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Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof

Unternehmer von Haftung befreien, die Politik retten? Werner Rügemer zum künftigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes.

In diesen Tagen muss man den Eindruck gewinnen, dass einem nichts erspart bleibt: Mit Merz als potentiellem Bundeskanzler ein Anhängsel von US- und NATO-Interessen; mit der Alternative Kramp-Karrenbauer auch nichts besseres, wie gestern Abend bei Anne Will sichtbar wurde. Und schon auf dem Weg ist mit dem zum stellvertretenden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewählten Stephan Harbarth ein einschmiegsamer Vertreter der Wirtschaft. Dazu Werner Rügemer. Albrecht Müller.

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Rundfunkgebühr vor Verfassungsgericht – Kritik an den Öffentlich-Rechtlichen: Ja! Abschaffung: Nein!

Das Bundesverfassungsgericht hat an diesem Mittwoch fast alle Klagen gegen die Ausgestaltung der Rundfunkgebühren abgeschmettert. Demnach gilt die umkämpfte pauschale Erhebung als verfassungsgemäß. Obwohl sie vom Gericht nun nicht verhandelt wurden, schwingen bei dem Thema immer auch grundsätzliche Fragen mit – etwa zur Existenzberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zum von ihm mutmaßlich nicht erfüllten gesellschaftlichen Auftrag. Diese Fragen und eine sehr berechtigte inhaltliche Kritik sollten aber nicht in die Forderung münden, das öffentlich-rechtliche Mediensystem ganz abzuschaffen. Von Tobias Riegel.

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Rechtes Gedankengut kann man nicht verbieten … man kann es aber durch gute Politik vertreiben

Jens Berger

Sonderlich überraschend ist es nicht, dass das zweite NPD-Verbotsverfahren heute vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist. Im Kern hielten die Richter die NPD zwar schon für verfassungsfeindlich. Man erkannte jedoch selbst mit viel Phantasie keine Chance, dass die NPD irgendwann ihre verfassungsfeindlichen Ziele wird durchsetzen können und lehnte daher ein Parteiverbot ab. Die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Auch wenn dieser Entscheid ärgerlich ist und auf den ersten Blick unverständlich erscheint … im Kern haben die Richter schon Recht. Eine wirklich wehrhafte und sattelfeste Demokratie müsste keine Angst vor ein paar ewig gestrigen Witzfiguren haben. Doch so sattelfest ist unsere freiheitlich demokratische Grundordnung leider auch wieder nicht, wie die jüngsten Ergebnisse und Umfragewerte einer anderen rechten Partei zeigen – der AfD. Mit Verboten kommt man hier jedoch nicht weiter. Wer rechtes Gedankengut bekämpfen will, der sollte lieber alles daransetzen, eine Politik zu verfolgen, mit der man die Herzen und Köpfe gewinnen kann und die Menschen damit gegen rechte Verlockungen immunisiert. Von Jens Berger.

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Merkels Hin und Her bei der Atomenergie kostet uns Milliarden. Sie müsste dafür bestraft, sanktioniert, werden.

Aber das Gegenteil findet statt: nur wenige Medien und wenige Politiker machen darauf aufmerksam, dass wir Steuerzahler diese Sonderbelastung einem „beispiellosen Aktionismus“ der bis 2013 amtierenden schwarz-gelben Regierung Merkel zu verdanken haben. Für solches Fehlverhalten müssten die verantwortlichen Politiker zur Kasse gebeten werden. Das geschieht nicht, sie werden nicht einmal medial und politisch sanktioniert, also bestraft. Das Medienecho auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von gestern ist ausgesprochen schwach. Offenbar will man Merkel schützen. Albrecht Müller.

