Leserbriefe zu „Streubomben und das Völkerrecht“
Alexander Neu geht in seinem Artikel der Frage nach, wie im Völkerrecht die Herstellung, Lieferung, Lagerung und der Einsatz von Streumunition beurteilt wird. Sowohl UNO-Charta als auch Genfer Konventionen versuchen, den Einsatz von Streumunition einzudämmen, da sie gegen humanitäres Völkerrecht verstößt: Ohne Unterscheidung schädigen diese Waffen sowohl zivile als auch militärische Personen und Objekte. Dem „Oslo-Übereinkommen“, in dem ein Verbot von Streumunition / Streubomben formuliert wird, sind einige wenige Staaten nicht beigetreten, u.a. USA und Russland. Laut A. Neu können diese beiden Staaten folglich auch nicht das „Oslo-Übereinkommen“ brechen. Die sehr kritischen Zuschriften unserer Leser hat Ala Goldbrunner für Sie zusammengestellt.
1. Leserbrief
Sehr geehrter Herr Neu,
Dank für Ihren Beitrag zur Diskussion bezüglich Kassetten-Munition. Diesbezüglich alles richtig.
Womit ich überhaupt nicht einverstanden bin, ist Ihre Prämisse:
„Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre „Koalition der Willigen“ dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben. Sämtliche Versuche, relativierende Erklärungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar.“
Sie verweisen sogar (!) anschließend auf Art. 51 UN-Charta, der natürlich Art. 2 (den Grundsatz nämlich) im Detail präzisiert.
Wenn ich nicht irre, war der Ablauf wie folgt:
- Die beiden Donbass-Republiken haben frühzeitig nach dem Überfall durch die Kiewer Junta (April 2014, „amt. Präs.“ Turtschinow) ihre Unabhängigkeit von der Ukraine deklariert und durch Volksentscheide legitimiert (was das Kosovo bis heute nicht geschafft hat). Damit erreichten sie, nach herrschender Auffassung, den Status eines Völkerrechtssubjektes („De-facto-Regimes“).
- Über viele Jahre wurden diese beiden Völkerrechtssubjekte durch die RF nicht anerkannt, erkennbar aus dem Grunde, eine diplomatische Lösung des Konfliktes (via „Minsk-1/2“) finden zu wollen. Auf diesem Wege wurde die RF, nebenbei gesagt, durch Deutschland und Frankreich schlicht betrogen, um das Kiewer Regime militärisch aufzurüsten.
- Angesichts der drohenden militärischen Lösung des „Donbass-Problems“ seitens des Kiewer Regimes ab 18.2.22 (siehe OSZE-Protokolle) baten die beiden Republiken, wie gesagt, objektiv Völkerrechtssubjekte oder „de-facto-Regimes“ oder de-facto-Staaten (ihre Nichtanerkennung macht diesbezüglich keinerlei Unterschied), Russland um Anerkennung und Beistand – nachdem viele Tausende Zivilisten durch den Terror des Kiewer Regimes ums Leben gekommen waren und die „Endlösung“ unmittelbar bevorstand.
- In dieser Situation bezog sich die RF auf Art. 51 UN-Charta, der das NATÜRLICHE RECHT AUF INDIVIDUELLE ODER KOLLEKTIVE SELBSTVERTEIDIGUNG postuliert (übrigens Grundlage von Art. 5 NATO-Vertrag), erkannte die beiden Republiken völkerrechtlich an und schloss mit ihnen Beistandsverträge – die umgehend (ab 24.2.22) materialisiert wurden.
Ich frage mich also, wie Sie zu der Einschätzung kommen, dass das „nicht weiter erläutert werden muss“, dass der durch Art. 51 völkerrechtlich eindeutig relativierte Art. 2 und „sämtliche Versuche, relativierende Erklärungen … eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des internationalen Rechts dar“stellen.
Stellen Sie gerade Art. 51 UN-Charta in Frage?
Oder ignorieren Sie die im Rahmen der „ATO“ unternommenen Luft- und Artillerieangriffe auf den Donbass? Glauben Sie den Zahlen der OSZE zu den zivilen Opfern im Donbass nicht?
Da ich die rechtliche Bewertung des russischen Eingreifens der RF an der Seite der beiden Donbass-Republiken für sehr diskutabel halte, erwarte ich mit Spannung Ihre Argumentation zu diesem Thema.
