In zwei Rechtsgutachten im Auftrag des Innenministeriums, welche die Bundesregierung den Verwaltungen als Orientierungshilfe für Vorhaben der Public Private Partnership anbietet, wird begründet, wie sich der nach dem Grundgesetz zum Schutz der Grundrechte verpflichtete Staat dadurch, dass er die bisher von ihm erbrachte Leistung an private Leistungserbringer überträgt, dieser „Grundrechtswirkung“ (weitgehend) entledigen kann. Die Rechtsposition des jeweiligen Leistungsempfängers richte sich bei einer Privatisierung bisher staatlicher Leistungen nicht mehr auf die Abwehr von (staatlichen) Eingriffen (die nur im Rahmen des grundrechtlichen Gesetzesvorbehalts statthaft sind) oder auf Gewährung von (staatlichen) Leistungen, sie wirke also nicht mehr absolut, sondern nur noch wie bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen „relativ“ zwischen den (privaten) Vertragspartnern. Im Rahmen dieser privaten Vertragsfreiheit herrscht dann die Freiheit des Fuchses im freien Hühnerstall.
Ein Beitrag von unserem Leser Ulrich Fischbach.