Für eine demokratische und soziale Hochschule, für eine freie Forschung und Lehre in Verantwortung vor der Gesellschaft

Ein Artikel von:

Die Kritik von Seiten der Rektoren, von Hochschulratsvorsitzenden und von einzelnen Wirtschaftsvertretern, aber auch von konservativen Ordinarien am Referentenentwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes für NRW hat teilweise geradezu hysterische Züge angenommen. Schaut man auf die rasch organisierten Reaktionen, so kann man den Eindruck gewinnen, als seien hier Freiheitskämpfer gegen eine Politik angetreten, die einen „bürokratischen“ Kontroll- und Überwachungsstaat über die Hochschulen errichten will.
Angesichts der Vermachtung der veröffentlichten Meinung im Sinne der konservativen Wortführer kommen Kritiker der „unternehmerischen“ Hochschule kaum noch zu Wort.
Die Politik nimmt allerdings den Kampf mit den Propagandisten der inzwischen funktionell privatisierten Hochschulen nicht wirklich auf. Man hat politisch offenbar nicht mehr den Mut, klar zu bekennen, dass das Leitbild der „unternehmerischen Hochschule“ noch nie zu wissenschaftlichen Hochschulen gepasst hat und dass es darum gehen müsste, für eine demokratische und soziale Hochschule, für eine freie Forschung und Lehre in Verantwortung vor der Gesellschaft einzutreten. Von Wolfgang Lieb.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Um wessen Freiheit geht es eigentlich?

Wie immer, wenn im Namen der Freiheit gekämpft wird, sollte man als erstes fragen, um wessen Freiheit geht es dabei eigentlich.

  • Bei den Rektoren ist es ziemlich klar: Das Hochschul-„Freiheits“-Gesetz hat den Präsidentinnen und Präsidenten so viel Macht, Kompetenzen und Durchgriffsrechte (§ 15 und 16 Hochschulgesetz), kurz, so viele „Freiheiten“ eingeräumt, wie sie Hochschulleitungen in der deutschen Universitätsgeschichte noch nie hatten. Dass sie diese „Freiheiten“ mit all der eingeräumten Macht verteidigen wollen, versteht sich von selbst.
  • Auch den niemand rechenschaftspflichtigen, freischwebenden Hochschulratsvorsitzenden hat das Hochschul-„Freiheits“-Gesetz so viel Macht und Kompetenzen (§21) eingeräumt, wie sie der Staat gegenüber den Hochschulen nie hatte. Sie müssten ihr Selbstverständnis in Frage stellen, wenn sie nicht ihre Rolle als Aufsichtsräte über die „unternehmerischen“ Hochschulen mit tatkräftiger Hilfe der Lobbyorganisation von Bertelsmann bis zum Stifterverband aufrechterhalten wollten.
  • Die Wirtschaft und einige lautstarken Verbandsvertreter kämpfen für die „Freiheit“, dass sie die „unternehmerische Hochschulen“ wie nie zuvor als ihre staatlich grundfinanzierten verlängerten Werkbänke nutzen können und wegen der zunehmenden Abhängigkeit der Hochschulen von Drittmitteln über den Wettbewerb um Forschungsgelder als private Geldgeber die Forschungsentwicklung an den staatlichen Hochschulen mehr und mehr steuern können.
  • Die im Deutschen Hochschulverband organisierten konservativen „Ordinarien“ (Selbstlob: „Köpfe die Wissen schaffen“) beklagen an dem Referentenentwurf die „Ausweitung der partizipativen Elemente bis und über die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen hinaus“ [PDF – 105 KB] (Viertelparität im Senat?) Sie verteidigen also ihren hierarchischen Status und fühlen sich schikaniert, dass sie künftig – wie jeder andere Beamte auch – Rechenschaft über ihre Nebentätigkeiten ablegen sollen.

Es geht beim „Kampf um die Freiheit“ (so die Überschrift in der „Zeit“) also vor allem um die Verteidigung von durch das Hochschul-„Freiheits“-Gesetz eingeräumten „Freiheiten“ bestimmter Funktionsträger, Statusgruppen und um „Freiheiten“ bei der Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen privater Geldgeber.

Wie sieht die Machtverteilung im NRW-Hochschulzukunftsgesetz aus?

