EU-Verfassung, Reformvertrag, EU-Grundlagenvertrag, Vertrag über die Grundlagen der Europäischen Union – das Brüsseler Vertragslabyrinth
Der Entwurf über eine Verfassung von Europa, den der Konvent erarbeitet hat, ist obsolet, das Ziel alle bestehenden EU-Verträge durch einen einheitlichen Text zu ersetzen, wurde nach der Ablehnung durch die Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden zunächst aufgegeben. Am 21./22. Juni tagte der Europäische Rat in Brüssel. Als Ergebnis der Tagung wurden Schlussfolgerungen zu Reformen der EU-Verfassung veröffentlicht, die wiederum bis zum EU-Gipfel am 18. und 19. Oktober 2007 in Lissabon im Detail ausgearbeitet und über die anschließend die Staats und Regierungschefs abstimmen sollen. Der “Reformvertrag”, auch EU-Grundlagenvertrag genannt, soll nun an die Stelle des Vertrags über eine Verfassung für Europa treten. Der Reformvertrag ist keine endgültige Fassung, er gibt das Mandat für die am 23. Juli beginnende Regierungskonferenz. Diese soll den konkreten Text erarbeiten, der dann auf dem EU-Gipfel im Oktober in Lissabon beschlossen werden soll. Spätestens zu den Europawahlen im Jahr 2009 soll das neue Vertragswerk Rechtsgültigkeit erlangen.Verhandlungsgrundlage ist die Substanz des Verfassungsvertrags und nicht der bisher noch gültige Vertrag von Nizza. Die Bürger der EU können diesem Vertragslabyrinth schon lange nicht mehr folgen, ob unsere Politiker bei diesem Vertragsirrgarten noch durchblicken, ist zu bezweifeln. Christine Wicht
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat mit der Ratspräsidentschaft das Ziel verbunden, die EU-Verfassung bis zum Jahr 2009 auf den Weg zu bringen.Nach Abschluss der Gespräche am 21./22. Juni in Brüssel sagte Merkel: “Wir sind aus dem Stillstand herausgekommen, das nun vorliegende Mandat ist ein „Gemeinschaftswerk“ .In ihrer Bilanzrede vor dem Europäischen Parlament zeigte sich die Bundeskanzlerin optimistisch, dass man in 50 Jahren auf 2007 zurückblicken und denken werde, dass die Weichen damals richtig gestellt worden seien. Da der Verfassungsvertrag die Verhandlungsgrundlage für die “Reformen” stellt, bleiben 90 Prozent des Vertragswerks erhalten. Ein Großteil der Änderungen geht zurück auf die Protokolle und Erklärungen der Regierungskonferenz 2004, genauer gesagt, sollen nun die Neuerungen aus der Verfassung und Inhalte der Regierungskonferenz 2004 in die bestehenden Verträge eingearbeitet werden.
Gut gemacht Frau Merkel
Die „Reformen“ waren ganz im Sinne des europäischen Unternehmerverbandes „Businesseurope“, der sich zufrieden mit der Umsetzung seiner Vorschläge äußerte: “Besonders hervorzuheben ist, dass es der Bundeskanzlerin gelungen ist, die Substanz des Europäischen Verfassungsvertrags zu erhalten und dass sich alle 27 Mitgliedstaaten der EU auf ein klares Mandat für die künftige Regierungskonferenz geeinigt haben.” Für das von der Bertelsmannstiftung unterstützte Centrum für angewandte Politikforschung (CAP) ist “Der EU-Reformvertrag ist nur ein weiterer Schritt, aber längst noch nicht das Ende der Geschichte der Konstitutionalisierung Europas.”
Schnitzeljagd nach Brüsseler Art
Welcher EU-Bürger ist über den Inhalt des Vertrags von Nizza von 2001, des Vertrags von Amsterdam (1997), der Einheitlichen Europäische Akte (1986) oder der Regierunskonferenz 2004 informiert? Der EU-Bürger weiß nicht, welcher Vertragsinhalt für ihn Vorteil oder von Nachteil wäre. Die Verwirrungsstrategie wird deutlich bei dem Versuch Inhalt und Bedeutung der unterschiedlichen Verträge und Querverweise zu den Artikeln zu rekonstruieren. 90 Prozent der von der Regierungskonferenz 2004 gebilligten inhaltlichen und institutionellen Neuerungen über den Reformvertrag fließen nun in den EUV (Vertrag über die Europäische Union) und den EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) ein. Der EUV wird seine derzeitige Bezeichnung behalten, der EGV hingegen wird „Vertrag über die Arbeitsweise der Union“ genannt werden. Beide Verträge werden keinen Verfassungscharakter haben, aber parallel nebeneinander gelten. Der EGV enthält Formalitäten und der EUV deckt die inhaltlichen Punkte ab.
