Politik für Firmenerben statt für die Armen – Die jüngste Steuerreform der Großen Koalition
Nach der letzten Bundestagswahl, mehrwöchigen Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD sowie einem Mitgliederentscheid dieser Partei wurde am 16. Dezember 2013 zum zweiten Mal unter Kanzlerin Angela Merkel eine Große Koalition gebildet. Dass die Regierungsparteien für die wachsende soziale Ungleichheit in Deutschland wenig sensibel sind, zeigt schon ein Blick in den „Deutschlands Zukunft gestalten“ überschriebenen Koalitionsvertrag: Während das Wort „Kinderarmut“ dort überhaupt nicht und der Begriff „Altersarmut“ nur im Rahmen einer Zwischenüberschrift „Altersarmut verhindern – Lebensleistung würdigen“ zur Rentenpolitik vorkommt – wohlgemerkt: verhindern kann man nur, was es (noch) gar nicht gibt –, taucht der Begriff „Reichtum“ auf 185 Seiten nur als „Ideenreichtum“ bzw. als „Naturreichtum“ und das Wort „Vermögen“ nur als „Durchhaltevermögen“ bzw. im Zusammenhang mit der Vermögensabschöpfung bei Kriminellen auf. Von Christoph Butterwegge [*]
Dass die zweite Große Koalition unter Angela Merkel während der beiden Jahre, die sie am 17. Dezember 2015 im Amt ist, den Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung gar nicht erst aufnahm, lag in den bestehenden Herrschaftsverhältnissen, übermächtigen Profitinteressen und mangelndem Willen, aber auch dem fiskalpolitischen Geburtsfehler einer Ablehnung jeglicher Steuererhöhung durch die Regierungsparteien begründet: Statt die Armut zu mildern und dem Staat das hierfür nötige Geld zu beschaffen, haben CDU, CSU und SPD die Schäuble-Doktrin der „Schwarzen Null“ akzeptiert und das Merkel-Mantra „Keine Steuererhöhungen, und zwar für niemanden!“ wie eine Monstranz vor sich hergetragen. Davon profitieren insbesondere Firmenerben, die von der Großen Koalition weiterhin in verfassungswidriger, nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechender Weise steuerlich begünstigt werden.
Rahmenbedingungen der jüngsten Erbschaftsteuerreform
Seit dem 1. Januar 2009 können selbst Oberhäupter der reichsten Unternehmerdynastien, die man in Russland, der Ukraine oder Griechenland als Oligarchen bezeichnen würde, unter bestimmten Voraussetzungen ganze Firmenimperien an ihre Nachfolger übertragen, ohne dass diese dafür Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entrichten müssten. Notwendig ist nur, dass die Firma sieben Jahre lang gehalten wird, die Bruttolohnsumme während dieser Zeit mindestens 700 Prozent des Ausgangswertes beträgt und das Verwaltungsvermögen 10 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens nicht übersteigt. Firmen mit bis zu 20 Beschäftigten, über 95 Prozent aller betroffenen Unternehmen, müssen noch nicht einmal die Lohnsummenregel einhalten.
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.: 1 BvL 21/12) hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar das Recht eingeräumt, betriebliches Vermögen gegenüber anderen Vermögensarten zu bevorzugen, wenn gewichtige Sach- oder Gemeinwohlgründe dafür sprächen. Allerdings rügte der Erste Senat mehrere Detailregelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, etwa die Freistellung der allermeisten Unternehmen von der Verpflichtung, die Bruttolohnsumme einige Jahre lang halbwegs konstant zu halten, die uneingeschränkte Begünstigung sehr großer Vermögen sowie die Verwaltungsvermögensregelung. Als Konsequenz seiner Kritik forderte das Bundesverfassungsgericht „eine umfassende Nachbesserung oder grundsätzliche Neukonzeption der Gesamtverschonungsregelung“, um den Schutz der in personaler Verantwortung geführten Betriebe und die Sicherung der Arbeitsplätze in Deutschland als zentrale Rechtfertigungsgründe für die weitgehende Steuerfreistellung betrieblichen Vermögens zu gewährleisten.