Da es um einen Machtkampf geht, lohnt sich als erstes ein Blick auf die im Referentenentwurf vorgesehene neue Machtverteilung in den Hochschulen.

Da hat sich nicht viel verändert.

Die autokratische Struktur des Managements bleibt unangetastet

Das Präsidium hat nach wie vor eine starke Machtstellung und innerhalb des Präsidiums können wie bisher keine Beschlüsse gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Im Gegensatz zu heute schlägt der Präsident/die Präsidentin künftig sogar noch die Vizepräsidenten/innen vor.

Die autokratische Struktur wird also eher noch gestärkt.

Vielleicht stört ja die Rektoren, dass künftig (§ 33 RefEntw) das Ministerium wieder ihr Dienstvorgesetzter sein „kann“, sofern die Ministerin nicht ihre Befugnisse auf die/den Vorsitzende/n des Hochschulrats überträgt.

Das ist geradezu eine Verschlimmbesserung des derzeitigen Rechtszustandes. Ein einzelner „Ehrenamtler“ soll also wesentliche Entscheidungen über Bezüge, beamtenrechtliche Pflichten und damit bis hin zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen treffen? (Eine ziemlich absurde Vorstellung!)

Vielleicht ist es den Präsidenten ja nicht so Recht, dass künftig (§ 20 Abs.5 RefEnt) die anonymisierte Gesamtsumme und der anonymisierte Durchschnitt der Bezüge der Präsidiumsmitglieder an geeigneter Stelle veröffentlicht werden soll.

Wie notwendig das allerdings ist, belegen die jüngst bekannt gewordenen horrenten Abfindungszahlungen für den Präsidenten der Jacobs University oder die Entwicklung der Präsidentengehälter in den USA (Vgl. Akademischer Kapitalismus, Süddeutsche Zeitung).)

Ansonsten ist den Top-Down-Entscheidungsbefugnissen des Hochschulmanagements gegenüber der derzeitigen Rechtslage kein bisschen Mehr an demokratischen Kontrollmöglichkeiten entgegengestellt worden. Im Gegenteil: die Stellung des für die Wirtschaftsführung zuständigen Präsidiumsmitglieds ist sogar noch geschwächt worden, weil es bei Wahl und Widerwahl vom Präsidenten abhängig ist und kein Vetorecht in Finanzangelegenheiten mehr hat.

Die Macht der niemand rechenschaftspflichtigen Aufsichtsräte wurde noch gestärkt

Auch die einer Aktiengesellschaft nachgebildete Aufsichtsratsstruktur der Hochschulräte bleibt erhalten. Beseitigt wurde einzig und allein der verfassungswidrige Zustand, wonach bisher der Hochschulrat letztlich gegen den Willen des Senats der Hochschule eine/n Präsidenten/in aufzwingen konnte.

Die Hochschulratsmitglieder wirken jedoch nach wie vor bei der Wahl oder Abwahl der Mitglieder des Präsidiums in einer um die Senatsmitglieder ergänzten „Hochschulwahlversammlung“ entscheidend mit. Die Stimmen von Hochschulrat und Senat sollen im gleichen Verhältnis zu einander – das heißt wohl gleichgewichtig – zählen. Es bleibt den Hochschulen selbst überlassen, zu bestimmen, wer den Vorsitz in dieser Wahlversammlung führt und welche Stimme den Ausschlag bei Stimmengleichheit gibt. Im Prinzip kann also geregelt sein, dass der Vorsitzende des Hochschulrats auch den Vorsitz der Wahlversammlung hat und bei einem Stimmengewichtspatt zwischen Senat und Hochschulrat der Hochschulratsvorsitzende den Ausschlag gibt. Das heißt nach wie vor kann der Hochschulrat (bzw. sein Vorsitzender) einer Hochschule ein Präsidium aufzwingen. Der Unterschied zur bestehenden Rechtslage ist nur, dass dieser (hochschul- und wissenschaftsexterne) Oktroy nicht in einem gestuften, hintereinanderliegenden Verfahren sondern in einem neuen gemeinsamen Gremium von Hochschulrat und Senat, namens „Hochschulwahlversammlung“ (§ 22a) geschieht.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Hochschulrats werden nicht etwa auf eine Beratungsfunktion eingeschränkt, sondern dessen Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse werden sogar noch ausgeweitet. So soll er Hochschulrat künftig in finanziellen Belangen noch stärkeren Einfluss bekommen und die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Präsidiums wahrnehmen, ja (nach § 16 Abs. 4 RefEntw) sogar bei Streitigkeiten über rechtliche und Fragen der Wirtschaftlichkeit den Letztentscheid haben.

