Deiseroth: „Moderne Gesellschaften brauchen Whistleblower“
Whistleblowing in Deutschland? „Das geltende Arbeitsrecht schützt Whistleblower nicht einmal vor einer fristlosen Kündigung durch einen mutmaßlichen Verbrecher.“ Dieser Auffassung ist Dieter Deiseroth, ehemaliger Richter am Bundesverwaltungsgericht. Im Interview mit den NachDenkSeiten schildert er, wie schwer sich deutsche Politiker mit einem umfassenden Schutzgesetz für Whistleblower tun und legt dar, warum das Whistleblowing, also das ‘Alarmschlagen’ von Insidern bei gravierenden Missständen, so wichtig für Demokratie und Gesellschaft ist. Anlass für das Interview ist die Verleihung des 10. Whistleblower-Preises in Deutschland, der am 1. Dezember in Kassel verliehen werden soll. Deiseroth hat an der Etablierung der Auszeichnung maßgeblich mitgewirkt und gilt als eine der prägenden Kräfte im Kampf für das Whistleblowing in der Bundesrepublik. Das Interview führte Marcus Klöckner.
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Dieser Tage haben IALANA und VDW die Verleihung des Whistleblower-Preises bekanntgegeben. Wer wird damit ausgezeichnet?
Stifter des Whistleblower-Preises, der seit 1999 in einem zweijährlichen Rhythmus vergeben wird, sind die Deutsche Sektion der internationalen Juristenvereinigung IALANA und die u.a. von Prof. Carl Friedrich von Weizsäcker und Prof. Otto Hahn 1959 gegründete „Vereinigung Deutscher Wissenschaftler (VDW)“. Die diesjährigen Whistleblower-Preisträger sind der Dipl.-Volkswirt Martin Porwoll und die pharmazeutisch-technische Assistentin Maria-Elisabeth Klein (beide aus Bottrop). Außerdem zeichnen wir den Journalisten und früheren Chefredakteur der türkischen Zeitung Cumhuriyet, Dr. Can Dündar (Istanbul), der heute im Exil in Berlin lebt, aus.
Warum haben Sie sich für diese Preisträger entschieden?
Martin Porwoll und Maria-Elisabeth Klein erhalten den Whistleblower-Preis für ihre im Herbst 2016 erfolgten Verdachts-Enthüllungen über die in der äußerst umsatzstarken „Alten Apotheke“ in Bottrop (NRW) offenbar jahrelang in großem Stil praktizierte illegale Panscherei mit Anti-Krebsmitteln (Zytostatika) und über die dadurch bewirkte Schädigung mehrerer Tausend schwer- und todkranker KrebspatientInnen in fünf oder sechs Bundesländern.
Und wofür erhält Can Dündar den Whistleblower-Preis?
Dr. Dündar wird ausgezeichnet für seine Ende Mai 2015 und danach unter schwierigsten Repressionsbedingungen in der Türkei erfolgten Enthüllungen über ein illegales sogenanntes Staatsgeheimnis des autoritären Erdogan-Regimes; Gegenstand war die Anfang 2014 unter Verstoß gegen geltendes Völkerrecht unternommene Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung nach Syrien an terroristische Dschihadisten durch den Geheimdienst MIT des NATO-Mitgliedsstaates Türkei (Siehe hier oder hier).
Ist es nicht ungewöhnlich, einen Journalisten und Chefredakteur, zu dessen Profession ja ohnehin das Enthüllen von Missständen und deren Publizierung gehört, als Whistleblower zu qualifizieren? Geht es bei Whistleblowern nicht vor allem um abhängig Beschäftigte wie Arbeitnehmer und vielleicht auch Beamte?
Nach Auffassung der Jury können auch Journalisten unter bestimmten Voraussetzungen Whistleblower sein.
Können Sie das näher erläutern?