Wiewohl die Richterin Susanne Baer sowie die Richter Reinhard Gaier und Johannes Masing das einstimmig ergangene Urteil des Ersten Senats mittrugen, ergänzten sie es um eine weitere Begründung, die das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG und seine Ausrichtung auf soziale Gerechtigkeit als Leitprinzip aller staatlichen Maßnahmen hervorhob: „Die Erbschaftsteuer dient deshalb nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst.“ Die drei Genannten wiesen auf die wachsende Schieflage der Vermögensverteilung in Deutschland hin und betonten, dass „die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten“ in der Verantwortung, nicht aber im Belieben der Politik liege, weshalb die Erbschaftsteuer der Gefahr entgegenzuwirken habe, „dass durch eine zunehmende Ungleichverteilung von Mitteln die Chancen auf gesellschaftliche wie politische Teilhabe auseinanderdriften und sich so letztlich Einfluss und Macht zunehmend unabhängig von individueller Leistung verfestigen und an Herkunft gebunden sind.“ Aus dieser instruktiven Feststellung hätte man eigentlich die Schlussfolgerung ziehen müssen, Ausnahmen von der Besteuerung betrieblichen Vermögens deutlicher zu beschränken.
Bundesfinanzminister Schäuble legte am 27. Februar 2015 ein zweiseitiges Papier mit Eckwerten zur Neuregelung der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen vor, die sich nach eigener Feststellung auf „minimalinvasive Korrekturen“ beschränken sollte. Statt die – laut BVerfG-Urteil unverhältnismäßig niedrige – Grenze für das Verwaltungsvermögen zu erhöhen, bis zu der das ganze Betriebsvermögen begünstigt war, nahm Schäuble eine Umdefinition des begünstigungsfähigen Vermögens vor: Nunmehr kann ausschließlich solches Vermögen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont bleiben, das seinem Hauptzweck nach einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Waren bisher Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten, d.h. die übergroße Mehrzahl der Unternehmen von der Lohnsummenpflicht befreit, wollte Schäuble auf die Prüfung der Lohnsumme nur bei Unternehmen mit einem Wert bis 1 Mio. Euro verzichten. Schäubles Eckwerten zufolge sollte eine Obergrenze für die Verschonung des begünstigten Vermögens in Höhe von 20 Mio. Euro eingezogen werden, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden kann. Wenn das geschenkte oder geerbte Vermögen diese Freigrenze übersteigt, hätte das Finanzamt den Begünstigten einer „individuellen Bedürfnisprüfung“ zu unterziehen und dabei zu ermitteln, ob er persönlich in der Lage ist, die Steuerschuld aus dem mit übertragenen (nichtbetrieblichen) oder dem sonstigen, bereits vorhandenen (Privat-)Vermögen zu begleichen. Zumutbar ist laut Eckwerte-Papier der Einsatz von 50 Prozent des verfügbaren Vermögens. Eine Stundung der Steuer wurde für den Fall eingeräumt, dass der Erwerber erst noch Vermögensgegenstände liquidieren muss.
Erfolge der Lobbyisten auf dem Weg zur gerichtlich verfügten Neuregelung
Obgleich Schäuble nur eine weitere Niederlage der Exekutive in Karlsruhe verhindern und daher die vom Bundesverfassungsgericht für unverhältnismäßig gehaltenen Verschonungsregelungen etwas strenger fassen wollte, liefen Unternehmerverbände und Wirtschaftslobby monatelang Sturm gegen seine Pläne zur Gesetzesnovellierung. Selbst führende Repräsentanten solcher Unternehmerfamilien meldeten sich lautstark zu Wort, die wie der Waiblinger Motorsägenhersteller Stihl ihr Schäfchen längst ins Trockene gebracht hatten. So verriet Nikolas Stihl der Stuttgarter Zeitung (v. 17.3.2015), er und seine Mitgesellschafter hätten die Übertragung der Firmenanteile an die nächste Generation „bereits zu den alten Richtlinien“ vorgenommen, weshalb sie der künftigen Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts „gelassen entgegensehen“ könnten. Tatsächlich entgingen dem Staat allein von 2009 bis 2014 durch steuerfrei übertragenes Betriebsvermögen laut DIW-Angaben 45 Mrd. Euro an Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern; das war fast doppelt so viel, wie die Bundesländer im selben Zeitraum an Erbschaft- und Schenkungsteuer einnahmen.
Während sich führende SPD-Politiker umgehend hinter das Schäuble-Papier stellten, ohne weiterreichende Forderungen ihrer Partei zu erheben, lehnten die CSU wie auch der CDU-Wirtschaftsflügel die Bagatellgrenze (1 Mio. Euro), den Schwellenwert für die Verschonungsbedürfnisprüfung (20 Mio. Euro) und den Rückgriff auf das Privatvermögen ab. Auch mit den 16 Ländern, welche die Erbschaft- und Schenkungsteuer vereinnahmen, daher ein besonderes Interesse an deren Aufkommenssteigerung zeigen sollten und das Gesetz im Bundesrat hätten blockieren können, musste sich Schäuble abstimmen. Von den Bundesländern wollten neben Bayern auch das schwarz-grün regierte Hessen und das grün-rot regierte Baden-Württemberg den betroffenen Unternehmerfamilien weiter entgegenkommen. Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Bündnis 90/Die Grünen) sowie Wirtschafts- und Finanzminister Nils Schmid (SPD) brachten eine Prüfschwelle von 100 Mio. Euro ins Gespräch.