Abstimmungsmodalitäten der einzelnen EU-Staaten
Referenden sollen künftig unter allen Umständen vermieden werden, dies machte der portugiesische Ratspräsident Socrates im Europaparlament deutlich: “Wir brauchen ein klares Signal der Zuversicht und Entschlossenheit Europas.“ Der französische Präsident Nicolas Sarkozy äußerte in seinem Wahlkampf deutlich, dass es in Frankreich kein neues Referendum geben werde, wenn statt einer Verfassung ein vereinfachter Vertrag (Minivertrag) verabschiedet werde. Nun müssen alle 27 Mitgliedstaaten, auch die 18 Staaten, die bereits den Verfassungsvertrag ratifiziert haben, den Reformvertrag, gemäß den nationalen Bestimmungen ratifizieren, damit er in Kraft treten kann. Die Abstimmung geschieht überwiegend in den Parlamenten, nur in Irland ist ein Plebiszit zwingend und in Dänemark entscheidet ein Quorum für die Zustimmung des Parlaments über eine Volksabstimmung, sollten fünf Sechstel der Abgeordneten für den Vertrag stimmen, ist kein Referendum erforderlich. Welche Staaten ein Referendum abhalten werden, ist noch nicht entschieden, die Länder Großbritannien, Tschechien und die Niederlande haben darüber noch keine Entscheidung getroffen. Zwar wird das Europäische Parlament über den Vertragstext entscheiden, eine Ablehnung hätte politische, jedoch keine juristischen Auswirkungen. Anders würde es aussehen, wenn nationale Parlamente das Vertragswerk ablehnen würden.
Nebelkerzenwerfen
Im Mai und Juni 2005 stimmte die französische und niederländische Bevölkerung in einer Volksabstimmung nach einer ziemlich breiten Diskussion gegen den damals vorliegenden EU-Verfassungsvertrag. Aus einer Ja/Nein-Entscheidung lassen sich keine eindeutigen Motive für die Ablehnung ableiten, aber sicher kann man sagen, dass große Teile der Bevölkerung für ein sozialeres und demokratischeres Europa votierten. Auf diese Ansprüche gehen jedoch die veröffentlichten “Reformen” nicht ein.
In den Medien werden die Punkte, über die sich die Regierungsvertreter geeinigt haben, vorangestellt. Dass die vorgesehenen Symbole wie Hymne und Fahne nicht mehr Teil des Reformvertrags sein werden oder der EU-Ratspräsident künftig zweieinhalb Jahre den Europäischen Rat leiten soll. „Verordnungen“ sollen künftig nicht mehr, wie es in der EU-Verfassung geplant war, „Europäische Gesetze“ und „Richtlinien“ nicht mehr „Europäische Rahmengesetze“ heißen. Im Prinzip kommen diese Umformulierungen einer verbaler Kosmetik gleich, die Terminologie der Verfassung wird aufgegeben und die alte Terminologie der bisherigen Verträge bleibt erhalten, im Endeffekt ist jedoch die Bezeichnung nicht Ausschlag gebend, in der rechtlichen Qualität ändert sich nichts: Verordnungen gelten unmittelbar und Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden, ohne Wahlfreiheit. Die Umsetzung liegt nicht im Belieben eines Mitgliedsstaats sondern es besteht eine Pflicht umzusetzen, Details können in den einzelnen Mitgliedsstaaten abweichen. Die Grundrechtecharta ist auf einen knappen Dreizeiler reduziert worden, Großbritannien hat keine Verfassung und befürchtete eine Verfassung von außen oktroyiert zu bekommen, deshalb gilt gemäß einem Zusatzprotokoll dieser Absatz nicht für Großbritannien. Die Länder Polen und Irland behalten sich vor, sich diesem Protokoll anzuschließen und die Gültigkeit der Charta gleichfalls nicht anzuerkennen.
Die ursprüngliche Grundrechtecharta wird ersetzt durch folgenden Satz:
„Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte gebildet haben.“
Viel Wirbel um nichts – Kosmetische Wortkorrekturen
Auf Betreiben des französischen Präsidenten Sarkozy wurde das Ziel der Europäischen Union hin zu einem „Binnenmarkt mit freiem unverfälschtem Wettbewerb“ auf eine Fußnote reduziert. Großbritannien setzte durch, dass in einem Zusatzprotokoll festgeschrieben wurde, dass zum Binnenmarkt ein „System gehöre, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. Der BDI bedauert, dass das Bekenntnis zum Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb gestrichen wurde, da sich für die Verankerung dieses Ziels BUSINESSEUROPE und auch BDA und BDI gemeinsam stark gemacht haben. Dennoch wird die britische Lösung positiv bewertet: „Zumindest wird im ´Zusatzprotokoll über den Binnenmarkt und dem Wettbewerb` nun festgeschrieben, dass zum Binnenmarkt ein „System gehöre, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. (Quelle: bda-online [PDF – 124 KB])
Die geforderte Änderung sieht nun folgendermaßen aus und anhand dieses Beispiels wird deutlich, mit wievielen Querverweisen gearbeitet wird, und dass jedenfalls kaum noch ein EU-Bürger dieser Verwirrung folgen kann:
Artikel 2 über die Ziele der Union wurde zu Artikel 3 und enthält folgende Fassung: Anmerkung (16)
“(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung
des kulturellen Erbes Europas.