Whistleblower sind Insider, die im “eigenen Wirkungskreis” oder “eigenen Arbeitsumfeld” handeln und “Alarm schlagen”, wo es nötig ist. Sie nehmen illegales Handeln, gravierende Missstände oder erhebliche Gefahren für Mensch und Umwelt, Demokratie, Frieden oder andere wichtige Gemeingüter nicht länger schweigend hin, sondern decken diese auf. Sie handeln dabei im Interesse des Gemeinwohls. Sie folgen ihrem Gewissen – auch dann, wenn es unbequem für sie selbst werden kann. So gehen sie häufig ein hohes Risiko ein und setzen ihren Ruf oder gar ihre Existenz auf’s Spiel. Oft werden sie von jenen unter Druck gesetzt, die unbequeme Wahrheiten vertuschen wollen. Bei einem/einer Journalisten/in kann aus einer Recherche und einer Publikation dann ein Whistleblowing werden, wenn er/sie unter extremen Repressionsbedingungen agieren muss und er/sie sich dennoch für ein solches Verhalten aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls entscheidet. Can Dündar hat sich – soweit es um die Veröffentlichung vom 29. Mai 2015 in „Cumhuriyet“ und seine darauf bezogenen nachfolgenden öffentlichen ergänzenden und erläuternden Stellungnahmen geht – nicht nur als verantwortungsbewusster kritischer Journalist und Chefredakteur, sondern auch als Whistleblower erwiesen. Er diente nicht nur als „Medium“ für seinen Informanten. Vielmehr war sein couragiertes und unerschrockenes Vorgehen unter den extremen Repressionsbedingungen des Erdogan-Regimes schlechthin konstitutiv für das Bekanntmachen und Verbreiten der auf dem ihm zugespielten Video-Stick enthaltenen Informationen. Im Rahmen dieses äußerst diffizilen Whistleblowing, an dem auch andere Personen beteiligt waren, war er neben seinem namentlich bisher öffentlich nicht bekannten Informanten der zentrale Akteur und Protagonist.
Wo sehen Sie die spezifische Bedeutung des Whistleblowing, also des Alarmschlagens von Can Dündar?
Sein aktives Handeln war letztlich entscheidend dafür, dass die brisanten Informationen nicht länger vom autoritären Erdogan-Regime unterdrückt werden konnten, sondern an die Öffentlichkeit gelangten und weltweit im Hinblick auf notwendige Konsequenzen diskutiert werden konnten. Die Preisverleihung an Dr. Dündar rückt damit nicht nur die schon vor dem gescheiterten Putsch in der Türkei vom 15./16.07.2016 existente, seit der Verhängung des „Ausnahmezustands“ jedoch weiter verstärkte Repressionspraxis des Erdogan-Regimes insbesondere gegenüber der Presse und den Medien in das Scheinwerferlicht. Sie verweist darüber hinaus zugleich auf die grundsätzliche Frage, ob illegale Staatsgeheimnisse vor der Öffentlichkeit durch das Strafrecht überhaupt geschützt werden dürfen.
Ist das nicht nur für die Türkei, sondern auch für andere Staaten ein Problem?
In der Tat. In Deutschland können wir dazu auf prominente Präzedenz-Fälle zurückblicken, vor allem etwa auf die Vorgänge, die in der Weimarer Republik 1931 zum „Weltbühne-Prozess“ führten, in dem Carl von Ossietzky und der Flugzeugexperte Walter Kreiser wegen Verrats illegaler militärischer Staatsgeheimnisse vom Reichsgericht in Leipzig zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Beide hatten in einem Artikel die durch den Friedensvertrag von Versailles und die Weimarer Reichsverfassung völker- und verfassungsrechtlich verbotene Luftwaffen-Aufrüstung der Reichswehr aufgedeckt und damit die Rechtsbrecher im Militär und der Bürokratie des Reiches in der Öffentlichkeit bloßgestellt. Demokratie ist auf eine solche Herstellung von Transparenz angewiesen.
Gibt es auch in der Bundesrepublik solche Fälle?
Ja, die gibt es. Denken Sie beispielsweise an den Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) Werner Pätsch. Er wurde wegen seiner 1963 erfolgten Enthüllungen über rechts- und verfassungswidrige Abhöraktionen, an denen das Bundesamt im Verein mit den US-Streitkräften in Deutschland beteiligt war, 1965 vor dem Bundesgerichtshof wegen Landesverrats angeklagt und dann wegen Geheimnisverrats zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt und die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde von Herrn Pätsch zurückgewiesen. Das in Deutschland geltende Strafrecht ermöglicht auch heute nach wie vor die Bestrafung der Aufdeckung von illegalen Dienst- und Staatsgeheimnissen. Der “Fall Dündar” gibt deshalb allen Anlass zu fragen – auch bei uns -: Darf die Veröffentlichung von Dienst- und Staats-Geheimnissen, die sich auf einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Vorgang beziehen, überhaupt ein vom Strafrecht pönalisiertes Delikt sein?