Über die Problematik der mangelnden Sachkompetenz für solche weitreichenden Entscheidungen und über das Problem der Legitimität der Hochschulräte ganz allgemein habe ich nicht zuletzt vor dem NRW-Landtag kritisch und ausführlich Stellung genommen. (Siehe auch hier)

Wie früher „bei Hofe“

Wegen einer angeblichen Stärkung des Senats wird der Einfluss von Hochschulvertretern im Hochschulrat sogar noch geschwächt, weil er nur noch durch Externe besetzt werden soll. (§ 21 Abs. 3 RefEntw)

Es ist zwar richtig, dass die bisherigen internen Mitglieder des Hochschulrats nicht das gesamte Spektrum der Hochschulen repräsentierten, aber bei nur externer Besetzung geht dem Hochschulrat jeglicher nicht durch das Präsidium gefilterte Kontakt zu den Problemen der Hochschule vor Ort vollends verloren. Faktisch wird die Macht der Hochschulleitung dadurch noch mehr gestärkt. Da kommen dann 6 oder 12 Ehrenamtliche, darunter 40 Prozent Frauen aus „verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft“ (mindestens) viermal im Jahr für ein paar Stunden angereist und bestimmen in geheimer Sitzung die Geschicke der Hochschule und haben einen Letztentscheid über Millionen von Steuergeldern! Das spottet jeglichen Anforderungen an einen geordneten Verwaltungsstaat. Wer haftet eigentlich für diese Entscheidungen?

Bisher musste der Hochschulrat keinerlei Rechenschaft für seine Entscheidungen ablegen. Jetzt soll er den Gremien und Funktionsträgern der Hochschule wenigstens einmal pro Semester „Gelegenheit zur Information und Beratung“ geben. Es ist sozusagen wie früher „bei Hofe“.

Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage soll der Hochschulrat, allerdings nur auf dessen Verlangen dem Ministerium Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ablegen. (§ 21 Abs. 5a) Was folgt jedoch, wenn die Aufgabenerfüllung schlecht ist und wenn das Ministerium sie beanstandet?

Das Kernstück der Organisationsstruktur der „unternehmerischen“ Hochschule blieb also unangetastet. Man hatte in der Landesregierung also nicht einmal mehr den Mut, die Macht der Hochschulräte auf das Maß zurückzuführen, wie es ihrer Selbsteinschätzung entspricht, nämlich als „Berater“ oder „Unterstützer“ ihrer Hochschulen zu wirken.
(Siehe Handbuch Hochschulräte).

Bei der Ohnmacht des Senats gegenüber Präsidium und Hochschulrat bleibt es beim Alten

Von einer in der Begründung zum Referentenentwurf erwähnten Stärkung des Senats ist in § 22 RefEntw nicht viel zu erkennen. Bis auf die Mitwirkung in der Hochschulwahlversammlung und dem Recht zur Stellungnahme in Angelegenheit der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule betreffen, bleibt die Ohnmacht gegenüber der Hochschulleitung und vor allem dem Hochschulrat beim Alten.

Von daher ist die Einführung einer Viertelparität – und das noch durch die Hintertür (§ 22 Abs. 2 unter Verweis auf § 11 und 11 a RefEntw) eigentlich nur reine Symbolik.

(Die verdruckste Ängstlichkeit lässt sich schon an der indirekten Formulierung ablesen:
Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, falls keine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vorliegt und dies das Ministerium schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt hat.)

Das plebiszitäre Placebo „Mitgliederinitiative“

Nicht mehr als ein Placebo für die Stärkung demokratischer Strukturen ist auch die Kann-Bestimmung, dass die Grundordnung einer Hochschule eine „Mitgliederinitiative“ , also so etwas wie ein Hochschul-Referendum vorsehen kann. Wenn schon Plebiszite, dann aber bitte schon durch das Gesetz und nicht im Belieben der Hochschule. Durch eine solche plebiszitäre Initiative kann allerdings kein Beschluss eines Gremiums korrigiert werden – insofern kaum mehr Demokratie, dafür viel weiße Salbe.

