassung des (beklagten) Finanzamtes – ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen. Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren (vorläufige) steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind. Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn “wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts”.
Das insofern nahe liegende Aussetzungsinteresse der Antragsteller wird dadurch verstärkt, dass das Bundesverfassungsgericht, falls es im Sinne der oben genannten Vorlagebeschlüsse entscheiden sollte, nach seiner bisherigen Praxis möglicherweise nicht die Nichtigkeit (also die Ungültigkeit von Anfang an) des § 9 Abs. 2 EStG n.F. feststellen, sondern die Vorschrift lediglich als grundgesetzwidrig ansehen und dem Gesetzgeber mit geräumiger Frist eine Änderung für die Zukunft aufgeben könnte.
Um demgegenüber den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers zurücktreten zu lassen, müsste das – in der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 2 EStG n.F. genannte – Ziel der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auf andere Weise als durch Belastung allein einer Gruppe von Steuerpflichtigen nicht zu erreichen sein.
Hierfür liegen dem Senat jedoch für die Prüfung im summarischen Verfahren keine Erkenntnisse vor. Der Hinweis des Finanzamtes auf die Größenordnung der mit der Neuregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse als vorrangig zu beurteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Einnahmesituation der öffentlichen Hand aufgrund der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung –gerichtsbekannt– derzeit als positiv darstellt, würde der Haushaltsvorbehalt jeden (legislativen) Verfassungsverstoß mit genügender finanzieller Breitenwirkung sanktionieren. Das wäre ein “rechtsstaatlich unerträgliches Ergebnis”, da im Ergebnis damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bleiben würde. Im Übrigen werden durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung Risiken für die öffentliche Haushaltswirtschaft, die mit der Verplanung bzw. Verausgabung möglicherweise verfassungswidriger Steuern verbunden sind, gerade vermieden.
Siehe dazu auch das Interview in der SZ mit Rudolf Gramlich, Leiter des Steuerwesens des Lohnsteuerhilfevereins.
Quelle: SZ