Mit freundlichen Grüßen,
André Karutz
2. Leserbrief
Liebe Nachdenkseiten,
in seinem aktuellen Artikel macht Herr Neu, den ich sehr schätze, eine Aussage, die man aus meiner Sicht nicht so stehen lassen sollte.
“Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre „Koalition der Willigen“ dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben. Sämtliche Versuche, relativierende Erklärungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar. […] Erstens kennt die UNO-Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot, nämlich die Gewaltautorisierung durch den UNO-Sicherheitsrat (Art. 42) und das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51).”
Naja, das ist die ganz große moralische Keule, die man eigentlich eher aus dem grünen Lager gewohnt ist. Natürlich hätte Russland wie der Westen mit einem “Humanitären Völkerrecht”, bzw. “Right to protect” argumentieren können.
Herr Paech hat dazu schon viel Relevantes gesagt: telepolis.de/features/Krieg-und-Frieden-im-Voelkerrecht-4620334.html
Und hätte Russland sich ausschließlich darauf bezogen, hätte es sicherlich die UN-Charta in ähnlicher Weise wie der Westen infrage gestellt. Haben sie aber nicht. Während ein Großteil der Begründung auf das Bedrohungsgefühl durch die NATO beruht und auch das Humanitäre “Völkerrecht” eine wichtige Rolle spielt, ist die rechtliche Begründung:
- Anerkennung der Volksrepubliken.
- Beistandsabkommen: “Die Volksrepubliken des Donbass haben Russland um Hilfe gebeten.
In diesem Zusammenhang habe ich gemäß Artikel 51 Absatz 7 der Charta der Vereinten Nationen, mit Genehmigung des russischen Föderationsrates und in Übereinstimmung mit den von der Bundesversammlung am 22. Februar dieses Jahres ratifizierten Verträgen über Freundschaft und gegenseitigen Beistand mit der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk beschlossen, eine Militäroperation durchzuführen.”
Artikel 51 der UN-Charta erlaubt “kollektive Selbstverteidigung”.
Ich möchte an dieser Stelle einwerfen, dass ich Russlands Invasion in keiner Weise unterstütze oder gutheiße. Aus meiner Sicht ist es dennoch ein Angriff auf die West-Ukraine gewesen. Die Russen hätten auch einfach Militär in den Volksrepubliken stationieren können, um diese zu verteidigen. Vermutlich wollte man die militärische Initiative nicht aus der Hand geben und hat sich über- und die West-Ukraine/Westliche Unterstützung unterschätzt?
Jetzt kann man natürlich über Vieles trefflich streiten. Z.B.: durfte Russland die Volksrepubliken einfach anerkennen? (Kosovo) Hat sich Russland damit formell an die UN-Charta gehalten? Und bestimmt vieles mehr. Ich komme nicht vom Völkerrecht und würde dies auch nie behaupten.
Aber man kann darüber streiten! Es ist nicht unzweideutig! Es gibt sehr wohl “Wenn und Aber”!
Meine persönliche Meinung ist, dass Russland sich zumindest Mühe gegeben hat, Formalismen der UN-Charta einzuhalten (und sie damit eben nicht Infrage stellt). Aber dennoch aus weitgehend geopolitischen Interessen, einen schrecklichen Krieg begonnen/eskaliert hat, der uns an die Grenze des 3. Weltkriegs gebracht und schon hunderttausenden das Leben gekostet hat. Vom Politischen Porzellan, dass seit dem zerschlagen wurde nicht zu reden. Der Westen hätte diesen Krieg sehr einfach verhindern/beenden können. Aber auch Russland hätte ihn vermeiden können. Und beide können ihn auch jetzt sofort beenden.
Grüße
S.O.
3. Leserbrief
Liebe Redaktion,
Im Artikel über „Streubomben und Völkerrecht„ geht Alexander Neu gleich zu Beginn auf die Unstrittigkeit des Bruchs von Völkerrecht Russlands mit dem Angriff auf die Ukraine ein:
„Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, …“.