Die Organisationsstruktur und das Machtgefüge innerhalb der Hochschule werden durch den Referentenentwurf nicht verändert, geschweige denn demokratisiert. Dass künftig Frauenquoten in Gremien oder dass die Vertretung der Statusgruppen gesetzlich vorgeschrieben werden soll, kann eigentlich Ton und Form des Widerstands gegen das Hochschulzukunftsgesetz nicht erklären.

Es geht um eine Kraftprobe auf einem ganz anderen Feld – eine Art politischer Streik

Es geht um einen Machtkampf den die Repräsentanten und Verteidiger der funktionell privatisierten „unternehmerischen“ Hochschule mit der Politik, also mit der Regierung und dem Gesetzgeber austragen.

Dass hier eine Kraftprobe inszeniert wird, lässt sich an dem Affront gegenüber dem Ministerium kurz vor Weihnachten 2013 erkennen, als sich die Landesrektoren kollektiv weigerten die Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2014/2015 mit dem Land zu unterzeichnen. Angesichts des vorgelegten Entwurfs eines Hochschulzukunftsgesetzes käme „eine Unterzeichnung einem Blindflug gleich“, so lautete die vorgeschobene Begründung der Präsidentinnen und Präsidenten für den Boykott.

Die Rektoren wissen vermutlich ziemlich genau – zumindest müssten sie es wissen -, dass nach derzeitiger Rechtslage (§ 6 Abs. 3 HG) das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im „Benehmen“ (also der schwächsten Form einer Abstimmung) mit dem Hochschulrat die Zielvorgaben für die von den Hochschulen zu erbringenden Leistungen von oben herab durchsetzen könnte. Die Landesregierung könnte aufgrund der Weigerung der Rektoren sogar den Geldzügel straffen und Landeszuschüsse kürzen (§ 6 Abs. 2, S. 2).

Die Rektoren können jedoch selbstherrlich davon ausgehen, dass sich die Landesregierung politisch nicht traut geltendes Recht durchzusetzen und bestehendes Gesetz anzuwenden. Man könnte zugespitzt sagen, die Rektoren sehen ihre Hochschulen inzwischen als „rechtsfreie Räume“ im Lande an, auf die der Gesetzgeber oder die Exekutive keinen Zugriff mehr haben.

Die Verweigerung von Leistungsvereinbarungen ist eine Art „politischer Streik“, um von der Landesregierung und vom Gesetzgeber die Rücknahme eines Gesetzentwurfes zu erpressen.

Es geht um die Abwehr des Staates und die Interessen der Allgemeinheit

Wenn es noch eines Beleges für die Notwendigkeit einer ausgewogeneren Balance zwischen demokratischem Staat und funktionell privatisierter „unternehmerischer“ Hochschule bedurft hätte, dann war der vorweihnachtliche Affront der Rektoren gegenüber der Landesregierung ein schlagender Beweis dafür.

Um einen Streit in der Sache, also was dient der Wissenschaft und was dient der Freiheit von Forschung, Lehre und Studium ging es dabei allenfalls am Rande. Es geht um eine vom neoliberalen Zeitgeist geprägtes Leitbild, in dem Wettbewerb als optimales Steuerungsinstrument für das Unternehmen Hochschule angesehen wird und in dem der Staat und die Interessen der Allgemeinheit keine Rolle mehr spielen dürfen und sollen.

Die ideologische Konfrontation erklärt die fehlende sachliche Auseinandersetzung

Zwischen den Hochschulpräsidenten, den Hochschulratsvorsitzenden und einigen lautstarken Vertretern der Wirtschaft und der Landesregierung geht es also um eine ideologische Konfrontation. Das erklärt nicht nur die Form der öffentlichen Kampagnen, sondern – wie immer wenn die Ideologie den Blick auf die Wirklichkeit verstellt – die fehlende Sachlichkeit in der Auseinandersetzung um die Gesetzesnovelle.

Man kann einen Kritikpunkt der oben genannten Apologeten der derzeitigen Gesetzeslage nach dem anderen durchgehen, entweder geht die Kritik am Gesetzentwurf völlig vorbei, weil sich dazu gar keine Regelung findet bzw. die bestehende Regelung unverändert bleibt oder die Kritik bezieht sich eine nur noch irrational zu nennende Staatsabwehr.

