Die EZB vor dem Verfassungsgericht – Zeit für grundsätzliche Fragen
Die zweitägige mündliche Verhandlung zur Rolle der EZB bei der Bekämpfung der Eurokrise hinterlässt einen höchst zwiespältigen Eindruck. Im Kern geht es um die Frage, ob die EZB mit ihren Anleihenkaufprogrammen Kompetenzen in Anspruch nimmt, die nicht durch das Grundgesetz übertragen wurden. Sollte Karlsruhe feststellen, dass die EZB ihr Mandat überdehnt, überdehnt das Bundesverfassungsgericht damit jedoch selbst sein Mandat, da die EZB nicht dem deutschen, sondern dem europäischen Recht untersteht. Um den gordischen Knoten zu zerschlagen, müssten nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die europäischen Verträge „eurotauglich“ gemacht werden. Wieder einmal zeigt sich, dass der Euro auf einem „Betriebssystem“ läuft, das überhaupt nicht für eine Gemeinschaftswährung ausgelegt ist. Von Jens Berger
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Man braucht schon sehr viel Phantasie, um die Anleihenkaufprogramme SMP und OMT mit dem EZB-Statut in Einklang zu bringen. Das EZB-Statut ist ein sehr enges Korsett, das der Zentralbank nur wenig Handlungsspielraum zugesteht und neben der „Geldwertstabilität“ (also der Verhinderung von Inflationsraten oberhalb von zwei Prozent) nur technische Vorgaben als Triebfeder für geldpolitische Entscheidungen gelten lässt. Es war der ausdrückliche Wunsch der geldpolitischen Falken aus Deutschland, dass die EZB politisch unabhängig (also auch demokratisch nicht legitimiert) bleibt und keine Kompetenzen übertragen bekommt, die dem monetaristischen Weltbild der Deutschen zuwider laufen. Da ist es schon eine bittere Ironie der Geschichte, dass nun ausgerechnet Wolfgang Schäuble und Jörg Asmussen in Karlsruhe als Zeugen der Verteidigung vorsprechen müssen – sowohl Schäuble als auch Asmussen sind ausgemachte Monetaristen und haben in der Vergangenheit die Anleihenkaufprogramme der EZB scharf kritisiert.
Wenn das Bundesverfassungsgericht nun über die Verfassungskonformität der EZB debattiert, spielen volkswirtschaftliche Belange wohlweislich keine Rolle. Dies erklärte der oberste Verfassungsrichter Voßkuhle bereits in seinem Eingangsstatement. Es geht also nicht darum, ob die Programme der EZB richtig oder falsch sind, oder ob sie ganze Volkswirtschaften vor dem Kollaps retten oder nicht. Die Anleihenkaufprogramme der EZB sind – unter den gegebenen Umständen – wohl der letzte Garant dafür, dass europäische Staaten vorläufig nicht von Spekulanten attackiert werden. Ein Aussetzen dieser Programme wäre ein Freibrief für Spekulanten und würde Staaten wie Italien oder Spanien zweifelsohne hart treffen.
Doch darum geht es dem Bundesverfassungsgericht nicht. Karlsruhe geht es lediglich um formaljuristische Fragen. Dieser Punkt ist pikant. Während es in Deutschland „nur“ um juristische Vorbehalte geht, geht es anderen Eurostaaten um die nackte Existenz. Da stellt sich die Frage, wie es in Deutschland denn ankäme, wenn – sagen wir einmal – italienische Richter über formaljuristische Fragen entscheiden würden, von denen es abhängt, ob Millionen Deutsche arbeitslos werden.