In einem Schreiben, das ich auf der Seite des Karl-Liebknecht-Kreises Brandenburg unter „Dokumente“ stieß, geht Eberhard Wetzig aus Pirna auf die Themen Völkerrecht und Rechtsbruch, auf gerechte und ungerechte Kriege ein und verweist auf das UNO-Dokument A/RES/3314 (XXIX), wo der Begriff „Aggression„ definiert und unter Artikel 7 eine Ausnahme formuliert ist, die mich stutzig machte. Danach erscheint mir die Beurteilung der kriegerischen Handlung Russlands nicht so unstrittig wie von Alexander Neu formuliert, umso mehr, wo doch ein Krieg seitens Kiew zur Rückeroberung der abtrünnigen, vorrangig von Russen bewohnten Ostukraine im Februar 2022 unmittelbar bevor stand. Dass sich die Russen in der Ostukraine und auf der Krim von der Ukraine lossagten, hatte schließlich schwerwiegende Gründe. Wie sieht dies Alexander Neu?
Herzliche Grüße
Dietmar Barkusky
Hier der Link: klk-brandenburg.de/wp-content/uploads/2023/02/Eberrhard-Wetzig_Pirna-Facebook.pdf
4. Leserbrief
Guten Tag,
Ich habe den Artikel von Alexander S. Neu “Streubomben und das Völkerrecht” mit großem Interesse gelesen. Ich möchte dem Autor vorschlagen, mit einem Anwalt zu prüfen, was man vor Gericht unternehmen könnte, in Deutschland oder sogar anderswo, sofern das Land Vertragspartei des Vertrags zum Verbot von Streumunition ist. Es gibt sicherlich eine Möglichkeit, eine nationale Entscheidung, die gegen einen internationalen Vertrag verstößt, vor Gericht anzufechten.
Mit freundlichen Grüssen.
Denise Plattner, pensionierte internationalistische Juristin, in humanitären Völkerrecht spezialisiert
5. Leserbrief
Guten Tag,
Die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird gebeten, diese e-Post an die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin weiterzuleiten. Das für Eingaben im Internet vorgesehene Formular ist für den u.a. Text nicht geeignat, da zu kurz.
Danke!
Dr. L. B., Mülheim an der Ruhr
—
An die
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Strafanzeige gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler Olaf Scholz, wegen eines vermuteten Verstoßes gegen § 20a (Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition), Abs. 1, Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 1 Kriegswaffenkontrollgesetz.
Hiernach gilt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.“
Begründung:
Durch das anzunehmende Zurverfügungstellen des Bundesgebietes für den Transport der US-Streumunition wird deren Anwendung in der Ukraine gefördert.
Der Transportweg über das deutsche Bundesgebiet ist keine bloße Mutmaßung. Deutschland hat in mehreren Manövern, z.B. bei Defender 2020 und zuletzt in besonderem Maße bei Defender 2023 gezeigt, dass es als Transitland für Waffentransporte genutzt wird. Es sind zahlreiche weitere europäische Staaten der Konvention gegen Streumunition beigetreten. Mit den Unterzeichnerstaaten Dänemark, Schweden und Norwegen dürfte die Passage zur Ostsee (und somit nach Polen) rechtlich verwehrt sein, ebenso der Überflug. Im Süden grenzt nur Rumänien als Nicht-Unterzeichnerstaat an die Ukraine. Bulgarien und Ungarn haben unterzeichnet. Ein Schiffstransport von Streumunition durch den Bosporus dürfte wegen des Vertrags von Montrieux verwehrt sein. Ob die Türkei Überflugrechte zum Lufttransport nach Rumänien gewähren würde, dürfte mehr als fraglich sein, auch wenn sie die Konvention nicht unterzeichnet hat.
Es ist für die USA von größtem Interesse, die der Ukraine zugesagte Streumunition baldmöglich, unhinterfragt und ohne rechtliche Hindernisse durch das deutsche Bundesgebiet nach Polen und von dort zur Ukraine transportieren zu können.
Den USA wird durch die Bundesregierung offenbar – entgegen dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz – der Transport von Streumunition durch das Bundesgebiet ermöglicht und durch Leistungen – z.B. Boden- und Luftverkehrskontrolldienste – gefördert. Dies auch im Gegensatz zu Artikel II Absatz 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut), welcher die Entsendestaaten verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaates, also das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz zu achten.