Die Kritik an einer „Detailsteuerung“ geht an der Sache vollständig vorbei

Ich habe an anderer Stelle schon dargestellt, dass die lautstarke Kritik an angeblich „umfassender Detailsteuerung bis hin zur Beschneidung der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit“ (so die Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz, Ursula Gather) an der Sache vollständig vorbeigeht.

Das derzeit geltenden Hochschul-„Freiheits“-Gesetz erlaubte dem Ministerium mit dem Erlass von „Verwaltungsvorschriften“ eine geradezu willkürliche Wirtschaftsführung der Hochschule. Im jetzigen Referentenentwurf sind ausdrücklich nur einen Rahmen vorgebende und rechtlich überprüfbare „Rechtsverordnungen“ vorgeschrieben (siehe § 5 Abs. 9 HG und die Neufassung im gleichen Paragrafen).

Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen zur Steuerung des Hochschulwesens im Lande sind freiheitsverbürgender als nach der geltenden Rechtslage (§ 6 Abs. 1 HG).

Die unternehmerischen Hochschulmanager ignorieren finanzwirtschaftliche Skandale

Die von den Hochschulrektoren und den Hochschulräten vorgetragene Kritik an einer angeblichen Einschränkung der Möglichkeit „mehrjährig zu planen und effizient zu agieren“, ist geradezu peinlich. Die Ablehnung macht deutlich, dass die Präsidenten und ihre Aufsichtsratsvorsitzenden banale finanzwirtschaftliche Zusammenhänge nicht verstehen (wollen). Darüber hinaus offenbart diese Kritik geradezu eine Ignoranz gegenüber der staatlichen auch für die Hochschulen zuständigen Finanzkontrollinstanz, nämlich dem Landesrechnungshof.

Die finanzwirtschaftlich logische Kritik des nordrhein-westfälischen Landesrechnungshofs, dass das Land für seine „Zuschüsse“ an die Hochschulen Zinsen für Kredite auf dem Kapitalmarkt aufbringen muss, während die Hochschulen mit „gesparten“, vorübergehend nicht benötigten Mitteln Zinseinnahmen erzielen können, scheint für die ach so „unternehmerisch“ denkenden Hochschulmanager offenbar nicht nachvollziehbar zu sein.

Sie erkennen offenbar gar nicht, dass die Schaffung eines „Liquiditätsverbundes“ zwischen dem Land und den Hochschulen (§ 5 Abs. 3 RefEntw) eine Lösung darstellt, die die bisherige eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung erst dauerhaft sichert. Der Gesetzgeber kommt gar nicht umhin, den Reklamationen des Landesrechnungshofs abzuhelfen.

Aber auch solche Überlegungen eines vernünftigen und effizienten Umgangs mit dem Geld der Steuerzahler scheinen wohl über den Kirchtumsblick der meisten unserer Rektoren weit hinauszugehen. Sie betrachten die staatliche Finanzierung als (möglichst) stabile Einnahmequelle für ihr „Unternehmen“, über die sie frei verfügen möchten und möglichst wenig Rechenschaft ablegen wollen.

Die Kritiker weisen gesellschaftliche und soziale Belange zurück

Man kann die Kritik am Referentenentwurf gegenüber der geltenden Rechtslage im Einzelnen durchgehen [PDF – 909 KB], ganz überwiegend wird man feststellen, dass von Seiten der Kritiker gesellschaftliche oder soziale Belange zurückgewiesen werden.
Dazu nur noch ein paar Beispiele:

Gute wissenschaftliche Praxis

„Die Universitäten gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis.“ (§ 3 Abs. 1)

Was ist nach den Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (Plagiatsaffären, Fälschungen, Verletzungen geistigen Eigentums) gegen einen solchen Programmsatz einzuwenden, außer der kritischen Anmerkung, dass es ein sanktionsloser Appell an die Hochschulen ist.

„Diversity Management“ und „gute Arbeit“

Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 4 wird ergänzt:
„Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.“

Auch hier wenden Kritiker ein, das gehöre nicht zu den Kernaufgaben der Hochschule, will sagen, das sei zusätzlicher Ballast.