Freilich wäre es nicht nur vermessen, sondern auch von Grund auf falsch, dem Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle Vorwürfe zu machen. Karlsruhe wacht schließlich darüber, dass die Politik sich an die Vorgaben des Grundgesetzes hält. Das ist gut so und in einem Rechtsstaat unabdingbar. Zur Geldpolitik der EZB kann und wird das Bundesverfassungsgericht dabei ohnehin keine rechtlichen Fragen behandeln – da die EZB ein europäisches Organ ist, unterliegt sie auch dem europäischen Recht, über das nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der Europäische Gerichtshof zu urteilen hat. Die Frage, ob die Anleihenkaufprogramme der EZB eine – wie auch immer geartete – Form der monetären Staatsfinanzierung darstellen, liegt jedoch auch im Kompetenzbereich des Bundesverfassungsgerichts, da es rechtlich umstritten ist, ob eine Übertragung derartiger finanzpolitischer Kompetenzen an eine demokratisch nicht legitimierte europäische Institution mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Welches Urteil die Verfassungsrichter in ein paar Monaten fällen werden, ist ungewiss. Dass Karlsruhe der EZB eine „carte blanche“ gibt, darf jedoch ausgeschlossen werden. Es kann sein, dass die Richter den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiterleiten und der Bundesbank, die im juristischen Entscheidungshorizont Karlsruhes liegt, untersagen, an den Anleihenkaufprogrammen der EZB teilzunehmen, solange das Grundgesetz nicht in einer Form geändert wird, die derlei währungspolitische Aktionen gestattet. Es kann auch sein, dass die Bundesbank die Auflage bekommt, im EZB-Rat gegen Programme zu stimmen, die nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind – das wäre allerdings auch nur eine Bestätigung des status quo, da die Vertreter der Bundesbank ohnehin stets gegen derlei Programme stimmen. Es kann aber auch sein, dass die Verfassungsrichter einen derart fundamentalen Konflikt zwischen der Geldpolitik der EZB und dem Grundgesetz sehen, dass sie eine Neuverhandlung des EZB-Statuts und der europäischen Verträge verlangen. Egal wie die Verfassungsrichter entscheiden – das „Unternehmen Eurorettung“ wird nach dem Urteil nicht einfacher, sondern – womöglich erheblich – schwieriger.
Wieder einmal zeigt sich, dass die Gemeinschaftswährung Euro nur schwerlich mit einem System nationaler Gesetzgebungen und Kompetenzen kompatibel ist. Was die Väter und Mütter des Euro entworfen haben, ist eine „Gutwetterwährung“, die solange funktioniert, wie keine Wolken aufziehen. Doch aus den Wolken ist in den letzten Jahren eine gefährliche Gewitterfront geworden und es zeigt sich, dass die Institutionen der Eurozone nicht wetterfest sind. Eine EZB, die per Statut sämtlicher Rettungsinstrumente beraubt ist, ähnelt einer Feuerwehr, die im Brandfall nicht löschen darf. Hier sind deutliche Parallelen zwischen der Geldpolitik und den „real terms“ festzustellen. Der Euro wurde als „große D-Mark“ konzipiert und die monetaristischen bzw. neoliberalen Scheuklappen der deutschen Euroarchitekten haben ein Gebilde geschaffen, das auf ihre Dogmen maßgeschneidert wurde.
Um den gordischen Knoten zu zerschlagen, müsste die Gemeinschaftswährung im Grunde neu erfunden werden. Neben makroökonomischen Richtlinien für die „real terms“ wäre dabei auch ein erweiterter Kompetenzrahmen für die EZB vonnöten. Eine Zentralbank, die sich ausschließlich um die Preisstabilität einer Gemeinschaftswährung kümmern soll, ist ein Fehlkonstrukt. Warum versucht es die Eurozone nicht mit einer echten politischen Zentralbank, die nebenbei auch noch demokratisch legitimiert ist? Was spräche denn dagegen, dass der EZB-Chef und der EZB-Rat nicht von den nationalen Notenbanken, sondern vom Europaparlament gewählt werden? Was spräche gegen einen geldpolitischen Ausschuss des Europaparlaments, der die EZB kontrolliert und dem die EZB Rede und Antwort stehen muss? Nebenbei könnte man dann auch die nationalen Zentralbanken, wie die Bundesbank, abschaffen und durch regionale Notenbanken nach dem Vorbild der amerikanischen FED ersetzen, die jedoch ebenfalls demokratisch legitimiert sein sollten.
Das bisherige Konzept, den Euro mit „wenig Europa“ zu koordinieren, ist gescheitert. Wollen wir den Euro erhalten, so kann dies nur mit „mehr Europa“ gehen. Vollkommen klar ist, dass sowohl die deutsche Regierung als auch die Ideologenriege der Bundesbank dadurch massiv an Macht verlieren würden. Dieser Machtverlust wäre jedoch ein Segen für Europa.
Freilich wäre eine solche EZB nur dann „verfassungskonform“ wenn das Grundgesetz dafür geändert und das EZB-Statut neu verabschiedet wird. Eigentlich wäre eine solche Neuordnung im besten Sinne „alternativlos“, da – und dies wird das Bundesverfassungsgericht feststellen – die jetzige Geld- und Finanzpolitik die rote Linie der Verfassungskonformität überschreitet. Mittel- bis langfristig wird die Politik sich daher die Frage stellen müssen, ob sie dem Euro ein neues – und diesmal stabiles – Fundament verpasst oder ob sie den Euro an ideologischen und kleinstaatlerischen Barrieren scheitern lassen will. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird den Weg sowohl in die eine als auch in die andere Richtung ebnen. Welchen Weg wir gehen, entscheiden nicht die Richter, sondern die Politik. Und dies ist leider keine gute Nachricht.