Rechtsgutachten: Der Akkreditierung von Studiengängen fehlt Rechtsgrundlage
Da nach der gegenwärtig vorherrschenden Meinung der Staat sich aus den Hochschulen möglichst komplett heraushalten soll, wurden auch Rahmenprüfungsordnungen und sonstige rechtlichen Vorgaben zur Qualitätskontrolle von Studiengängen abgeschafft. Akkreditierung hieß das neue Zauberwort zur Kontrolle der Qualität der Studiengänge. Diese Akkreditierung sollte selbstverständlich von privaten Akkreditierungsagenturen verliehen werden, die ihrerseits allenfalls noch von einer öffentlich eingerichteten Stiftung anerkannt werden sollten.
Ein in der Juristenzeitung veröffentlichtes Rechtsgutachten von Prof. Joachim Lege kommt nun zu dem Ergebnis, dass das Akkreditierungswesen „in tiefer rechtlichen Finsternis“ liege. Es sei „Kontrolle ohne Verantwortung“ und sowohl das Verfahren selbst, als auch die Pflicht zur Akkreditierung seien formal- sowie verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. War also der bisherige teure Aufwand der Hochschulen ohne rechtliche Relevanz? Wolfgang Lieb.
Lege, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verfassungsgeschichte, Rechts- und Staatsphilosophie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, resümiert:
Die Akkreditierung von Studiengängen sei trotz privatrechtlicher Organisation der Agenturen nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Die Erteilung der Akkreditierung (das Akkreditat) sei ein Verwaltungsakt, sofern sie verbindlich über die Einrichtung oder Genehmigungsfähigkeit eines Studiengangs entscheide.
Enthielte das Akkrediktat jedoch keine verbindliche Entscheidung, sei eine gesetzliche Verpflichtung zur Akkreditierung angesichts des damit verbundenen finanziellen, zeitlichen und organisatorischen Aufwands unverhältnismäßig, d.h. nichtig.
Eine Verpflichtung zur Akkreditierung bestünde schon aus formalen Gründen nicht. Es fehle bereits an „anerkannten Stellen“ (vgl. §28 V 2 LHG M-V), die sie durchführen könnten: Die Akkreditierungsagenturen bedürften nämlich, weil sie hoheitliche Gewalt ausüben, der Beleihung. Diese sei bislang nicht erfolgt, noch könne sie auf Grundlage der jetzigen Gesetze erfolgen.
Unabhängig von diesen rechtsstaatlichen Bedenken verstoße die Pflicht zur Akkreditierung von Studiengängen eklatant gegen Art. 5 III GG. Das Akkreditierungswesen lasse vom Wesen der Universität (vgl. auch Art. 19 II GG) kaum etwas übrig.