Kommen wir noch auf die beiden anderen diesjährigen Preisträger zu sprechen. Worin liegt die Bedeutung ihres Whistleblowing als Angestellte der „Alten Apotheke“ in Bottrop?
Die Preisträger Martin Porwoll und Frau Klein haben aufgrund ihres Insider-Wissens als Angestellte der Apotheke mit ihrem Whistleblowing wesentlich dazu beigetragen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft dem Verdacht schwerer Straftaten des Cyto-Apothekers, die strukturell nur schwer aufzudecken sind, überhaupt nachgehen und aufgrund ihrer umfangreichen Ermittlungen Anklage gegen ihn vor einem unabhängigen Strafgericht erheben konnte. Ferner haben beide Whistleblower damit einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung künftiger weiterer Zytostatika-Panschereien mit gravierenden Lebens- und Gesundheitsgefahren für eine unbekannte Vielzahl schwerkranker Krebs-PatientInnen geleistet. Ihr Whistleblowing ist drittens zugleich ein wichtiger Beitrag zur Aufdeckung von strukturellen Missständen in einem besonders kostenintensiven Bereich unseres Gesundheitswesen mit einem Jahresumsatz von ca. 4 Milliarden Euro, der sich auf ca. 50 Hersteller- und Vertriebsunternehmen; ca. 1200 Onkologen und ca. 250 Zytostatika-Apotheken verteilt. Durch das Whistleblowing in der „Alten Apotheke“ in Bottrop wurde eine skandalöse weit verbreitete defizitäre Kontrollpraxis der staatlichen Aufsichtsbehörden („Apothekenaufsicht“ durch die Amtsapotheker bei Gesundheitsämtern sowie bei der Bezirksregierung und im zuständigen Landesministerium) offenbar; hier ist ein großes Umsteuern erforderlich.
Was lief und läuft bei der Apothekenaufsicht schief?
Es war und ist seit vielen Jahren in Nordrhein-Westfalen und in anderen Bundesländern ständige Praxis der staatlichen Apothekenaufsicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen der Apotheken, auch der Cyto-Apotheken, durch die sogenannten. Amtsapotheker jeweils mehrere Wochen vorher anzukündigen. Die zu Kontrollierenden konnten sich mithin jeweils darauf vorbereiten und zu Verbergendes „unsichtbar“ machen. Hinzu kommt, dass nach vorliegenden, von uns eingeholten Informationen die Apothekenaufsicht ferner in aller Regel auf eine zumindest stichprobenweise Produkt-Kontrolle und Untersuchung der in den Cyto-Apotheken fertiggestellten Zytostatika-Präparate verzichtet. Es stellen sich darüber hinaus aber auch strukturelle Fragen, z.B. ob es überhaupt richtig oder zumindest vertretbar ist, die Krebsmittel-Therapie bei privaten Cyto-Apotheken mit ihren spezifischen Gewinninteressen zu belassen.
Sie haben das Bewusstsein in Sachen Whistleblowing in Deutschland maßgeblich mitgeprägt.
Was ist Ihre Motivation für Ihr Engagement?
Moderne Gesellschaften sind auf Whistleblower angewiesen. In Deutschland hat es lange gedauert, bis es seit einigen Jahren zunehmend gelungen ist, die wichtige Bedeutung von Whistleblowern in der öffentlichen Problemwahrnehmung zu verankern. Viele konnten mit dem sperrigen Wort „Whistleblowing“ bis vor wenigen Jahren kaum etwas anfangen. Das hat sich in den letzten Jahren offenkundig geändert. Überall in den Medien kann man heute von „Whistleblowern“ und ihren Enthüllungen lesen und hören, ohne dass die Redakteurinnen und Redakteure für ihre Leser und Nutzer eine Begriffserklärung noch für notwendig erachten. Dazu haben vor allem die öffentlichen Debatten über das Whistleblowing des US-Soldaten Manning und das „Jahrhundert-Whistleblowing“ eines Edward Snowden beigetragen, die von uns 2011 und 2013 jeweils auch mit dem Whistleblower-Preis ausgezeichnet wurden. Viele meinen, der von VDW und IALANA seit 1999 im Zweijahresrhythmus regelmäßig vergebene Whistleblower-Preis sowie die dazu erschienenen Dokumentationsbände hätten einen nicht unwesentlichen Beitrag zu dieser Wende im Diskurs über „Whistleblowing“ und „Whistleblower“ in Deutschland geleistet.