Wer so argumentiert, verschließt sich der Tatsache einer zunehmenden Heterogenität der Hochschulangehörigen. Die Hochschule des 21. Jahrhunderts ist eben nicht mehr die „Gelehrtenrepublik“ mit einem einheitlichen gesellschaftlichen Status und gemeinsamen Lebensentwürfen. Wer Gleichstellung, wer Internationalisierung, wer Chancengleichheit, wer eine soziale Öffnung der Hochschulen will, der muss die Integration verschiedener Interessenlagen, unterschiedlicher sozialer, kultureller oder sprachlicher Herkunft zu einer zentralen strategischen Aufgabe der Hochschulen machen.

Hochschulen können im „Kampf um die besten Köpfe“ auf Dauer nur bestehen und sie können vor allem nur dann exzellente wissenschaftliche Leistungen hervorbringen, wenn die Arbeitsbedingungen der Hochschulangehörigen attraktiv sind. Angesichts einer dramatischen Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse (immer kürzere Vertragslaufzeiten, Kettenarbeitsverträgen, vermehrter Einsatz von gering entlohnten Lehrbeauftragten, untertariflich bezahlten Hilfskräften) ist der Auftrag an die Hochschulen für bessere Beschäftigungsbedingungen zu sorgen, geradezu zu einer Existenzfrage für die gesamte Hochschullandschaft geworden. Man kann doch heute einem leistungsstarken Nachwuchswissenschaftler nur raten, ins Ausland zu gehen, um wenigstens einigermaßen angemessene Arbeitsbedingungen, mit besserer Entlohnung und teamförmigerer Arbeit zu finden. Auch die ach so statusorientierten Ordinarien an unseren Hochschulen müssten doch allmählich merken, dass sie im Wettbewerb um Hochqualifizierte immer mehr zurückfallen und sich den hohen Ast absägen, auf dem sie sitzen.

Friedensfinalität

„Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.“ (§ 3 Abs. 6)
„Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.“ (§ 3Abs. 7)

Die Kritik an diesen Ergänzungen ist, dass damit den Hochschulen entweder zusätzliche Aufgaben übertragen würden oder dass diese Aufgaben auch ohne gesetzliche Regelung ohnehin erfüllt würden. Letzteres gelte insbesondere für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und ausländischer Studierender.

Warum sollten diese Aufgabe aber dann nicht auch in einem Gesetz aufgelistet werden. Und mehr als eine Auflistung ist es schließlich (leider) nicht.

Vorbehalte und Widerstand gibt es gegen die Verpflichtung der Hochschulen auf friedliche Ziele und die Wahrnehmung einer Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung – teilweise wird in dieser Verpflichtung sogar ein Verstoß gegen die Freiheit der Wissenschaft gesehen.

Das Unaufrichtige an dieser Kritik ist, dass sich natürlich kein Kritiker dagegen ausspricht, dass die Hochschulen einen Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt entwickeln sollen, diese Ziele sollen nur nicht in den gesetzlichen Aufgabenkatalog aufgenommen werden.

Die Friedens- und Nachhaltigkeitsfinalität für eine öffentliche Einrichtung zum Ausdruck zu bringen, ist gewiss eine politische Entscheidung, eine Entscheidung jedoch, die nicht im Dienste einseitiger politischer Interessen steht, sondern sich auf ein konstitutives Motiv und Element unseres Grundgesetzes oder der NRW-Landesverfassung (Präambel: „dem inneren äußeren Frieden zu dienen“) stützen kann.

In nahezu jeder Hochschule hat es in den letzten Jahren sog. Leitbild-Diskussionen gegeben, „Profilierung“, „Stärken stärken!“, „Wettbewerb“, „Exzellenz“, „Effizienz“, „Internationalisierung“ und wie die schönen Leitziele nicht alle heißen. An 14 deutschen Hochschulen sind auch schon sog. „Zivilklauseln“ in die Grundordnungen aufgenommen worden. Jetzt aber, da das Land seine Hochschulen auf friedliche Ziele orientieren will, wird von einigen Kritikern eine Gefahr für die Freiheit von Forschung und Lehre gesehen.