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Gefahr im Verzug? – Kolumne Nr. 2 von Oskar Lafontaine

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil entschieden: „Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz (der Bundeswehr im Ausland) vorläufig alleine zu beschließen.“ Dieses Urteil ist vielleicht gut gemeint, wird aber den Schreibtischhelden und Kriegsbefürworter neuen Auftrieb geben. Seit Tagen lesen wir in den Zeitungen, dass wir in Syrien „Frieden stiften“ müssen, indem wir ebenfalls bombardieren. Wie schnell kann eine Bundesregierung auf die Idee kommen, dass in Syrien Gefahr in Verzug ist und wir daher Kampfflugzeuge schicken müssen? Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Militäreinsätzen der Bundeswehr hat das Grundgesetz längst hinter sich gelassen. In Artikel 87a des Grundgesetzes heißt es unmissverständlich: „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“ Von Beteiligung an den Ölkriegen der USA ist nirgendwo die Rede. Seit Peter Struck 2009 feststellte: „Unsere Sicherheit wird nicht nur, aber auch am Hindukusch verteidigt“ und Bundespräsident Gauck die „neue Verantwortung der Deutschen in der Welt“ entdeckt hat, haben die Bellizisten in Deutschland immer stärkeren Zulauf. Schade, dass sich auch die Verfassungsrichter dazu hergegeben haben, den Artikel 87a des Grundgesetzes aufzugeben.

Bundesverfassungsgericht rügt die Steuergeschenke für Reiche, ohne sie zu unterbinden

„Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar“. Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führten. „Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind“, so das Bundesverfassungsgericht. Christoph Butterwegge hat gestern die Entstehungsgeschichte und Hintergründe der geltenden Erbschaftssteuergesetzt dargestellt, hier nun das Kommentar zum heutigen Urteil.

Bundesverfassungsgericht: Kippt das Unternehmerprivileg bei der Erbschaftssteuer?

Morgen wird das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Urteil fällen: Die Karlsruher Richter werden darüber entscheiden, ob das von vorigen Großen Koalition und von der schwarz-gelben Bundesregierung „reformierte“ Erbschaftssteuergesetz mit den dabei dort zugestandenen Steuerprivilegien für Firmenerben Bestand haben wird. Im Gegensatz zu den Erben von Immobilien oder von Barvermögen, die darauf eine Erbschaftssteuer zu bezahlen haben, müssen die Erben von Firmen u.a. wenn sie diese Firma sieben Jahre weiterführen keine Erbschaftssteuer zahlen. Das Gericht hat zu entscheiden, ob in dieser Verschonung von Erben von Betriebsvermögen nicht eine ungerechte Bevorzugung zu sehen ist oder ob die Besteuerung der Erben anderer Vermögensarten eine Ungleichbehandlung darstellt. Wie auch immer das Gericht entscheiden wird, angesichts von 2.600 Milliarden Euro, die in diesem Jahrzehnt vererbt werden, dürfte dieses Urteil massive Auswirkungen auf Erben oder auf die Länderhaushalte haben, wo die Erbschaftssteuer ja hinfließt. Kein Wunder, dass die Wirtschaftslobby schon längst ihre Geschütze gegen eine Erbschaftssteuer für Unternehmenserben in Stellung gebracht hat und sogar für deren völlige Abschaffung kämpft. Das oberste Gericht könnte sich darüber hinaus mit der Frage beschäftigen, ob es zwischen den Ländern unterschiedliche Regelungen für die Besteuerung geben kann und damit ein Steuerwettlauf im Inland in Gang kommen könnte. Christoph Butterwegge wirft einen Blick auf die Hintergründe der jüngsten Erbschaftssteuerreformen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht Regierungsversagen sekundiert

In einem gerade veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 bescheinigt das BVerfG dem Gesetzgeber, sowohl bei der Neufestsetzung des HartzIV-Regelbedarfs als auch bei der jährlichen Fortschreibung des Betrages, verfassungsgemäß gehandelt zu haben. Die Begründung der Karlsruher Richter lässt jedoch an vielen Stellen eine brüchige Argumentation zutage treten. Und wieder einmal wird dadurch Regierungshandeln legitimiert, das zulasten der Ärmsten unserer Gesellschaft geht. Denn damit werden grundlegende Rechte, die im deutschen Grundgesetz zum Schutz der Bürger festgelegt sind, ausgehebelt. Von Lutz Hausstein [*]