Woran denken Sie, wenn Sie davon sprechen, moderne Gesellschaften seien auf Whistleblowing angewiesen?
Vielfach können Straftaten – etwa bei öffentlichen Ausschreibungen, Finanzmanipulationen oder in Korruptionsfällen – nur aufgrund von Insider-Hinweisen aufgeklärt werden. Im Bereich der Lebensmittelüberwachung gibt es viel zu wenig Bedienstete, um verlässlich Gesetzesverstöße aufzudecken und Gefahren für Verbraucher rechtzeitig zu verhindern – Stichwort: Gammelfleisch. Schädigungen der Umwelt durch unzulässige Emissionen und Immissionen in Wasser, Luft, Boden und andere Medien können vielfach nur aufgrund von Hinweisen aufgedeckt werden, die Insider geben. Staatliche Überwachungsbehörden sind informationell und personell ohne diese Hinweise häufig hoffnungslos überfordert, insbesondere in Zeiten des Stellenabbaus. Die klägliche Rolle, die die Apothekenaufsicht im Bottroper Fall gespielt hat, belegt dies anschaulich. Rechtzeitige Hinweise von Whistleblowern können aber auch dem Arbeitgeber erhebliche Kosten ersparen. Denken sie an das zu späte Aufdecken der korruptiven Vorgänge bei Siemens, der Finanzmanipulationen der Deutschen Bank und der Schummeleien mit den Abgaswerten bei VW und anderen Autoherstellern sowie deren Folgen, wo potenzielle Whistleblower sich nicht zum rechtzeitigen Alarmschlagen bereitfanden oder abgeschreckt werden konnten. Oder: Mängel der Pflegequalität oder gravierende Pflegefehler z.B. in Senioren- und Pflegeheimen, die nicht rechtzeitig bekannt werden und die Pflegebedürftige schädigen, verursachen nicht nur großes Leid bei besonders hilfsbedürftigen Menschen. Sie können für den Heimträger auch erhebliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Whistleblower riskieren ja immer wieder ihren Arbeitsplatz. So haben auch Ihre beiden diesjährigen Preisträger Martin Porwoll und Frau Klein ihren Arbeitsplatz verloren. Wie ist es denn um den Schutz von Whistleblowern in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern bestellt?
Die Rechtslage bei uns in Deutschland schützt Whistleblower leider nur sehr unzureichend. Das hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom 21. Juli 2011 im Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch nachhaltig deutlich gemacht. Sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin als auch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mussten sich sagen lassen, dass sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Whistleblowerin hatten leer laufen lassen und damit die Europäische Menschenrechtskonvention verletzten. Seitdem hat es in Deutschland für Whistleblower kaum Rechtsfortschritt gegeben. Auch der aktuelle Fall der beiden Bottroper Whistleblower belegt dies. Beiden wurde durch ihren Arbeitgeber fristlos gekündigt, der sich für seine entdeckten mutmaßlichen Panschereien jetzt vor dem Landgericht Essen wegen des Vorwurfs einer Vielzahl von Betrugstaten, Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und wegen versuchter Körperverletzung – allerdings bislang unverständlicherweise nicht wegen versuchten Mordes in einer großen Zahl von Fällen – strafrechtlich verantworten muss. Und das Skandalöse: Die gegen die von ihrem Arbeitgeber, einem mutmaßlichen Verbrecher, ausgesprochenen fristlosen Kündigungen gerichteten Klagen der beiden Whistleblower blieben beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen ohne Erfolg. Welch eine Perversion des Rechts!
Warum tut sich die Politik so sehr schwer damit, einen hinreichenden rechtlichen Rahmen zu schaffen, um Whistleblower abzusichern und zu stärken?
Das hat viele Gründe. Es gibt Zeitgenossen, die halten Whistleblower für Nestbeschmutzer oder üble „Petzer“. Manche sprechen gar von Denunzianten. Die Gegner eines deutschen Whistleblower-Schutzgesetzes behaupten, es reiche aus, wenn entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Konfliktfall die Meinungsäußerung von Beschäftigten mit ihrer Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber sowie dessen Grundrechten auf Eigentum und Berufsfreiheit einzelfallbezogen abgewogen werde. So könne man zu einem „praktikablen“ Interessenausgleich kommen.