Es ist schon bemerkenswert, dass gerade die Anhänger der wettbewerbsgesteuerten „unternehmerischen“ Hochschule, die den Freiheits- und Autonomiebegriff auf die Institution der Hochschule verengen, nun plötzlich auf das subjektive Freiheitsrecht des einzelnen Hochschulangehörigen zurückgreifen.

Die Friedensfinalität richtet sich aber doch gerade an die Hochschule als Institution und nicht an den einzelnen Forscher. Dem einzelnen Wissenschaftler werden durch diese Aufgabenzuweisung an die Hochschule weder in Bezug auf sein Forschungsthema noch seine Methodik Einschränkungen auferlegt.

Die Umsetzung dieses Auftrags bleibt der einzelnen Hochschule überlassen. Wie bei jedem Leitbild, das sich eine Hochschule gibt, soll damit ein Appell an die Hochschulangehörigen gerichtet werden, sich an diesen Zielen auszurichten. Was ist der Unterschied, wenn etwa im Leitbild der RWTH Aachen das Ziel „Transfer ihrer Forschungsergebnisse in die Praxis zum Nutzen des Wirtschaftsstandortes Deutschland“ gesetzt wird, gegenüber der viel allgemeineren und elementaren Zielvorgabe, dass die Hochschule sich das Ziel setzt einen Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt leisten zu wollen?
Welches dieser Leitziele ist eigentlich freiheitsbeschränkender?

Man müsste vielmehr kritisch gegen den Referentenentwurf einwenden, dass keinerlei konkreten Vorgaben bzw. keinerlei Unterstützung für eine friedensfördernde wissenschaftliche Praxis gegeben werden. Es bleibt im Referentenentwurf beim bloß moralischen Appell.

Keine Autonomie ohne Transparenz

Es ist ziemlich widersprüchlich, dass oft die gleichen Kritiker, die gegen den Friedensauftrag der Hochschulen polemisieren, offenbar keinerlei Probleme mit der Auftragsforschung von Seiten der Wirtschaft haben und diese sogar geheim halten wollen. Wirtschaftsvertreter und die Unternehmerlobby an den Hochschulen drohen mit dem Abzug von Forschungsmitteln sollte es bei der Forderung nach Transparenz bei der Forschung mit Mittel Dritter im neuen Gesetz bleiben.

Im neu eingefügten § 71a des Referentenentwurfs heißt es:
„Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1, insbesondere über deren Themen, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten.“

In „geeigneter Weise“ sollen die Hochschulleitungen der die Hochschulen nach wie vor überwiegend finanzierenden Öffentlichkeit bekannt geben, zu welchem Thema, mit wieviel Geld in wessen Auftrag dort geforscht wird. Für Arndt Kirchhoff vom Bundesverband der Deutschen Industrie und Hochschulrat in Siegen ist dieses Informationsrecht Anlass mit dem Abzug von Forschungsgeldern zu drohen und die Hochschulratsvorsitzenden pflichten dieser Drohung in ihrem Schreiben bei.

Es ist schon merkwürdig, da beschließen auf der einen Seite Wissenschaftler einen Ethikkodex, der strenge Transparenzregeln vorsieht um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden und auf der anderen Seite wird dagegen polemisiert, wenn das im Gesetz vorgeschrieben werden soll.

Einmal mehr wird so getan, als hätten die Kritiker das geltende Gesetz nicht gelesen oder sie nehmen es schlicht nicht zur Kenntnis: Die viel weitergehende Pflicht, des § 71 Abs. 2 des HG-NRW, dass nämlich Forschungsergebnisse aus der Drittmittelforschung „in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen“ sind, gilt offenbar für die Kritiker gar nicht mehr.

Es ist schon eine denkwürdige Gefechtslage, in die sich die Kritiker des Hochschulzukunftsgesetzes hineinbegeben: Da wird auf der einen Seite in geradezu irrationaler Weise hinter jeder neuen Regelung, selbst wenn sie freiheitsverbürgender ist oder wenn sie den Hochschulen weniger abverlangt, als das geltende Gesetz, ein „Misstrauensvotum“ (was ist das für eine moralische Kategorie im Verhältnis zweier Rechtskörper?) gegenüber den Hochschulen gesehen und als Eingriff in die Hochschulautonomie bekämpft, während keinerlei Verlust an Freiheit der Wissenschaft und an Autonomie gesehen wird, wenn Hochschulen ganz unmittelbar im Auftrag privater Geldgeber forschen.

