Werner Ruf

Werner Ruf

Werner Ruf, geboren 1937, studierte Politikwissenschaft und Soziologie, Romanistik und Geschichte. Er promovierte 1967 in Politikwissenschaften und war von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2003 als Professor an den Universitäten Duisburg-Essen und Kassel mit den Schwerpunkten internationale und intergesellschaftliche Beziehungen und Außenpolitik tätig. Ruf ist Mitglied der AG Friedensforschung an der Universität Kassel.

Gastbeiträge von Werner Ruf

„Antisemitismus“ auf der documenta fifteen

„Antisemitismus“ auf der documenta fifteen

Die diesjährige Kunstausstellung documenta verfolgt ein längst fälliges, dennoch fast revolutionär anmutendes Ziel: Sie will – endlich – dem Süden des Planeten eine Stimme verschaffen, die Sicht auf die Welt (und ihre jüngste Geschichte) durch die Augen der (ehemals?) Unterdrückten zeigen. Es birgt aber natürlich Konfliktpotenzial, wenn der Westen damit konfrontiert wird, dass seine hegemoniale Darstellung des Weltgeschehens nicht überall geteilt wird. Von Werner Ruf.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Die Domestizierung der Friedensforschung – Paradigma für die neoliberale Gleichschaltung der Wissenschaft?

„Krieg nach innen, Krieg nach außen“ – angesichts der immer mehr ausgeweiteten Kriege und ihrer politischen Rechtfertigung fragen die Autorinnen und Autoren des gleichnamigen Buches nach der Verantwortung der Intellektuellen. Sie thematisieren die zunehmende und stärkere Beteiligung Deutschlands an Kriegseinsätzen, die ausgeweitete deutsche Waffenproduktion und bieten Ansätze, diese in ihren Zusammenhängen, ihren Ursachen und Auswirkungen zu verstehen. Werner Ruf untersucht in seinem Beitrag die Domestizierung der Friedensforschung.

Menschenrechte versus Völkerrecht?

Mit der Charta der Vereinten Nationen [PDF – 405 KB] versuchten die Staaten am Ende des Zweiten Weltkriegs eine internationale Ordnung zu schaffen, die für immer “die Welt vor der Geißel des Krieges bewahren“ sollte (Präambel). Als wichtigste Grundsätze hierfür gelten zwei Artikel. Nach Artikel 2 Ziff. 4 und Artikel 2 Ziff. 7 der Charta ist Gewalt gegen Staaten also grundsätzlich tabu. Ebenso auch jede Androhung von Gewalt gegen einen Staat. Einzig Art. 51 belässt den Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs „das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung.“ Medien und Politik starren nun allerdings immer öfter auf Kapitel VII der Charta, das in der Tat – auch – militärische Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats (und also explizit nicht etwa einer „Koalition der Willigen“, es sei denn, diese ist vom Sicherheitsrat autorisiert) bei „Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“ zulässt, wenn Maßnahmen zur „Friedlichen Beilegung von Streitigkeiten“ (Kap. VI der Charta) ausgeschöpft sind.
Seit der ersten vom Sicherheitsrat legitimierten „humanitären Intervention“ im Irak im Jahre 1991 wurde das „Interventions-Notwendigkeits-Verständnis“ weiterentwickelt und als Konzept einer „Schutzverantwortung“ in die völkerrechtliche Debatte eingeführt, ohne allerdings bisher von der Vollversammlung der VN beschlossen worden zu sein.
Gerade wenn es um „humanitäre Interventionen“ geht, sind die beiden wichtigsten Frage daher immer: Wie verlässlich sind die Informationen, von wem kommen sie? Und: wer verfolgt welche Interessen? Darüber wird jedoch in aller Regel nicht gesprochen. Von Werner Ruf[*] und Jens Wernicke[**].