Schäuble, der bei den Verhandlungen über Kredite für Griechenland mit Überlegungen zu einem „Grexit auf Zeit“ und in der Diskussion über Geflüchtete, die er als „Lawine“, d.h. eine Naturkatastrophe bezeichnete, mit Forderungen nach Leistungskürzungen für Asylberechtigte die größte Härte an den Tag legte, knickte in der Diskussion über die Neuregelung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer rasch ein. Zuerst fiel die am Unternehmenswert festgemachte Bagatellgrenze, an deren Stelle die Beschränkung auf Betriebe mit höchstens drei Beschäftigten als Obergrenze für die Ausnahme von der Lohnsummenregelung trat. Für Betriebe mit vier bis zehn Beschäftigten wurden neue Verschonungserleichterungen geschaffen. So beträgt die Mindestlohnsumme nur 250 Prozent, wenn das Unternehmen fünf Jahre lang fortgeführt wird (Regelverschonung), und nur 500 Prozent, wenn es sieben Jahre lang fortgeführt wird (Optionsverschonung). Auch die Prüfschwelle für den Verschonungsbedarf blieb nicht unangetastet. Vielmehr wurde im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 1. Juni 2015 für Unternehmen, die wie Konzerne qua Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Kapitalbindungen unterliegen, ein zweiter, auf 40 Mio. Euro verdoppelter Schwellenwert eingeführt. Noch gravierender war, dass man den Erwerbern von Großvermögen oberhalb der jeweiligen Prüfschwelle ein Wahlrecht hinsichtlich der Verschonungsbedarfsprüfung einräumte und für Erwerber, die ihr Privatvermögen nicht einsetzen und/oder nicht offenlegen wollen, die Möglichkeit schuf, den Verschonungsabschlag im Rahmen eines „Abschmelzmodells“ bei mit dem Unternehmenswert steigenden Einbußen trotzdem in Anspruch zu nehmen. Statt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus ihrem sonstigen (Privat-)Vermögen zu entrichten, können sie den geerbten bzw. geschenkten Betrieb stärker belasten, obwohl der Gesetzgeber diesen angeblich gerade schützen will.
Auf dem von der Stiftung Familienunternehmen nicht zum ersten Mal mit der Bundeskanzlerin als Gastrednerin abgehaltenen „Tag des deutschen Familienunternehmens“ machte Angela Merkel den Betroffenen am 12. Juni 2015 in Berlin noch einmal Mut. Es gehe nicht bloß um Arbeitsplätze und Praxistauglichkeit, betonte Merkel in ihrer Ansprache, sondern auch um die Verfassungskonformität der Regelung. Wolfgang Schäuble, sagte die Bundeskanzlerin weiter, habe jedoch einen gangbaren Weg gefunden und „nach vielen Gesprächen mit Unternehmern Optionsmöglichkeiten eingebaut, womit wir nach wie vor den Kernbereich, nämlich das zu vererbende Vermögen, schützen.“ Merkel wies die „werten Familienunternehmer“ auf das Struck’sche Gesetz hin, wonach kein Gesetzentwurf unverändert aus dem Bundestag herauskommt, und beruhigte ihre Zuhörer: „Sie dürfen davon ausgehen, dass wir uns Mühe geben, Regelungen zu finden, die Ihnen helfen.“
Tatsächlich kamen CDU, CSU und SPD den Unternehmerfamilien in dem am 8. Juli 2015 verabschiedeten Regierungsentwurf noch mehr entgegen. So wurde die Freigrenze, bis zu der keine Verschonungsbedarfsprüfung erfolgt, auf 26 Mio. Euro (für normale Familienunternehmen) bzw. 52 Mio Euro (für Familienunternehmen mit Konzernstrukturen) angehoben. Für die Betriebe mit mehr als zehn, aber weniger als 16 Beschäftigten wurde die Lohnsummenpflicht erneut aufgeweicht. Außerdem beträgt die Mindestlohnsumme 300 Prozent, wenn ein solches Unternehmen fünf Jahre lang fortgeführt wird (Regelverschonung), und 565 Prozent, wenn es sieben Jahre lang fortgeführt wird (Optionsverschonung).