Merkt man eigentlich gar nicht, dass dabei der Verdacht aufkommen muss, dass die Abwehr von Staat eigentlich nur den Zweck haben kann, die Abhängigkeit von privaten Interessen zu erhöhen und durch Geheimhaltung zu vertuschen.

Es ist eine Groteske: Da gibt es eine weltweite (von der DFG, der HRK, der MPG mitgetragene) Bewegung für den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen. Der Wesenskern für die Begründung der verfassungsrechtlichen Garantie der Freiheit der Wissenschaft und für den Betrieb öffentlich finanzierter Forschung und Lehre an Hochschulen besteht doch darin, dass das dort entdeckte Wissen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen soll – sonst könnte man ja die Forschung gleich vollständig privatisieren und diejenigen finanzieren lassen, die ihre Ergebnisse verwerten. Autonomie heißt eben nicht nur Autonomie gegenüber dem Staat, sondern auch Autonomie gegenüber privaten Interessen.

Offenbar wird überhaupt nicht mehr gesehen, dass die Forderung nach minimaler Detailregelung durch den Staat nur mit maximaler Transparenz der nach wie vor überwiegend staatlich finanzierten öffentlichen Einrichtung einhergehen kann. Autonomie und Transparenz sind sozusagen die beiden Seiten der gleichen Medaille.

Fazit:

Es ist zu befürchten, dass die Landesregierung und die sie stützenden Regierungsfraktionen angesichts der massiven Attacken der Hochschulleitungen, der von Bertelsmann unterstützten Hochschulratsvorsitzenden und Vertretern der Wirtschaft den Referentenentwurf für ein Hochschulzukunftsgesetz zurückziehen oder so ausdünnen, dass eine Gesetzes-„Novelle“ diesen Namen nicht mehr verdient.

Das wäre tragisch.

Wenn man öfters an Diskussionen in den Hochschulen teilnimmt, so fällt auf, dass dort eine geradezu aggressive Stimmungslage gegen autokratische Hochschulleitungen, gegen den Drittmittelwahn und gegen betriebswirtschaftlichen Unsinn der „Evaluationitis“ herrscht. Diese Stimmungslage schlägt sich in Büchern, in Fachzeitschriften oder in hochschulinternen Publikationen nieder, aber nicht in der öffentlichen Wahrnehmung. Man vergleiche nur einmal welche Wellen in der Berichterstattung der Medien die Pressekonferenz der Repräsentanten der Vorsitzenden der Hochschulräte, oder die Drohungen der Wirtschaftsvertreter im Vergleich zu den Stellungnahmen der Personalräte an den Hochschulen [PDF – 145 KB] schlug.

Über die – egal wie man dazu stehen mag – sachlich-fachlich viel fundierten Erklärungen der Gewerkschaften wird man viel weniger lesen, als wenn ein einzelner Wirtschaftsvertreter mit dem Abzug von Forschungsmitteln droht.

(Beobachten Sie einmal selbst, ob Sie etwa etwas über die Klage, dass Hochschulen schlechte Arbeitgeber sind oder über die recht ausführliche Stellungnahme des DGB zum Hochschulgesetze oder über die Kritik der Hochschulgewerkschaften GEW oder ver.di auch nur eine Zeile geschweige denn eine Schlagzeile in den Medien finden.)

Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium hat zwar über viele Seiten zu jedem einzelnen Änderungsvorschlag Stellung genommen, doch die Regierung und die sie tragenden Parteien haben es versäumt die Ziele dieser Novelle in klare Botschaften zu fassen. Das wiederum ist deshalb nicht gelungen, weil man politisch nicht den Mut hatte, klar zu bekennen, dass das Leitbild der „unternehmerischen Hochschule“ noch nie zu wissenschaftlichen Hochschulen gepasst hat und dass es darum gehen muss für eine demokratische und soziale Hochschule, für eine freie Forschung und Lehre in Verantwortung vor der Gesellschaft einzutreten.

Die NachDenkSeiten sind für eine kritische Meinungsbildung wichtig, das sagen uns sehr, sehr viele - aber sie kosten auch Geld und deshalb bitten wir Sie, liebe Leser, um Ihre Unterstützung.
Herzlichen Dank!