BVerfG: Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz
Pressemitteilung Nr. 19/2004 vom 26. Februar 2004 zu den Beschlüssen vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1103/03 – und vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 2152/03
Die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Unternehmen der privaten Krankenversicherung (Beschwerdeführer; Bf), die sich gegen die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 wandten, sind von der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden.
- Zum Sachverhalt:
Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von jährlich 40.500 Euro im Jahr 2002 (alte Bundesländer) wurde durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) ab 1. Januar 2003 auf 45.900 Euro, für Arbeiter und Angestellte, die im Jahr 2002 bereits versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, aber nur um 900 Euro angehoben.Die Bf rügen mit ihren Vb eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dem Beitragssatzsicherungsgesetz fehle es auch an der nach Art. 84 Abs. 1 GG erforderlichen Zustimmung des Bundesrates.
- In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Soweit die fehlende Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 BSSichG gerügt wird, wurde nicht näher begründet, inwiefern die Organisationsgewalt der Länder durch das Beitragssatzsicherungsgesetz berührt werden kann. Das Beitragssatzsicherungsgesetz regelt nicht das Verwaltungsverfahren.
Die Kammer lässt die Frage der Zulässigkeit der Vb im übrigen, insbesondere der grundrechtlichen Betroffenheit der Bf offen. Die Krankenversicherungsunternehmen werden durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze lediglich faktisch mittelbar betroffen. Solche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte betreffen, sind für Unternehmen im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.Eine Annahme der Vb kommt auch bei einer – unterstellten – grundrechtlichen Betroffenheit der Bf nicht in Betracht. Den Vb kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Bf angezeigt. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch die Einschränkung des Kundenkreises der Bf im Hinblick auf die private Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit scheidet von vornherein aus. Der Beruf des privaten Krankenversicherers kann weiterhin ausgeübt werden. Gesetzliche und private Krankenversicherung sind verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten Krankheitskosten abdecken, ohne zu konkurrieren. Von der privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen. Der Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter den Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als prägendes Merkmal hinter den Ausgleich zwischen finanziell Leistungsfähigen und Leistungsschwächeren zurück. Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze verändert das duale Krankenversicherungssystem nicht grundsätzlich. Der Geschäftsbereich der privaten Krankenversicherung der Beamten und Selbstständigen wie die Geschäftssparte der ergänzenden Krankenversicherung werden nicht berührt. Im letzteren Bereich der Zusatzversicherung ist die Anzahl der Verträge um mehr als 30 v. H. in den letzten zehn Jahren bei gleichbleibendem Mitgliederbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung angestiegen. Die Sparte der Krankenvollversicherung ist auch hinsichtlich der abhängig Beschäftigten nur zu einem Teil betroffen. Der Altbestand an Versicherungsverhältnissen wird nicht oder nur minimal berührt.
Die angegriffene Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie deren Finanzierbarkeit stellen einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar. Um einen umfassenden Ausgleich unter den Versicherten zu gewährleisten, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet. In der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich überdurchschnittlich häufig Versicherte mit mitversicherten Familienangehörigen. Die private Krankenversicherung ist in erster Linie für jüngere Alleinstehende ohne gesundheitliche Probleme vorteilhaft, sobald deren Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Einen Teil dieser besonders leistungsfähigen Zielgruppe wollte der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze an die Solidargemeinschaft binden, damit sie so zu einem sozialen Ausgleich beitragen. Die Verbesserung der Einnahmen trägt auch zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung bei. Dass es sich nur um eine von mehreren Maßnahmen handelt, ist dabei unerheblich.
Die angegriffene Regelung ist auch erforderlich. Denkbare Belastungen für andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherungen der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen könnten, stehen dieser Einschätzung des Gesetzgebers nicht entgegen.Die Regelung ist insgesamt auch nicht unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse sozial schutzbedürftiger Versicherter steht allenfalls eine eher geringfügige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Bf gegenüber. Gemessen am Gesamtumfang werden die Bf in ihrer Geschäftstätigkeit nicht erheblich betroffen. Ob ein privates Krankenversicherungsunternehmen seine Marktführerschaft in einem Teilbereich verliert, kann offen bleiben, weil seine Stellung im Wettbewerb nicht von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird. Nach Einschätzung des Gesetzgebers werden etwa 50.000 bis 60.000 Personen wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die Privatversicherung gehindert. Hiervon kommt nur ein Bruchteil als Neukunde der Bf in Betracht. Der Geschäftsrückgang beträgt nach Einschätzung einer der Bf auch nur 11 v. H. des Neugeschäfts. Zum Gewicht dieses Nachteils im Verhältnis zum Beitragsvolumen aus bestehenden Versicherungsverträgen hat diese Bf keine Angaben gemacht.
Die Bf halten die Neuregelung für unangemessen, weil auch für die private Krankenversicherung Neuzugänge von existenzieller Bedeutung seien. Inwieweit Umverteilungselemente in der Kalkulation der privaten Krankenversicherungen überhaupt eine Rolle spielen, erscheint angesichts des Anwartschaftsdeckungsprinzips und der Verpflichtung zu Alterungsrückstellungen wenig überzeugend. Auch zukünftig sind die Bf von Neuzugängen nicht ausgeschlossen, diese verzögern sich lediglich. Schließlich verbleibt der privaten Krankenversicherung der gesamte kontinuierlich wachsende Bereich der Zusatzversicherungen. Durch Ausgrenzungen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung dürfte die Zahl der Zusatzversicherten weiterhin steigen. Angesichts dessen ist mit keinen unverhältnismäßigen Folgen für die Geschäftstätigkeit der privaten Krankenversicherungsunternehmen zu rechnen. Nach dem von einer der Bf im Internet veröffentlichten Zwischenbericht für die ersten drei Quartale des Jahres 2003 hat sich im übrigen ihr Ergebnis im Bereich der Krankenversicherung in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des Beitragssatzsicherungsgesetzes nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar erheblich verbessert.
Auch der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt. Bestehende Versicherungsverhältnisse werden nicht angetastet. Es werden lediglich die zukünftigen Betätigungsmöglichkeiten der Bf beschränkt. Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht vor einer Schmälerung der Gewinnchancen.
Beschlüsse vom 14. Februar 2004 – 1 BvR 1103/03 – und vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 2152/03 -Karlsruhe, den 26. Februar 2004