(3a) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist.
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.”
Anmerkung zu 16: Den Verträgen wird das folgende Protokoll beigefügt:
“Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb: Die Hohen Vertragsparteien sind in der Erwägung, dass zu dem Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische
Union beschrieben wird, ein System gehört, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt, übereingekommen, dass die Union zu diesem Zweck erforderlichenfalls nach den Vertragsbestimmungen, einschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.”
Artikel 308 des EUV:
„Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
Das CAP sieht diese Änderung nicht gravierend: “Mit der Streichung des Ziels des „freien und unverfälschten Wettbewerbs“ kamen die EU-Partner vor allem Frankreichs Präsident Sarkozy entgegen. Dass dieses Ziel in Artikel 3 des neuen Vertrags (Artikel 2 EUV) nicht enthalten ist, dürfte aufgrund der gleich lautenden Formulierungen an anderen Stellen der Verträge und durch das neue eingefügte Protokoll zum Binnenmarkt und Wettbewerb in der Praxis keine gravierenden Auswirkungen haben.” (Quelle: S. 17/cap [PDF – 164 KB])
Mogelpackung “Primärrecht”
Den Bürgern wird vermittelt, dass durch die Ausweitung seiner Kompetenzen das EU-Parlament im Gesetzgebungsprozess (Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens) und im Haushaltsverfahren eine Aufwertung erhalten hat. Dies täuscht aber nicht über die Tatsache hiweg, dass das EU-Parlament immer noch ein Parlament zweiter Klasse ist. Die einzig wirklich demokratisch gewählte Instanz in Brüssel, das EU-Parlament, ist auch weiterhin nicht mit einem Initiativrecht ausgestattet und kann die EU-Kommission auch künftig nicht wirklich kontrollieren. Die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten wiederum können in Brüssel nach wie vor keine Gesetzesinitiative ergreifen und die EU-Bürger dürfen lediglich, unter bestimmten Bedingungen, unverbindliche Gesetzgebungswünsche äußern. Mit dem Reformvertrag wurde das Manko einer demokratischen Legitimierung nicht beseitigt, sondern eher verfestigt.
Das CAP sagt ganz deutlich, dass der Bürger das demokratische Primärrecht als Mogelpackung entlarven könnte: “Das neue Primärrecht könnte als Mogelpackung entlarvt werden. Der Druck auf die Regierungen in den Niederlanden, Großbritannien und möglicherweise anderen
Mitgliedstaaten zur Durchführung einer Volksbefragung könnte erheblich ansteigen. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass der EU-Reformvertrag erfolgreich ratifiziert wird und rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft treten kann.”
(Quelle: S. 17/cap [PDF – 164 KB]).
Die jetzt vorgesehene Prozedur und die Form für einen einheitlichen für ganz Europa gültigen Vertrags bedeutet für die Schaffung eines europäischen Bewusstseins oder eines gemeinsamen Verfassungsverständnisses eine Bankrotterklärung. Technokraten erarbeiten in einer Art , Arkanum einen Vertrag und halten wie hohe Priester den Ariadnefaden des Vertragslabyrinths in der Hand. Sie erarbeiten, abgeschirmt von der Öffentlichkeit und ohne öffentliche Diskussion ein Konvolut, das sowohl den Politikern und schon gar den europäischen Bürgerinnen und Bürgern vollkommen unverständlich und unzugänglich sein wird.
Es gilt mehr als je zuvor: Brüssel ist weit weg und die Zusammenhänge sind schwer herzustellen, und so werden die nationalen Regierungen auch künftig weiter gern auf Brüssel verweisen, wenn unpopuläre Entscheiden von dort kommen und sie angeblich nichts dagegen tun können, obwohl sie in Brüssel abgestimmt haben.
Es wird vielleicht im Herbst einen „Reformvertrag“ der die europäische Einigung vorantreiben soll, er führt jedoch die Europäer eher von einem Bewusstsein von der und für die Einheit Europas weg.
Zum Weiterlesen:
- Vertrag über eine Verfassung für Europa.
- Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [PDF – 2,1 MB].
- RK 2004: Protokoll über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder Änderung des EG-Vertrags und des EU-Vertrags [PDF – 336 KB].
- Vertrag von Nizza [PDF – 100 KB]
- Reformvertrag: Das Mandat für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag [PDF – 292 KB] findet sich in Anlage I der Schlussfolgerungen des Rates vom 21./22.06.2007 und gliedert sich in fünf Kapitel: I. Allgemeine Bemerkungen, II. Änderungen des EU-Vertrags (inkl. Anlage 1), III. Änderungen des EG-Vertrags (inkl. Anlage 2), IV. Protokolle und Euratom-Vertrag, V. Erklärungen.