All dies reichte den Wirtschaftslobbyisten und den Liberalkonservativen im Regierungslager freilich noch lange nicht. Vor allem die CSU bemühte sich mit gewohnter Dreistigkeit, im parlamentarischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess weitere Verbesserungen für ihre Klientel herauszuholen. Unterstützt wurde sie dabei vom grün-rot regierten Baden-Württemberg und vom grün-schwarz regierten Hessen. Statt das Gesetzgebungsverfahren wie geplant im November 2015 abzuschließen, konnten sich die Großkoalitionäre deshalb nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Hinter den Kulissen ging der Streit um eine generösere Lösung für die Firmenerben und deren – letztlich wieder verfassungswidrige – Steuerentlastung weiter.
Da die höchstens etwas restriktiveren Bestimmungen des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend, sondern erst vom Tag seiner Verkündung an gelten sollen, obwohl dieses ausdrücklich auf die Möglichkeit der Bindung vom Tag der Urteilsverkündung hingewiesen hatte, blieb den hiesigen Oligarchen noch Zeit, um die alten, bis dahin trotz der höchstrichterlichen Monita fortbestehenden Vergünstigungen für ihre Nachkommen auszunutzen. Aber auch nach Inkrafttreten des Gesetzes gibt es genug Schlupflöcher, um Riesenvermögen weiterzugeben, ohne dass die Begünstigten vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden könnten. So bietet sich eine Unternehmensübergabe an die Kinder bereits zu einem Zeitpunkt an, an dem diese noch nicht über ein nennenswertes Vermögen verfügen und deshalb trotz der neu eingeführten Verschonungsbedarfsprüfung nach wie vor steuerfrei in den Besitz eines riesigen Konzerns gelangen können. Selbst wenn das Unternehmen milliardenschwer und der Begünstigte sehr vermögend, aber nicht willens ist, seine Besitzverhältnisse offenzulegen, muss er nach siebenjähriger Fortführung der Firma und Einhaltung der Lohnsummenregel höchstens 19,5 Prozent Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bzw. nach fünfjähriger Fortführung der Firma und Einhaltung der Lohnsummenregel höchstens 24 Prozent Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entrichten. Und das bei einem ihm völlig leistungslos zufallenden Vermögen, wohingegen der Gesetzgeber selbst durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer(inne)n einen höheren Steuersatz bei der Einkommensteuer zumutet.
Fazit und Schlussfolgerungen
Reichtumsförderung per Steuergesetzgebung zugunsten von Unternehmerfamilien ist keine Armutsbekämpfung. Die von der zweiten Großen Koalition unter Bundeskanzlerin Angela Merkel abgesicherten Steuerprivilegien für Erben betrieblichen Vermögens kann im Grunde nur rechtfertigen, wer selbst davon profitiert, als Interessenvertreter agiert und/oder der biologistischen Vorstellung anhängt, dass die Kinder von Firmeninhabern qua Geburt bessere Unternehmer seien. „Familien mit Unternehmer-Gen. Drei Viertel der Kinder von Familienunternehmern wollen auch die operative Führung übernehmen“ war denn auch ein Artikel in der FAZ (v. 5.11.2015) überschrieben, einer Tageszeitung, die so häufig wie keine andere über die Neuregelung der Erbschaftsteuer berichtete, dabei als publizistischer Arm der Wirtschaftslobby fungierte und sich mehrfach für noch großzügigere Verschonungsregelungen einsetzte.
Angesichts der Chuzpe, mit welcher manche Unternehmerfamilie die Verschonungsregeln beim Firmenübergang missbraucht hat, um ihren Reichtum ungeschmälert an die nächste bzw. übernächste Generation weiterzugeben, müsste diesem Treiben schnellstmöglich ein Riegel vorgeschoben werden. Unternehmensübergänge sollten künftig nach den allgemeinen erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Prinzipien behandelt werden, denn jede unternehmensspezifische Privilegierung widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Auch gibt es keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund für eine Begünstigung von Firmenerben, weil sie weder Arbeitsplätze sichert noch die in personaler Verantwortung geführten Betriebe schützen muss.
[«*] Prof. Dr. Christoph Butterwegge lehrt Politikwissenschaft an der Universität zu Köln. Soeben ist sein Booklet „Reichtumsförderung statt Armutsbekämpfung. Eine sozial- und steuerpolitische Halbzeitbilanz der Großen Koalition“ bei Springer VS erschienen.