Warum ist dies nach Ihrer Auffassung unzureichend?
Eine solche „Abwägung“ der Meinungsäußerungsfreiheit mit im konkreten Einzelfall entgegenstehenden Interessen klingt auf den ersten Blick ausgewogen und besonnen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Sie wird dem grundrechtlichen Schutzanspruch in einem demokratischen Gemeinwesen nicht gerecht. Es reicht nicht aus, wie bisher von vielen Arbeitsgerichten praktiziert, die grundrechtliche Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG „mittelbar“ über auslegungsfähige Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe im Rahmen einer nachträglichen gerichtlichen Interessenabwägung mit anderen Gesichtspunkten im Kündigungsschutzprozess zu berücksichtigen. Das schafft insbesondere keine Planungssicherheit für Beschäftigte, sondern schreckt ab.
Was sind denn Ihre Forderungen an die Politik? Wie könnte ein Whistleblower-Schutzgesetz aussehen?
Für einen wirksamen Whistleblower-Schutz muss man mehrere Aspekte in den Blick nehmen.
Zum einen ist eine wirksame Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit erforderlich – für alle Bürgerinnen und Bürger, auch in den Beschäftigungsverhältnissen in den Betrieben, Verwaltungen und Dienstleistungspraxen der Ärzte, Apotheker, Ingenieure, Anwälte etc.. Bei Meinungsäußerungen von Arbeitgebern stellt dies zu Recht niemand in Frage. Das muss aber in gleicher Weise auch für alle Beschäftigten gelten. Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beschäftigten im Betrieb darf derjenigen eines Arbeitgebers nicht nachstehen. Für das Individuum geht es in diesem menschenrechtlichen Freiheitsbereich – innerhalb der normierten spezifischen Grenzen – um Freiheit vor Fremdbestimmung und um Freiheit zur Selbstbestimmung. Das gilt nicht nur für den öffentlichen, sondern gerade auch für den betrieblichen Bereich, wo die meisten Menschen einen Großteil ihrer Lebenszeit verbringen und ihren Lebensunterhalt verdienen.
Und was sind die weiteren Punkte?
Zweitens geht es um eine ausdrückliche Schutznorm: Das in Art. 17 des Grundgesetzes gewährleistete Recht, sich nicht nur an Volksvertretungen, sondern auch an die „zuständigen Stellen“ mit Bitten und Beschwerden zu wenden, hat sich in der bisherigen Rechtsprechung als wenig wirksam erwiesen. Wir brauchen deshalb eine ausdrückliche Schutznorm für gutgläubiges Whistleblowing: Wer in gutem Glauben auf gravierende betriebliche oder innerdienstliche Missstände, Rechtsverletzungen oder gar Straftaten gegenüber zuständigen Stellen oder auch in der Öffentlichkeit hinweist, darf deswegen weder diskriminiert noch sonst benachteiligt oder gar gekündigt werden. Für den Fall, dass dies trotzdem geschieht, muss ein effektiver gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachung und Schadensersatz geschaffen werden.
Drittens müssen Beschäftigte wirksam vor Nachteilen geschützt werden, wenn sie sich weigern, an Rechtsbrüchen mitzuwirken oder diese zu vertuschen. Wer einen Whistleblower stattdessen diskriminiert und kujoniert, muss zudem den daraus resultierenden Schaden ersetzen. Deutschland ist dazu auch von fachkundigen internationalen Gremien und Instanzen – z.B. der Beratenden Versammlung des Europarats – immer wieder aufgefordert worden – bisher vergeblich. Dies ist ja auch Gegenstand der gegenwärtigen Sondierungs- und Koalitionsverhandlungen in Berlin über eine neue Regierungskoalition. Vor allem in der FDP und in den Wirtschaftsflügeln der Unionsparteien gibt es aber große Widerstände. Notwendig ist über Rechtsänderungen hinaus aber auch eine “ethikfreundliche Infrastruktur” in Unternehmen, Instituten und behördlichen Dienststellen. Dazu gehört es, einen “Code of Conduct”, also einen Kodex für berufsethisches Verhalten in Betrieben, Instituten und Behörden, zu erarbeiten und in Kraft zu setzen, Ethikschutzbeauftragte oder Ombudspersonen zu berufen, an die sich Whistleblower ohne Furcht vor Repressalien wenden können, gegebenenfalls auch über eine vor Repressionen schützende Hotline.