Das Abkommen zur Ächtung von Streumunition wurde vom Bundestag als “Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition” beschlossen (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil II, Nr. 17 ) und die Ratifikation des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Die Ratifizierungsurkunde ist (neben denen weiterer 110 Staaten) gemäß Abkommen bei den Vereinten Nationen hinterlegt als Ausweis gegenüber diesen Nationen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen dafür, dass Deutschland als Rechtsstaat die Regeln dieses Abkommens zum Humanitären Völkerrecht umsetzen wird, wie es in der Gesetzesverkündung vom 6. Juni 2009 vorgesehen ist. Ein Vorbehalt, dass man gegebenfalls den USA den Transport erlaube, ist darin nicht enthalten. Eine Erlaubnis dürfte auch ein Verstoß gegen § 20a, Abs (1), Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 1 Kriegswaffenkontrollgesetz sein.
Ich bitte Sie daher, im Sinne dieser Strafanzeige und aller weiteren in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln.
Ich bitte Sie, mir den Eingang zu bestätigen und mir das Aktenzeichen mitzuteilen.
(Quellenhinweis: Weite Teile dieses Anzeigentextes habe ich dem veröffentlicht Gleichsinnigen gegen den Bundespräsidenten bei der StA Bonn entnommen, die ein Bonner Bürger bereits erstattet haben soll).
16. Juli 2023
Freundliche Grüße,
Dr. L.B., Mühlheim an der Ruhr
6. Leserbrief
Zitat:
“Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, …”
Nein:
Das Minsk-II-Abkommen, zur Beendigung des Bürgerkriegs in der Ukraine, zur Erhaltung der territorialen Integrität des Landes und zur Berücksichtigung von Russlands Sicherheitsinteressen, hatte den Status von UN-Recht. Es wurde 8 Jahre lang von der Ukraine und von zwei der drei Garantiemächte, Frankreich und Deutschland, nicht erfüllt. Somit ist Russlands Einmarsch in die Ukraine eine Maßnahme zur Durchsetzung von UN-Recht.
Gruß,
Rolf Henze
7. Leserbrief
Hallo Nachdenkseiten-Team
Im Artikel von Alexander Neu steht folgendes:
Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot
Das ist eine leicht widerlegbare Legende:
UN-Charta Art.2 Abs.4
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Nochmal zum mitschreiben:
oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Das auf allen Kanälen postulierte “Gewaltverbot” ist also an die Bedingung geknüpft, dass die Ziele der Gewaltanwendung den Zielen der UN widersprechen.
Frage: Widerspricht die Sonderoperation den Zielen der UNO?
Ziele der UNO:
Frieden (dafür wurde der Verein ja schließlich gegründet)
Speziell zur Ukraine:
Einstellung der Angriffe auf den Donbas und Umsetzung des Minsk II Vertrages (UN-Resolution 2202)
Ziele Russlands:
Verteidigung der Volksrepubliken im Donbas (Sezessionsrecht nach IGH-Urteil Kosovo) nach Anerkennung als souveräne Staaten und Abschluss eines Bündnisvertrages)
Die Behauptung “völkerrechtswidriger Angriffskrieg” bezieht sich nicht auf Artikel 2 Absatz4, sondern auf Artikel 51, welches das Selbstverteidigungsrecht nur UN-Mitgliedern zubilligt.
Aber auch dies hat der IGH im Kosovo-Urteil verneint (Artikel 51 widerspricht dem Sezessionsrecht bei Gewaltanwendung)
Dass die Anti-Terror-Operation vom 15 April 2014 eine eindeutige militärische Gewaltanwendung gegen eine klar definierte Bevölkerungsgruppe in einer klar definierten Region (bis heute) ist, steht nicht in Frage.
Schmankerl:
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.
Leute wie Kiesewetter und Röttgen behaupten stets, die Waffenlieferungen würden vom Völkerrecht “eindeutig” gedeckt und würden Deutschland nicht zur Kriegspartei machen.
Es wurde allerdings nie ein Kollektiv im Sinne der UN-Charta gegründet. Weder Deutschland noch ein anderer Staat auf der Welt hat einen Kollektiv-Vertrag zur Lieferung und Verwendung der ukrainischen Waffen deutscher Herkunft (neuer Spin der Bundesregierung) unterzeichnet.
mfG
Mario Ritz
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