Am 29. Juni um 11:30 Uhr begann im Sitzungssaal 111 des Berliner Landgerichts das Hauptverfahren zum verwehrten Zugang des Parlamentskorrespondenten der NachDenkSeiten, Florian Warweg, zu den Regierungspressekonferenzen, die in einer de facto Monopolstellung durch den privaten Verein BPK e.V. durchgeführt werden. Das Publikumsinteresse an der öffentlichen Verhandlung war sehr groß, ein Teil der Zuschauer musste auf dem Boden sitzen oder stehen. An Medienvertretern waren unter anderem die Berliner Zeitung anwesend. Auch medienpolitische Vertreter beobachteten das Verfahren. Das Gericht folgte mehrheitlich unseren Argumenten und nannte die Argumentation der Gegenseite u.a. „völlig vage” & „nicht schlüssig”. Der Urteilsspruch wird in drei Wochen erwartet. Von Redaktion.
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Das Berliner Landgericht verwies auf die aus seiner Perspektive vorliegende „Wettbewerbsverzerrung” sowie den Aspekt der „Gleichbehandlung” mit Blick auf Artikel 5 des Grundgesetzes. Ebenso sah das Gericht auch den exklusiven Charakter der dreimal wöchentlich in den Räumen der BPK durchgeführten Regierungspressekonferenzen gegeben. Auf Grundlage der Grundrechtsbindung sah das Landgericht einen „grundsätzlichen Aufnahmeanspruch” in die BPK gegeben.
Der eigentliche Urteilsspruch wird allerdings erst in drei Wochen erfolgen, da das Gericht der Gegenseite die Möglichkeit einräumte, das einzige Argument, welches noch als relevant erachten wurde, „Sorge vor vereinsschädigendem Verhalten“ mit konkreten Beispielen zu belegen. Die bisherigen Vorwürfe der BPK, Florian Warweg hätte BPK-Mitglieder angeblich schwer beleidigt, seien „völlig vage“ sowie „unsubstantiiert“. Die BPK hat nun zwei Wochen Zeit, diese Behauptungen zu konkretisieren. Im Wortlaut hieß es im Schreiben des BPK-Anwalts dazu:
„Der Kläger hat sich mehrfach überaus kritisch und zum Teil beleidigend über langjährige Mitglieder des Beklagten in seinen Artikeln und in den sozialen Netzwerken (zum Beispiel auf Twitter) geäußert.“
Wir sind gespannt, was die BPK und ihr Anwalt hier an Beispielen und Belegen für die angeblichen „Beleidigungen“ vorbringen werden.
Alle anderen Argumente wie „Sorge vor Missachtung journalistischer Standards“ auf Grundlage des einmaligen Tragens einer #FreeAssange-Maske vor Beginn einer Regierungspressekonferenz im Juni des Jahrs 2020 sowie die Behauptung „Kein hinreichender Nachweis über die Tätigkeit als Parlamentskorrespondent“ ließ das Gericht nicht gelten.
Die Argumente der NachDenkSeiten sowie der BPK haben wir ausführlich in diesem Artikel „Öffentlicher Gerichtstermin am 29. Juni: NachDenkSeiten versus Bundespressekonferenz“ nachgezeichnet.
Sobald der Urteilsspruch erfolgt, werden wir unsere Leser umgehend informieren.
Titelbild: Shutterstock / Mo Photography Berlin