Bundesverfassungsgericht stärkt die individuelle Wissenschaftsfreiheit und die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulangehörigen

Das Urteil des BVerfG vom 24. Juni 2014 stärkt die individuelle Wissenschaftsfreiheit und die akademischen Selbstverwaltung und schränkt die Macht des Hochschulmanagements ein. Die Entscheidung stellt die zeitgeistigen wettbewerblichen Steuerungsmodelle für die Hochschulen und deren unternehmerische Aufsichtsratsstrukturen in Frage. Der Karlsruher Spruch dürfte Auswirkungen auf nahezu alle Länderhochschulgesetze haben, besonders auch auf das geltende Hochschulgesetz in NRW. Es müsste die hochschulpolitische Diskussion um ein „Hochschulzukunftsgesetz“ in diesem Lande in eine neue Richtung lenken. Der Richterspruch sollte der nordrhein-westfälischen Wissenschaftsministerin Mut machen, endlich einen Leitbildwechsel zu vollziehen, nämlich weg vom Paradigma der „unternehmerischen Hochschule“ mit seiner Hochschulratsstruktur hin zu einer sich wieder selbstverwalteten Hochschule in staatlicher Verantwortung und hin zu einer von „gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freien Wissenschaft“. Von Wolfgang Lieb.

Urteil zur Drei-Prozent-Sperrklausel – Eine höchstrichterliche Abwertung der Europawahl

Das Bundesverfassungsgericht kippt die Sperrklausel mit der widersprüchlichen Begründung, dass das Demokratieprinzip Vorrang habe, solange das Europäische Parlament keinen hinreichenden demokratischen Einfluss habe. Im Kern ging es bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität der Drei-Prozent-Klausel um eine Abwägung

  • einerseits zwischen der Wahlrechtsgleichheit – also die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Gleichheit der Bürger – und der Chancengleichheit aller Parteien und
  • andererseits der Sicherung der Wahl einmal als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes und zum anderen dem pragmatischen Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit eines Parlaments, also der Erschwerungen der Mehrheitsbildung bei einer großen Zahl von Vertretern kleiner Parteien.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Demokratieprinzip nach den derzeitigen Verhältnissen des Parlamentarismus in der Europäischen Union eindeutig den Vorrang vor einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments eingeräumt. Das Urteil ist letztlich eine höchstrichterliche Abwertung der im Mai stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament. Von Wolfgang Lieb.

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EZB könnte Verluste bei Anleihekäufen locker schultern

Das Verfassungsgericht muss demnächst eine unbequeme Entscheidung fällen. Mit seinem Urteil zur Krisenpolitik der Europäische Zentralbank (EZB) hat es darüber zu befinden, ob eine wesentliche Maßnahme zur Beruhigung der Eurokrise rechtmäßig war. Die EZB hatte im vergangenen Jahr angekündigt, Staatsanleihen kriselnder Eurostaaten notfalls in „unbegrenztem“ Maße anzukaufen – zu einer Zeit, als Italien und Spanien durch steigende Zinsen der Tod auf Raten drohte. Ein Gastbeitrag von Axel Troost[*] und Philipp Hersel.

Die EZB vor dem Verfassungsgericht – Zeit für grundsätzliche Fragen

Die zweitägige mündliche Verhandlung zur Rolle der EZB bei der Bekämpfung der Eurokrise hinterlässt einen höchst zwiespältigen Eindruck. Im Kern geht es um die Frage, ob die EZB mit ihren Anleihenkaufprogrammen Kompetenzen in Anspruch nimmt, die nicht durch das Grundgesetz übertragen wurden. Sollte Karlsruhe feststellen, dass die EZB ihr Mandat überdehnt, überdehnt das Bundesverfassungsgericht damit jedoch selbst sein Mandat, da die EZB nicht dem deutschen, sondern dem europäischen Recht untersteht. Um den gordischen Knoten zu zerschlagen, müssten nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die europäischen Verträge „eurotauglich“ gemacht werden. Wieder einmal zeigt sich, dass der Euro auf einem „Betriebssystem“ läuft, das überhaupt nicht für eine Gemeinschaftswährung ausgelegt ist. Von Jens Berger

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In Gesetz gegossene Verfassungswidrigkeit

Die Anzahl der verhängten Sanktionen gegen arbeitslose und nichtarbeitslose ALG-2-Empfänger strebt unaufhaltsam von Rekordmarke zu Rekordmarke. Wurde im April dieses Jahres noch für das Jahr 2011 ein neuer Höchststand von über 912.000 von den Jobcentern ausgesprochenen Sanktionen vermeldet, deuten die Zahlen für das erste Halbjahr 2012 auf eine erneute Steigerung der Sanktionierungsversuche hin. Mit über 520.000 Sanktionen im ersten Halbjahr 2012 geht die Tendenz für das Gesamtjahr in Richtung über 1 Million. Dabei ist generell zu berücksichtigen, dass 42 Prozent der dagegen eingelegten Widersprüche, auch per Gerichtsentscheid, erfolgreich sind. Das mag als Fingerzeig dafür dienen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der verhängten Sanktionen selbst der aktuellen Rechtslage widerspricht. Von Lutz Hausstein[*]

Plan zur ESM-Hebelung führt das Bundesverfassungsgericht ad absurdum

Kaum ist die Tinte unter dem kontrovers diskutierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum ESM getrocknet, planen die Finanzminister der Eurozone bereits, den ESM durch zusätzliche Finanzinstrumente zu hebeln. Anstatt der vertraglich festgelegten 500 Mrd. Euro soll das Finanzierungsvolumen des ESM künftig offenbar auf bis zu 2.000 Mrd. Euro steigen, ohne dass dabei die maximale Haftungssumme für die einzelnen Länder steigt. Ein Gelingen dieses Plans ist zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber prinzipiell möglich. Die Hebelung hat jedoch einen ganz entscheidenden Nachteil – sie widerspricht ganz ausdrücklich dem mittlerweile ratifizierten ESM-Vertrag, über den die Karlsruher Richter entschieden haben und erhöht überdies die Haftungswahrscheinlichkeit für den Steuerzahler massiv. Von Jens Berger.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Die entscheidenden Fragen vor der Ratifizierung des ESM-Vertrages stellen sich erst noch

Dem Bundespräsidenten konnte es offenbar nicht schnell genug gehen: Teilte nach dem Karlsruher Urteil das Bundespräsidialamt mit, dass die Entscheidung nun erst einmal „unverzüglich ausgewertet werden“ müsse und dass man noch keinen Termin für die Ausfertigung der Gesetze zum „Euro-Rettungsschirm“ nennen könne, hat der Bundespräsident anders entschieden. Nur einen Tag nachdem das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren sein Urteil über den ESM-Vertrag und den Fiskalpakt gefällt hat, und entschieden hat, dass die Ratifikation dieser Verträge nur unter Auflagen erfolgen darf, hat Joachim Gauck diese Gesetze nun ausgefertigt.
Anlässlich der Verleihung des Theodor-Wolff-Preises für herausragenden Zeitungsjournalismus erklärte Joachim Gauck dieser Tage, dass im Gegensatz zum Qualitätsjournalismus im Internet „jeder posten und pesten kann, wie er will“. Also posten und pesten wir mal und stellen Fragen, die sich der Qualitätsjournalismus (bisher jedenfalls) nicht gestellt hat. Von Wolfgang Lieb